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lohnsteuerbescheinigung durch AG nicht übermittelt?

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  • holzgoe
    antwortet
    Hallo Karlo81,
    letztendlich ist es aber auch im Interesse des Arbeitnehmers, dass die elektronischen Daten beim Finanzamt vorliegen.

    Tschüß

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  • Karlo81
    antwortet
    Hat dein Arbeitgeber denn laufend Lohnsteuer in 2019 einbehalten? Müsste ja auf deinen Gehaltsmitteilungen stehen.
    Du schreibst ja, dass du deine ESt-Erklärung abgegeben hast. Hast du denn auch Werte für Bruttoarbeitslohn und vom Arbeitgeber einbehaltete LSt eingetragen? Und wenn ja, woher hast du die Werte genommen? der AG ist verpflichtet elektronisch zu übermitteln, nach der Übermittlung kann es einige Tage dauern bis der AG die Protokollabholung macht, um zu sehen ob auch hier alle Lohnsteuerbescheinigungen erfolgreich verarbeitet wurden. Manche AG "vergessen" oder übersehen das durchaus mal. Du musst oder möchtest freiwillig deine Einkommensteuererklärung abgeben, der AG muss dem Finanzamt die Daten seiner Beschäftigten elektronisch übermitteln. Tschüß
    Simme holzgoe zu, ist bei mir schon öfters "vergessen" worden. Eine nervige Angelegenheit, weil man dann immer schön den Arbeitgeber daran erinnern darf.
    Zuletzt geändert von Karlo81; 01.12.2020, 16:14.

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  • holzgoe
    antwortet
    Hallo polli,
    der AG ist verpflichtet elektronisch zu übermitteln, nach der Übermittlung kann es einige Tage dauern bis der AG die Protokollabholung macht, um zu sehen ob alle Lohnsteuerbescheinigungen erfolgreich verarbeitet wurden. Manche AG "vergessen" oder übersehen das durchaus mal.
    Du musst oder möchtest freiwillig deine Einkommensteuererklärung abgeben, der AG muss dem Finanzamt die Daten seiner Beschäftigten elektronisch übermitteln.

    Tschüß

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  • JamesBondoo7
    antwortet
    Hat dein Arbeitgeber denn laufend Lohnsteuer in 2019 einbehalten? Müsste ja auf deinen Gehaltsmitteilungen stehen.
    Du schreibst ja, dass du deine ESt-Erklärung abgegeben hast. Hast du denn auch Werte für Bruttoarbeitslohn und vom Arbeitgeber einbehaltete LSt eingetragen? Und wenn ja, woher hast du die Werte genommen?

    Ich frag mal vor folgendem Hintergrund: Soll ja vorkommen, dass der Arbeitgeber übermitteln muss, aber aus irgendeinem Grund die LSt-Bescheinigung nicht übermittelt hat. Das passiert auch unabsichtlich (kein Scherz). Und dann sitzt da jemand im Finanzamt, will deine Daten einspielen und findet nichts. Es kann durchaus sein, dass dein Amt deshalb den Ausdruck von dir will.

    Ich würde einfach mal freundlich um Fristverlängerung dafür bitten und nachfragen. Das ist ja keine große Sache. Nur eine Formalität.

    Charlie24 liegt da völlig richtig: Eigentlich muss dein Arbeitgeber bis Ende Februar 2020 die Bescheinigung für 2019 abgeschickt haben. Gleichwohl sind die Portale noch offen. Sollte er das also nicht getan haben, kann er das noch nachholen. Mir sind diverse Fälle bekannt, bei denen der Arbeitgeber fest davon ausgegangen ist, dass die Bescheinigung raus ist, sie es am Ende aber doch nicht wahr. Klar, eigentlich sieht man das auf dem Ausdruck (da steht dann sowas wie "Entwurf" bei "Absendedatum / Übermittlungsdatum". Und das ist eher ein Zeichen für: Es hat nicht geklappt).

