das ist imho so nicht richtig!
siehe Hilfe von Elsterformular zu dem Thema:
Wird die Erwerbstätigkeit z. B. durch Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Urlaub unterbrochen, können auch die während der Zeit der Unterbrechung entstandenen Kinderbetreuungskosten wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden, längstens jedoch für einen zusammenhängenden Zeitraum von vier Monaten.
lediglich für die Frau gilt die Erwerbstätigkeit ab 01.07. da vorher mehr als 4 Monate zusammenhaengend keine solche vorlag.
somit sollten wegen (doppelter) erwerbstätigkeit die KBK ab 01.07. abzugsfähig sein, das kann man auch so eintragen, eine aufteilung beim ehemann ist nicht nötig.
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