Hallo Monroe,
schon mehrfach wurde hierzu mein ausführlicher Beitrag in
Zitat von DC1961
Im Interesse einer einheitlichen Anwendung des Lohnsteuerrechts durch die Finanzbehörden, von Finanzamt zu Finanzamt, von SachbearbeiterIn zu SachbearbeiterIn, werden Lohnsteuer-Richtlinien erlassen, die Erläuterungen, Weisungen zur Auslegung und zur Verwaltungsvereinfachung enthalten.
Letztmals anzuwenden für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1.1.2008 enden, waren die Lohnsteuer-Richtlinien 2002.
Dort lautet Richtlinie, oder kurz R 37 Reisekosten Abs.2 Regelmäßige Arbeitsstätte
Regelmäßige Arbeitsstätte ist der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmer, z.B. Betrieb oder Zweigbetrieb. Der Arbeitnehmer muss an diesem Mittelpunkt wenigstens einen Teil der ihm insgesamt übertragenen Arbeit verrichten. Bei einem Arbeitnehmer, der außerhalb des Betriebs tätig wird. kann der Betrieb ohne weitere Ermittlungen als regelmäßige Arbeitsstätte anerkannt werden, wenn er regelmäßig in der Woche mindestens 20 v.H. seiner vertraglichen Arbeitszeit oder durchschnittlich im Kalenderjahr an einem Arbeitstag je Arbeitswoche im Betrieb tätig wird.
Die neuen Lohnsteuer-Richtlinien 2008 sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2007 enden.
Sie ergänzen in R 9.4 Reisekosten Abs.3 Regelmäßige Arbeitsstätte
Regelmäßige Arbeitsstätte ist . . . , unabhängig davon, ob es sich um eine Einrichtung des Arbeitgebers handelt.
Von daher können Sie lediglich die Entfernungspauschalen zu den diversen Pensionen/Ferienhäusern in der Nähe der regelmäßig aufgesuchten Arbeitsstätten geltend machen.
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