    Selbst für den Fall, dass dein Arbeitgeber nicht richtig übermittelt hat und das nachholt: Kläre das mit dem Amt. Klingt für mich wirklich nach einer Kleinigkeit. "Wie soll ich jemanden veranlagen, ohne dass mir Werte vorliegen?"

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  • Charlie24
    antwortet
    Nur mal angenommen, er oder wer auch immer das für ihn macht, ist krank oder im Urlaub oder verpennt das....
    Die Lohnsteuerbescheinigung für 2019 hätte bis Ende Februar 2020 an das Finanzamt übermittelt werden müssen, wir haben jetzt Anfang August.

    Da glaube ich nicht so recht an Krankheit oder andere Hinderungsgründe. Wenn externe Dienstleister beauftragt sind, arbeiten die mit

    kommerzieller Lohnabrechnungssoftware und nicht mit Mein ELSTER.

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  • polli
    antwortet
    Frist wurde MIR gesetzt, bis zum 7.8.
    Wie kann ICH darauf Einfluß nehmen, daß mein AG bis dahin die Sache regelt.
    Außer ihm das Schreiben zum 2. mal auf den Tisch zu legen.
    Nur mal angenommen, er oder wer auch immer das für ihn macht, ist krank oder im Urlaub oder verpennt das....
    ich bin doch wohl der allerletzte, von der Kompetenz, Qualifikation, Aufgabenbereich etc, der dafür in Regress genommen werden kann.
    Wie gesagt, es geht immer noch nur um die fristgerechte korrekte Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung.

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  • multi
    antwortet
    Zitat von polli Beitrag anzeigen
    .....womit das auch geklärt wäre, oder versteh ich da als unkundiger einfacher Arbeiter was falsch?
    Ok, ich habe da arg verkürzt. Grundsätzlich ist der AN Schuldner der Lohnsteuer. Aber der AG, der zum Einbehalt und Abführen der LSt verpflichtet ist, haftet natürlich dafür, dass er dies auch tut. Und tatsächlich ist der AN aus der gesamtschuldnerischen Haftung gegenüber dem FA raus, solange der AG die LSt einbehalten hat und der AN nicht weiß, dass der AG die LSt nicht abgeführt hat.

    Aber, wie gesagt, der AN ist Schuldner der Lohnsteuer, und deswegen fragt das FA hier erstmal den AN nach der Lohnsteuerbescheinigung, wenn es Probleme gibt. Und wenn sich das FA wirklich über die Screenshots der Elster-Formulare (aus denen womöglich nicht einmal ersichtlich ist, dass die Bescheinigung übermittelt wurde) kaputt lacht, geht das erstmal auf deine Kosten, insofern ist es sehr sinnvoll, erstmal mit dem FA zu klären, was vom AG überhaupt übermittelt wurde. Und Lohnabrechnungen, aus denen der Einbehalt der Steuer hervor geht, sind sicher auch nicht schlecht.

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  • polli
    antwortet
    oder das:

    Lohnsteuerhaftung


    Der Arbeitgeber haftet für die Lohnsteuer des Arbeitnehmers. Zweck dieser Regelung ist eine Vermeidung von Steuerausfällen. Die Haftung des Arbeitgebers erstreckt sich auf:
    • die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat,
    • die Lohnsteuer, die er beim Lohnsteuer-Jahresausgleich zu Unrecht erstattet hat,
    • die Einkommensteuer (Lohnsteuer), die auf Grund fehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung verkürzt wird.
    Der Arbeitgeber haftet nicht, wenn er erkennt, dass er die Lohnsteuer nicht ordnungsgemäß einbehalten hat und dies unverzüglich dem Finanzamt meldet. Es ist davon auszugehen, dass dies nur bei versehentlich falsch einbehaltener Lohnsteuer gilt und nicht dann, wenn die Lohnsteuer vorsätzlich falsch einbehalten wird.
    Arbeitnehmer und Arbeitgeber haften als Gesamtschuldner. Der Arbeitnehmer kann jedoch nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig vom Arbeitslohn einbehalten hat oder wenn der Arbeitnehmer weiß, dass der Arbeitgeber die einbehaltene Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig angemeldet hat. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer den Sachverhalt dem Finanzamt unverzüglich mitgeteilt hat. Eine Haftung erfolgt nur für Lohnsteuernachforderungen die einen Betrag von 10,– € übersteigen.

