Zitat von Ammersdoerfer
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die Erläuterungen sagen dir eigentlich alles ->
Die auf dieser Bescheinigung eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale sind dem Lohnsteuerabzug zu Grunde zu legen. Sie gehen für die Dauer ihrer Gültigkeit den ggf. bereits abgerufenen ELStAM vor. Die auf dieser Bescheinigung eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale dürfen nicht mehr berücksichtigt werden, wenn dem Arbeitgeber erneut ELStAM zum Abruf bereitgestellt werden oder dem Arbeitgeber – insbesondere in den Fällen der nachträglichen Mitteilung der Identifikationsnummer – nach einer erstmaligen Anmeldung des Arbeitnehmers dessen ELStAM zum Abruf bereitgestellt werden. Im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf des Kalenderjahres ist die Bescheinigung, sofern diese noch gültig ist, dem Arbeitnehmer zur Vorlage bei seinem neuen Arbeitgeber auszuhändigen. Der Arbeitnehmer hat Änderungen seiner persönlichen Verhältnisse, die sich auf die Lohnsteuerabzugsmerkmale auswirken, dem Finanzamt anzuzeigen und diese Bescheinigung für die Eintragung der Änderung vorzulegen.
Sind in dieser Bescheinigung Lohnsteuerabzugsmerkmale mit Gültigkeit für zurückliegende Zeiträume ausgewiesen, sind diese neben den übrigen bereits abgerufenen ELStAM anzuwenden.
Tschüß
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