AW: Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Hallo zusammen,
die von mir gewünschte Einzelveranlagung funktioniert nun - auch mit Ausweis des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende -, nachdem ich den Vordruck "Zusätzliche Angaben für die Steuerberechnung" entfernt habe.
Damit kann der Thread beendet werden ...
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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
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AW: Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
@Picard77: danke fuer die Korrektur hier! ich habe als gluecklich verheirateter gar nicht auf den kleinen unterschied beim Thema GETRENNT geachtet.
tatsaechlich liegt der Knackpunkt darin, das es eine getrennte veranlagung nur bei zusammenlebenden ehegatten geben kann...
im jahr der veranlagung komplett dauernd getrennt lebende ehegatten machen dann jeweils eine einzelveranlagung und genau dabei wird der entlastungsbetrag in der steuerberechnung beruecksichtigt (hatte ich ja oben auch geschrieben)
anders ausgedrueckt bedingt eine getrennte veranlagung das (zumindest teilweise) zusammenleben der ehegatten und schliesst somit den entlastungsbetrag aus.
ergo für wuest: erfolgte die Trennung erst in 2009 ist es essig mit dem Entlastungsbetrag, erfolgte die Trennung vorher, ist die Abgabe einer getrennten Veranlagung falsch (was auch das Problem aus dem anderen Thread lösen könte ;-))
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AW: Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Zitat von Picard777 Beitrag anzeigen... Wenn Sie aber z.B. in dem Jahr noch verheiratet waren, aber das ganze Jahr KOMPLETT dauernd getrennt lebten UND die weiteren Voraussetzungen wie z.B. fehlende Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person erfüllen, dann können Sie den Entlastungsbetrag bekommen. Dann machen Sie aber auch keine getrennte Veranlagung, sondern eine stinknormale Steuererklärung für Singles, in der Angaben zum Ehepartner im Mantelbogen nichts zu suchen haben.
Danke und Gruss,
Rainer
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AW: Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Da muss ich Falzo leider widersprechen: Nach § 24b EStG ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nur Personen zu gewähren, die neben anderen Voraussetzungen allein stehend sind. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift ist allein stehend, wer NICHT die Voraussetzungen für die Anwendungen des Splittingverfahrens erfüllt, also nicht eine Zusammenveranlagung wählen KANN. Ob er die Zusammenveranlagung tatsächlich wählt oder die getrennte Veranlagung, ist egal.
Das Anwendungsschreiben dazu vom 29.10.2004 bestätigt das unter II 2.:
Es sind grundsätzlich nur Steuerpflichtige anspruchsberechtigt, die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens erfüllen. Abweichend hiervon können verwitwete Steuerpflichtige nach § 24b Abs. 3 EStG den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erstmals zeitanteilig für den Monat des Todes des Ehegatten beanspruchen. Darüber hinaus, insbesondere in den Fällen der getrennten oder der besonderen Veranlagung im Jahr der Eheschließung, kommt eine zeitanteilige Berücksichtigung nicht in Betracht. Im Ergebnis sind nur Steuerpflichtige anspruchsberechtigt, die
* während des gesamten Veranlagungszeitraums nicht verheiratet (ledig, geschieden) sind,
* verheiratet sind, aber seit dem vorangegangenen Veranlagungszeitraum dauernd getrennt leben,
*
verwitwet sind
oder
* deren Ehegatte im Ausland lebt und nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Abs. 1 oder 2 EStG oder des § 1a EStG ist.
Fazit: Wenn Sie wirklich die getrrennte Veranlagung WÄHLEN können, also irgendwann im Jahr verheiratet UND NICHT dauernd getrennt gelebt haben, steht Ihnen der Entlastungsbetrag nicht zu, das Programm rechnet somit korrekt. Wenn Sie aber z.B. in dem Jahr noch verheiratet waren, aber das ganze Jahr KOMPLETT dauernd getrennt lebten UND die weiteren Voraussetzungen wie z.B. fehlende Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person erfüllen, dann können Sie den Entlastungsbetrag bekommen. Dann machen Sie aber auch keine getrennte Veranlagung, sondern eine stinknormale Steuererklärung für Singles, in der Angaben zum Ehepartner im Mantelbogen nichts zu suchen haben.
