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Kinderfreibetrag

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    Kinderfreibetrag

    Hallo zusammen,
    habe da ein Problem und will nicht verstehen warum, vielleicht kann mir ja jemand helfen:
    Einzelveranlagung 2009 - LSTKl I - 0,5 KinderFB auf LStkarte
    Bin in 05/2009 Vater geworden. Das Kind lebt getrennt von mir bei der Kindsmutter und ist auch dort einwohnermeldeamtstechnisch gemeldet. Anspruch auf Kindergeld hatte ich in 2009 nicht.
    Habe in der Anlage Kind die Zeilen 4, 5, 6 (kindergeld 0), 7, 9 und 10 ausgefüllt.

    Als Ergebnis habe ich erwartet dass das Programm nach dem Einkommen mir den anteiligen halbe Kinderfreibetrag für 8 Monate abzieht. Aber das tut das Programm leider nicht.
    Dachte erst an einen Eingabefehler, musste aber feststellen, dass bei der Berechnung des Solidaritätszuschlages das zvE um den hälfitgen Kinderfreibetrag für 12 Monate gekürzt wird.

    Daher meine Fragen:

    1. Warum wird der anteilige hälftige Kinderfreibetrag nicht bei der Berechnung des zvE berücksichtigt?
    2. Warum wird nicht der anteilige sondern der komplette hälftige KiFB bei der Berechnung des Solis berücksichtigt?

    Vielleicht kann mir ja jemand helfen

    Danke vorab

    D.

    #2
    AW: Kinderfreibetrag

    Das KiGeld wurde Dir zwar nicht aufs Konto überwiesen. Dir steht aber grundsätzlich ein hälftiger Ausgleichsanspruch zu (= "vergleichbarer Anspruch"), um den Dein Unterhalt gemindert worden sein müsste und den das Programm berücksichtigt. In Zeile 6, Kz. 15 musst Du daher die Hälfte des KiGeldes für 2009 eintragen. Die Günstigerprüfung hat dann ergeben, dass der KiFB bei Dir nicht günstiger ist und wird deshalb nicht abgezogen. Was den Soli angeht, hast Du vielleicht nicht alle Daten richtig eingetragen.

    Etwas anderes gilt, wenn Du Deinen Unterhaltspflichten nicht nachgekommen bist. Dann stehen Dir weder KiGeld, noch Ausgleichsanspruch noch KiFB zu.

    Gruß
    Turnbeutel
    Zuletzt geändert von turnbeutel; 21.04.2010, 15:47.

    Kommentar


      #3
      AW: Kinderfreibetrag

      @ turnbeutel
      Erstmal vielen Dank für deine schnelle AW. Leider werde ich draus nicht ganz schlau. Sicherlich hast du recht wenn du sagst auch ohne Zufluß hatte ich Anspruch auf das anteilige hälftige Kindergeld.
      Habe also deinen Rat befolgt und die Hälfte des Kindergeldes plus die Hälfte des Begrüßungsgeldes bei mir als Zufluß angenommen. Das sind in Summe 706 € - 8 Monate á 164,00 € + 100,00 € Begrüßungsgeld und das hälftig.
      Zum Vergleich hälftiger Kinderfreibetrag 6.024 /2 = 3012 € anteilig für 8 Monate = 2008 €. Die Günstigerprüfung kann also in keinem Fall in Richtung Kindergeld gehen (706€ zu 2008€), denke das siehst du auch so.

      Hänge dir die Berechnungsliste ohne Zahlen bei, Du wirst sehen ist absolut nicht verständlich was er da rechnet. Güstiger Prüfung ist nirgends erwähnt. In der Steuer kann man einen fehlenden Ansatz des KiFB erkennen und im Soli sieht man komischerweise die Anrechnung von 12/12 des KiFB?