    Ich prüfe jede Abrechnung und immer wurde die Lohnsteuer korrekt vom Lohn einbehalten.



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  • polli
    antwortet
    Lohnsteuer

    1 Verschuldensunabhängige Haftung


    Der Arbeitgeber haftet gegenüber dem Finanzamt für zu gering einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer, Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag.

    Für die lohnsteuerliche Haftung ist ein Verschulden des Arbeitgebers grundsätzlich nicht Voraussetzung; es genügt eine objektive Pflichtverletzung. Er haftet jedoch nur, soweit einer der gesetzlichen Haftungsfälle vorliegt und er seinen Arbeitgeberpflichten nicht nachgekommen ist.

    gefunden bei Haufe.de

    .....womit das auch geklärt wäre, oder versteh ich da als unkundiger einfacher Arbeiter was falsch?

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  • polli
    antwortet
    Zitat von FIGUL Beitrag anzeigen

    Hallo,

    dann kann ich zumAG sagen, lass das mal sein mit der Lst, ich kümmer mich selber drum

    Gruß FIGUL
    Ganz genau!

    Wenn ich mir vorstelle, daß die 100.000nde Angestellte und Arbeiter, teilweise kaum der deutschen Sprache mächtig,
    nun auch noch Verantwortung für die korrekte Abwicklung der Lohnsteuerangelegenheiten übernehmen müssen,
    da kann ich ja nur lachen.

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  • polli
    antwortet
    Dann wird sich wohl ein Anwalt der Sache annehmen müssen, um mich vor größerem Schadensersatz und Bußgeldern zu bewahren?

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  • FIGUL
    antwortet
    Zitat von multi Beitrag anzeigen

    Dir ist bewusst, dass auch, wenn die Lohnsteuer vom AG einbehalten und (hoffentlich) an das FA abgeführt wird, der AN Schuldner der Lohnsteuer ist? Sprich, wenn aus irgendeinem Grund das Geld nicht beim FA ankam, hast erstmal du ein Problem.
    Hallo,

    dann kann ich zumAG sagen, lass das mal sein mit der Lst, ich kümmer mich selber drum

    Gruß FIGUL

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  • polli
    antwortet
    Nein, das "ist mir nicht bewußt". sorry, daß mir das als einfacher Handwerker nicht bewußt ist.

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  • multi
    antwortet
    Zitat von polli Beitrag anzeigen
    Wie kann ich nun den Sachbearbeiter beim FA davon überzeugen, daß ich "nicht schuldig " bin und keinen Einfluß auf die Einreichung der Lst-B. habe.
    Dir ist bewusst, dass auch, wenn die Lohnsteuer vom AG einbehalten und (hoffentlich) an das FA abgeführt wird, der AN Schuldner der Lohnsteuer ist? Sprich, wenn aus irgendeinem Grund das Geld nicht beim FA ankam, hast erstmal du ein Problem.

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  • polli
    antwortet
    Wie kann ich nun den Sachbearbeiter beim FA davon überzeugen, daß ich "nicht schuldig " bin und keinen Einfluß auf die Einreichung der Lst-B. habe. Eigentlich müssten die das doch wissen. Und etwa so formulieren: veranlassen Sie bei Ihrem AG die Übermittlung der Lohnst.bescheinigung. oder so. Morgen werde ich beim FA anrufen.

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