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AW: Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Zitat von Falzo Beitrag anzeigen... kann die Steuerberechnung, wie auch dem Hinweis dort zu entnehmen ist, nicht immer eine korrekte Würdigung des gesamten Sachverhaltes vornehmen.
In einem von mir erstellten Testfall wird unter diesen Bedingungen ebenfalls kein Entlastungsbetrag angezeigt, hier bleibt vermutlich nur das Vertrauen aufs Finanzamt, bzgl. einer korrekten Berücksichtigung.
Dies hat nichts mit den Kinderbetreuungskosten zu tun, und der Entlastungsbetrag taucht bei einer Einzelveranlagung auf der Steuerberechnung auch ordnungsgemäß auf.
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AW: Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Hallo Rainer,
dem anderen Thread im Forum ist zu entnehmen, das Sie (noch) verheiratet sind (vermutl. dauernd getrennt lebend).
Sie nehmen eine getrennte Veranlagung vor und haben dies sicher auch entsprechend so angekreuzt.
Hier kann die Steuerberechnung, wie auch dem Hinweis dort zu entnehmen ist, nicht immer eine korrekte Würdigung des gesamten Sachverhaltes vornehmen.
In einem von mir erstellten Testfall wird unter diesen Bedingungen ebenfalls kein Entlastungsbetrag angezeigt, hier bleibt vermutlich nur das Vertrauen aufs Finanzamt, bzgl. einer korrekten Berücksichtigung.
Dies hat nichts mit den Kinderbetreuungskosten zu tun, und der Entlastungsbetrag taucht bei einer Einzelveranlagung auf der Steuerberechnung auch ordnungsgemäß auf.
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AW: Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Zitat von Broeselchen Beitrag anzeigenHallo wuest,
Hast du mal Anlage Kind gelöscht und wieder hinzugefügt?
Mal irgendwo ein Kreuz gemacht, damit das Programm auf einen Fehler läuft?
Hängt es ggf. mit angegebenen Kinderbetreuungskosten zusammen?
Schöne Grüsse,
Rainer
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AW: Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Hallo wuest,
ich habe die gleichen Voraussetzungen und bei mir gehts problemlos.
Hast du mal Anlage Kind gelöscht und wieder hinzugefügt?
Mal irgenwo ein Kreuz gemacht, damit das Programm auf einen Fehler läuft?
Grüße
Bröselchen
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AW: Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Warte immer noch auf Hinweise zu dem bei mir vorhandenen Fakt, dass der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende n i c h t angezeigt und/oder nicht berücksichtig wird.
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Anlage Kind: Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Auf dem Ausdruck der Steuerberechnung - und zwar direkt nach Zeile "Summe der Einkünfte" - wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (1.308 Euro') nicht ausgegeben (so dass ich vermute, dass er weder hier noch sonstwo in der Steuerberechnung berücksichtigt ist)!
Die von mir in der Anlage Kind gemachten Angaben lauten
Zeile 35 01012009 31122009
Zeile 36 01012009 31122009
Zeile 37 X Nein
Zeile 38 X Nein
Weiß jemand Rat?
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AW: Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Bei mir geht's aber mit den von dir gemachten Angaben.
Merkwürdig.
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AW: Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Zitat von Petzer Beitrag anzeigenAnlage Kind Zeilen 35 ff
Zeile 35 01012009 31122009
Zeile 36 01012009 31122009
Zeile 37 X Nein
Zeile 38 X Nein
jedoch erscheint auf dem Ausdruck der Steuerberechnung - und zwar direkt nach Zeile "Summe der Einkünfte" - keine Wiedergabe des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende!
Weiß jemand Rat?
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AW: Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Anlage Kind Zeilen 35 ff
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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Hallo,
in welchen Vordrucken/Formularen muss ich welche Angaben tätigen, damit in der Steuerberechnung der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (in Höhe von 1.308 Euro) ausgewiesen wird?
Danke für jede Antwort!Stichworte: -
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