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Kinderbetreuungskosten im elektronischen Steuerbescheid
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AW: Kinderbetreuungskosten im elektronischen Steuerbescheid
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AW: Kinderbetreuungskosten im elektronischen Steuerbescheid
Danke schön. Der Beitrag passt aber zu der Überschrift und nur dafür wollte ich keinen neuen Thread öffnen.
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AW: Kinderbetreuungskosten im elektronischen Steuerbescheid
Bei nicht zusammen veranlagten Eltern müssen müssen neben dem Gesamtaufwand in Zeile 67 auch in den Zeilen 69, 70 (oder 71 und 72) und ggf. 73 Angaben gemacht werden!
Im Übrigen wäre es manchmal besser, ein neues Thema zu eröffnen!
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Kinderbetreuungskosten im elektronischen Steuerbescheid
Hallo,
ich habe ein kleines Verständigungsproblem beim Ausfüllen des Onlineformulars.
Mein Mann und ich werden getrennt veranlagt und ich habe in meiner Erklärung die Betreuungskosten angegeben (Zeile 67). Zudem dann noch, dass unser Kind in dem Jahr bei uns gewohnt hat ;-)
Beim speichern kommt nun folgende Meldung:
"Bei den Angaben zu den selbst getragenen Aufwendungen für Kinderbetreuungskosten wurde die Summe der selbst getragenen Aufwendungen angegeben, der zugehörige Zeitraum wurde jedoch nicht angegeben."
Den Zeitraum habe ich aber in Zeile 67 angegeben. Wo ist mein Denkfehler?
Vielen Dank und viele Grüße
Gummibärchen
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AW: Kinderbetreuungskosten im elektronischen Steuerbescheid
Zitat von sebn Beitrag anzeigenHallo liebe Gemeinschaft,
Transparenz ist jetzt hergestellt, der Sachverhalt gliedert sich wie folgt:
Das FA hat 2/3 der staatlich festgelegten und von den Eltern zu tragenden "Betreuungskosten" angerechnet, somit würden sich zumindest die 414 EUR erklären.
Darüber hinaus sind aber die tatsächlichen Betreuungskosten deutlich höher, da unsere Kita einen Sonderbeitrag verlangt. Diese haben nichts mit Verpflegung oder ähnlichem zu tun, wurden mir nicht angerechnet.
Ist das so korrekt oder lohnt sich der Einspruch?
Es scheint korrekt zu sein aber ein Einspruch kann sich eventuell lohnen,
ich habe dazu neulich erst diesen Artikel gelesen, http://www.steuerberaterscout.de/Mag...erbescheid-733.
Nichts desto trotz, kann es auch sein das dir nichts bringt außer das du das Geld erst in weiteren verstrichen Monaten wieder bekommst
Klar ist jedoch das du nicht so viel erwarten kannst wie du dir erhoffst!
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Sehr persönlich diese Meinung
Dass dagegen bis heute aus bestimmten politischen Lagern polemisiert und ständig ein Steuervorteil Besserverdienender behauptet wird, macht diese Behauptung ja noch lange nicht richtig.
Wenn wir z. B. als Ehepaar bei Zusammenveranlagung 85.000,00 € zu versteuerndes Einkommen hätten und 2 Kinder, dann würden wir ohne den Kinderfreibetrag die gleiche Einkommensteuer zahlen müssen wie ein Ehepaar mit gleich hohem zvE ohne Kinder. Das Kindergeld allein würde aber bei dieser Einkommenshöhe nicht mehr ausreichen, um die von der Verfassung garantierte Steuerfreiheit des Existenzminimums der Kinder sicherzustellen. Nur darum geht es bei dieser Regelung, um sonst nichts.
Im Übrigen falle ich selbst nicht (mehr) in den Anwendungsbereich, bei mir reicht inzwischen das Kindergeld als Steuervergütung aus.
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Hallo,
@Charlie24,
so kann man dies natürlich auch sehen. Sehr persönlich diese Meinung
Gruß FIGUL
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Zitat von sebn Beitrag anzeigenUm aber zum Thema zurückzukommen: Gibt es denn noch weitere Meinungen, die einen Einspruch zu den Betreuungskosten befürworten oder aber entgegenstehen?
Das Anwendungsschreiben des BMF zu Kinderbetreuungskosten kennt das Wort Sonderbeitrag nicht. Es differenziert aber nach normalen Betreuungskosten und Beiträgen für Betreuungsformen, die besondere Fähigkeiten vermitteln oder sportlichen und anderen Freizeitbeschäftigungen dienen. Dies wäre z.B. gegeben, wenn der Sonderbeitrag dazu dient, Kinder z.B. bilingual zu bilden oder dafür sorgt, dass die Kinder mit Wanderungen oder im Schwimmbad bespaßt werden. Ob das der Fall ist, musst du anhand des Einzelfalls mit deinem FA ausmachen, entweder selbst oder über einen Steuerberater.
