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Feld für ausländische Umsatzsteuer

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  • mhanft
    antwortet
    Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
    Wenn Vereinnahmung und Abführung nicht im gleichen Jahr liegen,kann es allerdings trotzdem zu der Fehlermeldung kommen.
    Das 4. Quartal liegt ja nie im gleichen Jahr, da man die Anmeldung beim BZST gar nicht vor dem 1. Januar machen kann. Naja, wenn man die Steuer dann bis zum 10. Januar abführt, tritt die 10-Tages-Regel in Kraft, so könnte man das doch noch ins gleiche Jahr tricksen

    <Gebetsmühle>Wieder eines der vielen Probleme, die man mit "Bilanz statt EÜR" gar nicht erst hätte</Gebetsmühle>

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  • Charlie24
    antwortet
    Ich habe mir die Verarbeitung der MOSS-Steuern jetzt mal in meinem Buchhaltungsprogramm angesehen. Die geben sowohl die

    vereinnahmten MOSS-Steuerbeträge als Einnahme wie auch die abgeführten MOSS-Steuern dann als Ausgabe an die Kennzahl 140 der EÜR aus,

    das heißt, es wird saldiert. Ob das erlaubt ist, kann ich nicht auf Anhieb sagen. Wenn Vereinnahmung und Abführung nicht im gleichen Jahr liegen,

    kann es allerdings trotzdem zu der Fehlermeldung kommen.

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  • Charlie24
    antwortet
    Zitat von mhanft Beitrag anzeigen
    Das erweckt bei mir irgendwie den Eindruck, als hätte beim Entwurf des EÜR-Formulars niemand an den MOSS-Sachverhalt gedacht...?!
    Das EÜR-Formular ist aufgebläht genug, es muss nicht für jeden Sachverhalt ein eigenes Eingabefeld geben. Außerdem kann man ab 2019 die Mossumsätze

    in den Erklärungsformularen der Steuerverwaltung getrennt von anderen Betriebseinnahmen erfassen, wenn man das will. Da es sich nicht um deutsche Umsatzsteuer

    handelt, gehört die MOSS-Steuer auch nicht in die Umsatzsteuerfelder der EÜR, das ist auch so gewollt.

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  • LisaD
    antwortet
    Ja, scheint so.
    Und nächstes Jahr, wenn 2020 mit dem Wechsel zwischen 19 und 16 % zu erklären ist, wird es dann wieder viel Spaß mit der Plausibilitätsprüfung geben ...

    Gruß
    Lisa

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  • mhanft
    antwortet
    Das erweckt bei mir irgendwie den Eindruck, als hätte beim Entwurf des EÜR-Formulars niemand an den MOSS-Sachverhalt gedacht...?!

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  • LisaD
    antwortet
    Das Feld 103 heißt: "Umsatzsteuerfreie, nicht umsatzsteuerbare Betriebseinnahmen sowie Betriebseinnahmen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach §13b UStG schuldet"
    Der unterstrichene Sachverhalt trifft zu. Der Umsatz wird nicht im Inland ausgeführt und deswegen in Deutschland nicht steuerbar.
    Die MOSS-Umsätze müssen also in dieses Feld, normalerweise netto und die dazugehörige MOSS-Umsatzsteuer in Feld 140.
    Wenn die Plausibilitätsprüfung das nicht zulässt, müssen die Umsätze in das Feld 103 brutto eingetragen werden.

    Die gezahlte MOSS-Steuer kommt, wie oben schon erwähnt, in das Feld 183 "Übrige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben".

    Gruß
    Lisa

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  • mhanft
    antwortet
    Ok, wenn das Formular das nicht zulässt. dann ar mein Bauchgefühl falsch

    Wenn Feld 140 19% von Feld 112 sein muss, bleibt dann für MOSS-Einnahmen nur Feld 103 / Zeile 15 "Umsatzsteuerfreie Betriebseinnahmen"?! Das ist ja dann auch die falsche Bezeichnung ;(

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  • mhanft
    antwortet
    Meiner Meinung nach (ok, zugegebenermaßen nur "ausm Bauch raus") wären MOSS-Steuern auch nix anderes als "normale" Umsatzsteuer (nur halt z.B. 20% österreichische statt 19% deutsche USt), d.h. die eingenommene ausländische USt in Feld 140 / Zeile 16 "Vereinnahmte Umsatzsteuer", und die ans BZST abgeführte ausländische Umsatzsteuer in Feld 186 / Zeile 64 "An das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer".

