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Steuer ID wird dem Arbeitgeber nicht mitgeteilt

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    Steuer ID wird dem Arbeitgeber nicht mitgeteilt

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    seit dem 01.01.2023 ist dem Arbeitgeber ohne SteuerID nicht möglich eine Lohnsteuerbescheinigung zu erstellen (wegen wegfall der ETIN).

    Folgendes Problem stellt sich nun für uns:

    Teilt uns ein Arbeitnehmer nicht direkt die SteuerID mit, so werden erst die voraussichtlichen Steuermerkmale zugrunde gelegt und dementsprechend in den ersten Abrechnungen so berücksichtigt und abgerechnet. Das machen wir längstens für 3 Monate (siehe § 39c EStG). Teilt und der Arbeitnehmer dann immer noch nicht die SteuerID mit, so wird er rückwirkend nach der Steuerklasse 6 eingestuft.

    Wir haben einige Arbeitnehmer die uns aber innerhalb dieser 3 Monaten verlassen und uns die SteuerID nicht mitgeteilt haben und auch Nachfrage auch nicht mitteilen.
    Rechnen wir nun rückwirkend nach der Steuerklasse 6 , entsteht eine Steuernachforderung.

    Eine LStB können wir nun auch nicht mehr erstellen da uns nun mal die SteuerID nicht vorliegt.
    Dh. das Finanzamt kriegt keine Kenntnis von der vergünstigten Besteuerung.

    Vor dem 01.01.2023 war es möglich die Daten dem Finanzamt auf elektronischem Wege zukommen zu lassen, mittels ETIN. Jetzt ist es nicht mehr möglich.

    Haben Sie auch das Problem? Wenn ja, wie lösen Sie das?

    Viele Grüße

    Tertemiz

    #2
    Beim BZST gibt es eine ID-Nr.-Recherche. Das ist vermutlich in erster Linie für Banken o.ä. gedacht (weil die ja wissen müssen, ob sie neben der Abgeltungssteuer auch Kirchensteuer abführen müssen), aber auch GmbH brauchen das u.U. bei Gewinnausschüttungen (wobei es da schon seltsam wäre, wenn ein ausschüttungsberechtigter Gesellschafter seine ID-Nr. verheimlichen würde - aber man weiß ja nie). Und eigentlich müssen ja auch Arbeitgeber wissen, ob sie Kirchensteuer abführen müssen...?! Das kriegen sie ja nur über die ELStAM mitgeteilt, und für die braucht man ja die ID, also warum sollte man die nicht recherchieren dürfen... einfach mal beim BZST anmelden und/oder nachfragen?

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      #3
      Guten Morgen,

      dem Arbeitgeber wird die SteuerID nur mitgeteilt, wenn auch eine Vollmacht von Seiten des Arbeitnehmers vorliegt. Und da sich wie oben beschrieben der Arbeitnehmer nicht mehr meldet, so kriegen wir auch keine Vollmacht zustande...

      Viele Grüße

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        #4
        Hallo,
        eigentlich sollte es doch im Interesse des AN sein dem AG sofort seine Identifikationsnummer mitzuteilen wenn er einen Arbeitsvertrag abschließt.

        Ich würde in solchen Fällen als AG sofort die Steuerklasse VI anwenden, das gibt doch der Wortlaut aus §39c EStG auch her -> 1Solange der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zum Zweck des Abrufs der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39e Absatz 4 Satz 1) die ihm zugeteilte Identifikationsnummer sowie den Tag der Geburt schuldhaft nicht mitteilt oder das Bundeszentralamt für Steuern die Mitteilung elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale ablehnt, hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI zu ermitteln.

        Tschüß

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