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Entgegen einer weitverbreiteten Meinung haben Gutverdiener durch den Kinderfreibetrag keinen Vorteil, sie erhalten nur die vorher zu viel bezahlten Einkommensteuern zurück. Das Kindergeld deckt nämlich die auf das Existenzminimum der Kinder
einbehaltene Steuer nämlich nur bis zu Grenzsteuersätzen von rund 31,5% ab. Wer aufgrund der Progression mehr bezahlt hat, muss logischerweise auch mehr zurück bekommen.
Geringverdiener haben im Übrigen ggfls. Anspruch auf einen Zuschlag zum Kindergeld. Wenn der aus fiskalischen Gründen niedriger ausfällt als der Bedarf, ist das eine fiskalisch gewollte Entscheidung des Gesetzgebers, die natürlich nicht wirklich gerecht ist.
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Danke für die Erläuterungen, die mir so in der Tat als dem Steuerrrecht und seiner Auslegung praktisch nähernden Laien nicht bekannt war. Dennoch fühle ich mich in meiner Grundthese bestätigt, dass die Gerechtigkeit, was im Steuerrecht von mir aus auch "Leistungsfähigkeit" beschrieben wird, als Prämisse zugrunde gelegt wird. Dass wir in einer Gesellschaft ob aller ideologischen Neigungen das als maßgebend bezeichnen und vor allem empfinden, darüber wollen wir uns doch nicht streiten.
Um aber zum Thema zurückzukommen: Gibt es denn noch weitere Meinungen, die einen Einspruch zu den Betreuungskosten befürworten oder aber entgegenstehen?
Bester Gruß,
Euer
sebn
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Zitat von sebn Beitrag anzeigenwenn nicht auf Gerechtigkeit, dann worauf bitte?
@ FIGUL,
Danke für den Tipp, den mir auch jeder im Bekanntenkreis gibt. Es wäre jedoch für alle vorteilhafter, für mich sowie für sonstige Steuerzahler dieser Republik, einen Einspruch auf einen eindeutigen Fehler in der Auslegung der Steuererklärung durch das Finanzamt zu begründen. Ich hake das Thema auch gerne für mich ab, insofern der Bescheid nach gültigem Recht "richtig" ist. Für ein paar Euro dem FA Beschäftigungstheraphie aufzuerlegen, ist nicht im meinem Sinne. Soviel Fairness sollte möglich sein.
Für Erfolgsaussichten bzgl. eines Einspruch musst du einen Steuerberater fragen, das hat mit Elster nichts zu tun.
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Zitat von Kontierung Beitrag anzeigenHallo,
es seht nirgendwo geschrieben, dass die Steuergesetzgebung "gerecht" sein sollte.............
wenn nicht auf Gerechtigkeit, dann worauf bitte?
@ FIGUL,
Danke für den Tipp, den mir auch jeder im Bekanntenkreis gibt. Es wäre jedoch für alle vorteilhafter, für mich sowie für sonstige Steuerzahler dieser Republik, einen Einspruch auf einen eindeutigen Fehler in der Auslegung der Steuererklärung durch das Finanzamt zu begründen. Ich hake das Thema auch gerne für mich ab, insofern der Bescheid nach gültigem Recht "richtig" ist. Für ein paar Euro dem FA Beschäftigungstheraphie aufzuerlegen, ist nicht im meinem Sinne. Soviel Fairness sollte möglich sein.
Beste Grüße,
Ihr
sebn
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Hallo,
Unter diesem Link findest du Erläuterungen zu Kinderbetreuungskosten
http://www.steuernsparen.de/steuerwi...treuungskosten
Deine Frage :lohnt sich der Einspruch?
Einfach probieren.
Ist ja nur ein Dreizeiler.
Wird der Einspruch abgewiesen erhältst du wenigstens eine ausführliche Begründung
Gruß FIGUL
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Hallo,
es seht nirgendwo geschrieben, dass die Steuergesetzgebung "gerecht" sein sollte.............
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Hallo liebe Gemeinschaft,
Transparenz ist jetzt hergestellt, der Sachverhalt gliedert sich wie folgt:
Das FA hat 2/3 der staatlich festgelegten und von den Eltern zu tragenden "Betreuungskosten" angerechnet, somit würden sich zumindest die 414 EUR erklären.
Darüber hinaus sind aber die tatsächlichen Betreuungskosten deutlich höher, da unsere Kita einen Sonderbeitrag verlangt. Diese haben nichts mit Verpflegung oder ähnlichem zu tun, wurden mir nicht angerechnet.
Ist das so korrekt oder lohnt sich der Einspruch? Wenn sogar die Fahrkosten der Großeltern, die sich auf dem Weg zum Babysitten in der Wohnung der Eltern machen, als Betreuungskosten geltend gemacht werden können, warum nicht Sonderbeiträge, die eine entsprechende Qualität in der frühkindlichen Erziehung und Betreuung sicherstellen?
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