      Gesamtbetrag der Einkünfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
      Sonderausgaben
      Summe der Altersvorsorgeaufwendungen. . . . . . . . . . . . .
      davon 68 % . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
      ab Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung . . . . . . . . .
      verbleiben. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
      übrige Vorsorgeaufwendungen . . . . . . . . . . . . . . . . .
      davon abzugsfähig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
      Summe der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen. . . . . . . . . . . . . . . . . .
      Summe der unbeschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben. . . . . . . . . . . . .
      mindestens jedoch Sonderausgaben-Pauschbetrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
      Einkommen / zu versteuerndes Einkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
      Berechnung der Einkommensteuer
      zu versteuern nach dem Grundtarif. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

      Berechnung des Solidaritätszuschlags
      zu versteuerndes Einkommen unter Berücksichtigung
      von Freibeträgen für 1 Kind(er) i.H.v. 3.012 € . . . . . . . . . . . . . . . . . .
      darauf entfallende Einkommensteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
      Bemessungsgrundlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
      Solidaritätszuschlag unter Berücksichtigung der Freigrenze . . . . . . . . . . . . . . . .

      Verstehst du nun mein Problem?

      Kommentar


        #4
        AW: Kinderfreibetrag

        Auch wenn das Kind am 31.12.2009 um 23:59 Uhr geboren wurde.
        3012 € Kinderfreibetrag zur Berechnung von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer bei getrennter Veranlagung bzw. Einzelveranlagung der Elternteile.
        Das wird auch in der Echtverarbeitung beim Finanzamt so gerechnet.


        Ob Kindergeld "besser" ist als Kinderfreibetrag, wird in einer Günstigerprüfung vom Computer ermittelt. Er zieht den halben Kinderfreibetrag (hier aber NUR 8/12 von 3012 €) ab, schaut was die Steuerdifferenz ist, vergleicht den Differenzbetrag mit dem Kindergeld.

        Man könnte zum testen (vorher speichern) einfach mal die Werbungskosten zur Anlage N oder andere Ausgaben um 3012 € (8/12 davon) erhöhen und KIND als Anlage rausnehmen, um die neue festzusetzende Steuer zu ermitteln. Dann die Differenz ziehen und schauen, ob Kindergeld + Einmalbetrag hälftig mehr ist.

        Kommentar


          #5
          AW: Kinderfreibetrag

          Die Günstigerprüfung läuft im Hintergrund ab. Davon sieht man in Darstellung nichts. Allenfalls steht in den Erläuerterungen ganz am Ende des Bescheids, dass KiGeld günstiger ist.

          Beim Soli liegt die Lösung nicht in falschen Daten (so meine erste Vermutung), sondern in § 51a Abs. 2 EStG. Bei der Berechnung der Zuschlagsteuer Soli wird immer ein Betrag von 3.012 Euro abgezogen, egal wann das Kind geboren wurde.

          Gruß
          Turnbeutel

          Kommentar


            #6
            AW: Kinderfreibetrag

            Zitat von Picknicker Beitrag anzeigen
            Habe also deinen Rat befolgt und die Hälfte des Kindergeldes plus die Hälfte des Begrüßungsgeldes bei mir als Zufluß angenommen. Das sind in Summe 706 € - 8 Monate á 164,00 € + 100,00 € Begrüßungsgeld und das hälftig.
            Zum Vergleich hälftiger Kinderfreibetrag 6.024 /2 = 3012 € anteilig für 8 Monate = 2008 €. Die Günstigerprüfung kann also in keinem Fall in Richtung Kindergeld gehen (706€ zu 2008€), denke das siehst du auch so.
            Ich sehe es so, dass du Äpfel mit Birnen vergleichst. Den ersten Betrag kriegt man bar auf die Kralle, der zweite mindert lediglich das zu versteuernde Einkommen. Welche Steuerermäßigung da rauskommt, hängt ja wohl ganz entscheidend vom restlichen Einkommen und der Steuertabelle ab. Sonst wär die Günstigerprüfung ja überflüssig.

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