Zitat von reckoner
Beitrag anzeigen
Ankündigung
Einklappen
Keine Ankündigung bisher.
Verlustvortrag und Einkommenststeuer
Einklappen
X
-
-
Zitat von SlimB Beitrag anzeigen
Also, das verstehe ich nun überhaupt nicht. Das hatte nichts mit meiner Situation zu tun, oder? Du sagst ja nun, man könne die Angabe nicht nachholen? Meiner Recherche nach kann ich den Verlustvortrag nachholen.
Einen Kommentar schreiben:
-
Hallo,
Nachholen ist nicht. Wenn das Jahr verjährt ist oder bestandskräftig, dann war es das.
Stefan
- Likes 1
Einen Kommentar schreiben:
-
Hallo,
nein.
Soviel kann das FA gerade noch
Gruß FIGUL
- Likes 1
Einen Kommentar schreiben:
-
Zitat von FIGUL Beitrag anzeigenHallo,
Ja das ist falsch.
Ein entstehender Verlust wird immer nur ins nächste Jahr vorgetragen
Gruß FIGUL
Einen Kommentar schreiben:
-
Zitat von Picard777 Beitrag anzeigenDu schmeißt da ein paar Dinge durcheinander: Die Kosten müssen im jeweiligen Jahr der Zahlung erklärt werden, d.h. beispielsweise, wenn Du Kursgebühren für 2016 iHv 1.000 € hattest und jeweils die Hälfte davon in 2016 und 2017 gezahlt hättest, müssten je 500 € in eine Erklärung für 2016 und für 2017 rein. Nachholen ist nicht. Wenn das Jahr verjährt ist oder bestandskräftig, dann war es das.
In einem zweiten Schritt macht das Finanzamt dann die Einkommensteuerveranlagung und schaut, ob überhaupt ein Verlust rauskommt. Falls das so ist, dann stellt das Finanzamt den gesondert fest und dieser Verlust wird dann im Folgejahr berücksichtigt. Das Beispiel mal weitergesponnen:
In 2016 hast Du noch einen kleinen Aushilfsjob mit 300 € Arbeitslohn auf Lohnsteuerkarte gehabt. Dann hättest Du für 2016 einen Verlust von 200 € (300 € Arbeitslohn abzüglich der Werbungskosten (Kursgebühren 500 €) ergibt - 200 €). Das Finanzamt stellt dann einen Verlust auf den 31.12.2016 von 200 € fest. Zum 31.12.2017 stellt es dann einen Verlust von 700 € fest (200 € zum 31.12.2016 zuzüglich der 500 € Werbungskosten (Kursgebühren) aus 2017).
Einen Kommentar schreiben:
-
Du schmeißt da ein paar Dinge durcheinander: Die Kosten müssen im jeweiligen Jahr der Zahlung erklärt werden, d.h. beispielsweise, wenn Du Kursgebühren für 2016 iHv 1.000 € hattest und jeweils die Hälfte davon in 2016 und 2017 gezahlt hättest, müssten je 500 € in eine Erklärung für 2016 und für 2017 rein. Nachholen ist nicht. Wenn das Jahr verjährt ist oder bestandskräftig, dann war es das.
In einem zweiten Schritt macht das Finanzamt dann die Einkommensteuerveranlagung und schaut, ob überhaupt ein Verlust rauskommt. Falls das so ist, dann stellt das Finanzamt den gesondert fest und dieser Verlust wird dann im Folgejahr berücksichtigt. Das Beispiel mal weitergesponnen:
In 2016 hast Du noch einen kleinen Aushilfsjob mit 300 € Arbeitslohn auf Lohnsteuerkarte gehabt. Dann hättest Du für 2016 einen Verlust von 200 € (300 € Arbeitslohn abzüglich der Werbungskosten (Kursgebühren 500 €) ergibt - 200 €). Das Finanzamt stellt dann einen Verlust auf den 31.12.2016 von 200 € fest. Zum 31.12.2017 stellt es dann einen Verlust von 700 € fest (200 € zum 31.12.2016 zuzüglich der 500 € Werbungskosten (Kursgebühren) aus 2017).
Einen Kommentar schreiben:
-
Hallo,
Ja das ist falsch.
Ein entstehender Verlust wird immer nur ins nächste Jahr vorgetragen
Gruß FIGUL
- Likes 1
Einen Kommentar schreiben:
-
Habe ich das jetzt zwischen den Zeilen in #3 richtig verstanden? Eine Steuererklärung für jedes Jahr? Bisher hatte ich angenommen, der Verlustvortrag von meinem Bachelor- und Masterstudium (Zweit- und Drittausbildung) 2013 - 2019 könne in einer Steuererklärung abgehandelt werden - das ist falsch oder?
Einen Kommentar schreiben:
-
Meiner Meinung nach sollte das egal sein. Beides ist ja zutreffend.
Einen Kommentar schreiben:
-
Hallo,
ja hatte in der Heimat noch eine Wohnung und dann im Auslandsjahr eben natürlich auch.
Vielleicht direkt noch eine Frage, da ich dazu auch unterschiedliches finde.
Gebe ich meine Arbeitsmaterialien (habe Modedesign studiert, in dem Fall hauptsächlich Stoffe und Zeichenbedarf) unter Arbeitsmittel oder Fortbildungskosten an? Oder wäre es egal an welcher der beiden Stellen?Zuletzt geändert von fame; 29.12.2020, 09:46.
Einen Kommentar schreiben:
-
Hallo,
danke für die Antworten. 2017 und 2018 mache ich auch direkt noch, nur sind eben bei 2016 und 2019 diese Fragen aufgekommen.
Mir ist natürlich auch bewusst, dass ich die Werbungskosten nicht doppelt eintragen sollte, daher ja meine Frage an welcher Stelle sie richtig einzusetzen wären?
Verpflegungsmehraufwand bei der berufl bedingten Auswärtstatätigkeit oder
Verpflegungsmehraufwand bei doppelter Haushaltsführung?
Einen Kommentar schreiben:
-
Außerdem musst du, wenn sich in 2016 eine vortragsfähiger Verlust ergibt, umgehend (am besten zeitgleich) 2017 und 2018 abgeben. Ein Verlustvortrag auf 2019 ist ohne Vorlage dieser Erklärungen nicht möglich.
Einen Kommentar schreiben:
-
Ich sehe schon, die Steuererklärung 2016 steht zur Zeit hoch im Kurs.
Der Verlust wird so oder so festgestellt, wenn sich einer ergibt. Aber Du kannst ja beide Kreuze machen.
Die Werbungskosten darfst Du allerdings nicht verdoppeln.
Einen Kommentar schreiben:
Einen Kommentar schreiben: