AW: EÜR + Ist-Versteurung: Dezember-Rechnung erst im Januar bezahlt
Okay, also rein hypothetischer Fall:
Rechnung im Dezember; Zahlung im Januar; Lieferung im Januar -> Ich zahle die in der Rechnung enthaltene USt auch im Januar
Das wäre dann richtig oder?
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Keine Ankündigung bisher.
EÜR + Ist-Versteurung: Dezember-Rechnung erst im Januar bezahlt
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Zitat von Annabella P Beitrag anzeigenAlso hat das doch alles nichts mit dem Zeitpunkt der Leistungserbringung zu tun?
Klang jetzt irgendwie so als würde das auch mit reinspielen.
Wobei mir dabei wieder etwas unklar ist ob dieses darf jetzt auch ein muss ist.
Ist die Lieferung / Leistung schon erbracht, darfst du die Vorsteuer geltend machen, sobald du die Rechnung in Händen hast.
Ist die Lieferung / Leistung noch nicht erbracht, darfst du die Vorsteuer geltend machen, sobald du die Rechnung bezahlt hast.
Dürfen heißt nicht unbedingt müssen. Buchhalterisch ist es aber übersichtlicher, die Vorsteuern anzumelden, sobald die Bedingungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind.
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Also die Ist oder Soll-Versteuerung regelt nur die Umsatzsteuer. Die Vorsteuer ist wieder eine ganz anderen Geschichte. Also auch bei Ist-Versteuerung kann man die Vorsteuer schon vorher ziehen. Wusste ich nicht.
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Also hat das doch alles nichts mit dem Zeitpunkt der Leistungserbringung zu tun?
Klang jetzt irgendwie so als würde das auch mit reinspielen.
Wobei mir dabei wieder etwas unklar ist ob dieses darf jetzt auch ein muss ist.
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AW: EÜR + Ist-Versteurung: Dezember-Rechnung erst im Januar bezahlt
die Leistung erst im neuen Jahr erbracht wird, die Rechnung aber im Voraus im alten Jahr bezahlt wurde - Wäre dann echt auch die Vorsteuer erst im neuen Jahr anzumelden?
Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;
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Zitat von Annabella P Beitrag anzeigenEs geht die ganze Zeit um die USt, die in einer erhaltenenen Rechnung aufgeführt ist, die ich bezahlen muss.
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Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigenSolange hier die Begriffe Vorsteuer und Umsatzsteuer vermengt werden bzw. der Unterschied nicht wirklich verstanden wird, ist das alles schwierig zu erklären!
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Solange hier die Begriffe Vorsteuer und Umsatzsteuer vermengt werden bzw. der Unterschied nicht wirklich verstanden wird, ist das alles schwierig zu erklären!
Vorsteuer ist die mir von einem anderen Unternehmen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer. Die kann ich beim Finanzamt als Vorsteuer anmelden und darf sie von meiner Umsatzsteuerschuld abziehen.
Die Umsatzsteuer, die ich dem Finanzamt schulde und dorthin abführen muss, ist hingegen die Steuer, die ich meinen Kunden in Rechnung stelle.
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Zitat von L. E. Fant Beitrag anzeigenNa, Du hast doch gefragt:
a) die Leistung erst im neuen Jahr erbracht wird, die Rechnung aber im Voraus im alten Jahr bezahlt wurde - Wäre dann echt auch die Vorsteuer erst im neuen Jahr anzumelden?
oder
b) die Leistung zum Teil im alten und zum Teil im neuen Jahr erbracht wird... Theoretisch müsste ja auch dann die Vorsteuer erst im neuen Jahr anzumelden sein (wenn die Leistung vollständig erbracht sein muss)
Wie gesagt, ich frage nur aus reinem Interesse. Soll keine Steuerberatung sein und es muss ja auch niemand antworten.
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Zitat von Annabella P Beitrag anzeigenWie meinst du das jetzt?
Zitat von Annabella P Beitrag anzeigenDas heißt wenn die Leistung erst im neuen Jahr erfolgt, dann wäre auch die Vorsteuer erst im neuen Jahr zu entrichten?
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Zitat von L. E. Fant Beitrag anzeigenAn wen willst Du denn Vorsteuer entrichten?
Zitat von Laie123 Beitrag anzeigenDa sind alles Fachleute, die in ihrer Freizeit anderen helfen, das ist schon bemerkungswert. Charlie 24 hat mir mal eine private Nachricht geschickt, die hängt noch heute an der Pinwand. Wegen verbotener Steuerberatung dürfen die nur Ausfüllhinweise gegeben werden. Die machen schon was möglich ist.
Habe auch mal angefangen das USt Gesetz zu lesen. Habe schnell wieder aufgehört. So was liest man nur, wenn man es beruflich braucht und Prüfungen ablegen muss. Sorry, musste das mal schreiben.
Ja, das ist mir schon klar. Es geht mir auch gar nicht um die Steuerberatung, das mit der Leistung war jetzt einfach nur eine Frage aus persönlichem Interesse. Und klar finde ich es toll dass es hier Menschen gibt, die in ihrer Freizeit helfen. Das finde ich auch bemerkenswert und toll!
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Da sind alles Fachleute, die in ihrer Freizeit anderen helfen, das ist schon bemerkungswert. Charlie 24 hat mir mal eine private Nachricht geschickt, die hängt noch heute an der Pinwand. Wegen verbotener Steuerberatung dürfen die nur Ausfüllhinweise gegeben. Die machen schon was möglich ist.
Habe auch mal angefangen das USt Gesetz zu lesen. Habe schnell wieder aufgehört. So was liest man nur, wenn man es beruflich braucht und Prüfungen ablegen muss. Sorry, musste das mal schreiben.Zuletzt geändert von Laie123; 28.12.2018, 17:10.
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An wen willst Du denn Vorsteuer entrichten?
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Sorry für die ganze Verwirrung und vielen Dank für die Antworten!
Laie123 hat es gut auf den Punkt gebracht!
Jetzt aus reinem Interesse: Ihr schreibt wenn die Lieferung / Leistung ebenfalls bereits erbracht wurde. Das heißt wenn die Leistung erst im neuen Jahr erfolgt, dann wäre auch die Vorsteuer erst im neuen Jahr zu entrichten? Und was wäre wenn die Leistung sich über das alte und neue Jahr erstreckt?
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AW: EÜR + Ist-Versteurung: Dezember-Rechnung erst im Januar bezahlt
Was ist jetzt daran nicht zu verstehen? Die Rechnung hast du im Dezember 2018 erhalten. Wenn die Lieferung / Leistung ebenfalls bereits erbracht wurde, gehört die Vorsteuer in den Dezember 2018.Als Ist-Versteuerer meldest du die Umsatzsteuer bei Zahlung, also erst im Januar 2019 an. Die Betriebsausgabe rechnet in der EÜR ebenfalls zu 2019.
Vielen Dank Charlie 24, genau das war der Punkt.
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Zitat von Laie123 Beitrag anzeigenDer Rechnungsbetrag wird in 2019 überwiesen. Der Fragesteller möchte wissen, ob er auch die USt in 2019 überweisen kann. Ja oder nein ?
an ihren Lieferanten, was ist jetzt daran kompliziert?
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