AW: Sonderwerbungskosten Eigentümergemeinschaft
Die steuerliche Ermittlung des Ergebnisses der Gemeinschaften ist ausschliesslich in der Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte zu erklären. In der persönlichen Einkommensteuererkärung erklären die Beteiligten auf der Anlage V ausschliesslich das auf sie entfallende Ergebnis.
https://fa-karlsruhe-durlach.fv-bwl....%C3%A4rung.pdf
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AW: Sonderwerbungskosten Eigentümergemeinschaft
Die Anlage FE 1 ist kein Bestandteil der Einkommensteuererklärung und kann dort auch nicht beigefügt werden.
Jeder Beteiligte erklärt in seiner 1. Anlage V nur seinen Überschussanteil aus der Beteiligung gemäß dem Ergebnis der Feststellungserklärung.
Dafür gibt es die Zeile 25 der Anlage V. Anderswo ist da nichts einzutragen!
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Sonderwerbungskosten Eigentümergemeinschaft
Hallo zusammen,
in unserer Eigentümergemeinschaft hat es einen Wechsel gegeben, so dass wir jetzt zwei Abschreibungsvorgänge haben, die wir als getrennte Sonderwerbungskosten in der Anlage FE 1 aufführen müssen. Müssen jetzt beide Beteiligten neben der Anlage V auch die Anlage FE 1 in der jeweils eigenen Einkommenssteuererklärung mit anhängen?
Beim Ausfüllen der Anlage V der einzelnen Einkommenssteuererklärungen ist auch noch eine zweite Frage aufgetaucht. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden nach Bruchteilen 1/2 aufgeteilt, so dass ich in der Anlage V meiner eigenen Steuererklärung alle Einträge aus der Anlage V der Eigentümergemeinschaft nur zu 50 % eingetragen habe. Ist das so richtig?
Ich hoffe, dass hier jemand schon mehr Erfahrungen gemacht hat und mir weiterhelfen kann.
Viele Grüße und vielen Dank im Voraus, SimultStichworte: -
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