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Anlage Unterhalt 49 sonstige Einkünfte der unterhaltenen Person: Selbständigkeit

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  • mandarin1
    antwortet
    AW: Anlage Unterhalt 49 sonstige Einkünfte der unterhaltenen Person: Selbständigkeit

    Zitat von korsika Beitrag anzeigen
    Die Anlage Unterhalt ist Teil einer Steuererklärung. Hier gelten ausschliesslich steuerliche Definitonen. Der Gewinn ermittelt sich nach steuerrechtlichen Vorschriften.
    Vielen Dank!!

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  • Gast
    Ein Gast antwortete
    AW: Anlage Unterhalt 49 sonstige Einkünfte der unterhaltenen Person: Selbständigkeit

    Die Anlage Unterhalt ist Teil einer Steuererklärung. Hier gelten ausschliesslich steuerliche Definitonen. Der Gewinn ermittelt sich nach steuerrechtlichen Vorschriften.

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  • mandarin1
    antwortet
    AW: Anlage Unterhalt 49 sonstige Einkünfte der unterhaltenen Person: Selbständigkeit

    Zitat von korsika Beitrag anzeigen
    Gewinn ist der Unterschied zwischen den Betriebseinnahmen und den Betriebsausgaben. Bei den Betriebsausgaben ist die Abschreibung - AFA - bereits berücksichtigt. Der so ermittelte Gewinn ist so dann auch im Steuerbescheid der unterhaltenen Person so enthalten.
    Vielen Dank, das verstehe ich. Die Gewinnberechnung ist im Sozialrecht unterschiedlich. In aller Kürze: Dort wird AFA zum Teil nicht anerkannt als Betriebsausgabe. Meine Frage ist ob nun die übliche steuerrechtliche Gewinnberechnung vorgenommen werden muss oder ob eine sozialrechtliche vorgenommen werden muss, danke.

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  • Gast
    Ein Gast antwortete
    AW: Anlage Unterhalt 49 sonstige Einkünfte der unterhaltenen Person: Selbständigkeit

    Gewinn ist der Unterschied zwischen den Betriebseinnahmen und den Betriebsausgaben. Bei den Betriebsausgaben ist die Abschreibung - AFA - bereits berücksichtigt. Der so ermittelte Gewinn ist so dann auch im Steuerbescheid der unterhaltenen Person so enthalten.

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  • Anlage Unterhalt 49 sonstige Einkünfte der unterhaltenen Person: Selbständigkeit

    Hallo,
    wie muss ich den Gewinn berechnen der unterhaltenen Person wenn diese selbständig ist? Sozialrechtlich wie zB bei ALG2 (also ohne auch alte AFA dafür aber gesamter tatsächlicher Aufwand während des entsprechenden Unterhaltszeitraums sofort in voller Höhe gewinnmindernd) oder einfach der steuerliche Gewinn laut Steuerbescheid der unterhaltenen Person (dann "normal" Afa etc.)?
    Danke
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