    Aber die Inhalte dieses Threads sind inzwischen etwas wirr geworden - ich weiß jetzt ehrlich gesagt nicht mal mehr, ob es um (eingenommene und abzuführende) MOSS-Umsatzsteuer geht, oder um ausländische Umsatzsteuer, die man in ein anderes Land gezahlt hat und sich vom BZST erstatten lassen will...

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  • Charlie24
    antwortet
    Dann kommt dort wohl nur die deutsche Umsatzsteuer hin.
    So sehe ich das!

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  • julianeklb
    antwortet
    Ah nein, ich habe gerade gesehen, dass dann da eine Fehlermeldung kommt ("Die vereinnahmte Umsatzsteuer in Zeile 16 beträgt mehr als 19 Prozent der gegebenenfalls umsatzsteuerpflichtigen Betriebseinnahmen.") Dann kommt dort wohl nur die deutsche Umsatzsteuer hin. Aber wohin kommen die europäischen Steuereinnahmen? Unter "Umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahmen" soll man ja nur den Nettobetrag hinschreiben.

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  • julianeklb
    antwortet
    Zitat von LisaD Beitrag anzeigen

    Wenn es auch um die MOSS-Steuer geht, handelt es sich betriebliche Aufwendungen und gehört in die Anlage EÜR. Da dort kein explizites Feld dafür zu finden ist, nimmt man (wie bei allen anderen Aufwendungen, für die kein extra Feld vorgesehen ist) das Feld:
    2019: Übrige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben, Zeile 66, Feld 183.

    Gruß
    Lisa
    Vielen Dank, Lisa!
    Muss ich den Moss-Betrag auch in Zeile 16 der Betriebseinnahmen, "Vereinnahmte Umsatzsteuer sowie Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertabgaben", angeben? Dorthin kommt ja auch die deutsche Umsatzsteuer.

    Danke,
    Juliane

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  • LisaD
    antwortet
    Zitat von julianeklb Beitrag anzeigen
    ich habe gerade ganz exakt das gleiche Problem.
    Wenn es auch um die MOSS-Steuer geht, handelt es sich betriebliche Aufwendungen und gehört in die Anlage EÜR. Da dort kein explizites Feld dafür zu finden ist, nimmt man (wie bei allen anderen Aufwendungen, für die kein extra Feld vorgesehen ist) das Feld:
    2019: Übrige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben, Zeile 66, Feld 183.

    Gruß
    Lisa

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  • mhanft
    antwortet
    Gezahlte ausländische (EU-)Umsatzsteuer kann man sich am Anfang des Folgejahres vom BZST erstatten lassen (Antrag auf der Website, mit ELSTER-Zertifikat einloggen).

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  • julianeklb
    antwortet
    Hallo Annabella,
    ich habe gerade ganz exakt das gleiche Problem. Ich weiß, die Frage ist schon ein paar Jahre her, aber vielleicht hast du ja eine Lösung gefunden, liest dies und kannst mir weiterhelfen. Oder jemand anderes?
    Vielen Dank!
    Juliane

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  • Annabella P
    antwortet
    AW: Feld für ausländische Umsatzsteuer

    Achso, nein nein, dann haben wir uns missverstanden.

    Dass man die deutsche gezahlte USt mit der aus den eigenen Rechnungen verechnen kann weiß ich natürlich, das mache ich schon seit Jahren.

    Aber darum geht es hier ja nicht, sondern um die ausländische. Und zwar die, die ich selber bezahlen musste und nicht die aus Rechnungen aus dem Ausland.

    Und die deutsche Umsatzsteuer die auf meinen Rechnungen steht kann ich ja auch nicht als Ausgabe geltend machen, sie wird nur verrechnet (im Falle eines Gewinns ist die gezahlte USt ja in der Regel höher als die erstattete) . Das ist das was ich meine. Und darum gehts ja auch gar nicht.. Ich suche nur das Feld für die MOSS Beiträge, der Rest ist okay.

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