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Verlustvortrag und Einkommenststeuer

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  • Picard777
    antwortet
    Zitat von reckoner Beitrag anzeigen
    Hallo,

    Um das mal etwas zu relativieren: Auch bestandskräftige Bescheide werden durch Verlustvorträge geändert (wenn man in falscher Reihenfolge abgibt, einzelne Jahre ausgelassen und später nachgeholt hat etc.).

    Stefan
    Natürlich, aber es ging doch eher um die Frage, wenn er jetzt für 2014 schon einen bestandskräftigen Bescheid hätte und ihm dann noch Studiumskosten für 2014 einfallen.

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  • Picard777
    antwortet
    Zitat von SlimB Beitrag anzeigen

    Also, das verstehe ich nun überhaupt nicht. Das hatte nichts mit meiner Situation zu tun, oder? Du sagst ja nun, man könne die Angabe nicht nachholen? Meiner Recherche nach kann ich den Verlustvortrag nachholen.
    Wenn Du meinst, ich meine schon. FIGUL hat es anders ausgedrückt, wenn Du seine Methode besser nachvollziehen kannst, dann ist das gut, habe keine Probleme damit :-)

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  • reckoner
    antwortet
    Hallo,

    Nachholen ist nicht. Wenn das Jahr verjährt ist oder bestandskräftig, dann war es das.
    Um das mal etwas zu relativieren: Auch bestandskräftige Bescheide werden durch Verlustvorträge geändert (wenn man in falscher Reihenfolge abgibt, einzelne Jahre ausgelassen und später nachgeholt hat etc.).

    Stefan

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  • FIGUL
    antwortet
    Hallo,

    nein.
    Soviel kann das FA gerade noch

    Gruß FIGUL

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  • SlimB
    antwortet
    Zitat von FIGUL Beitrag anzeigen
    Hallo,

    Ja das ist falsch.
    Ein entstehender Verlust wird immer nur ins nächste Jahr vorgetragen

    Gruß FIGUL
    Okay, Dankeschön! Jetzt mache ich mich an die Abrechnung für 2014, dann 15, dann 16.... bis 19. Muss ich meinen ausgerechneten Verlustvortrag dann in die jeweils jüngeren Steuererklärungen übertragen, oder rechnet das Finanzamt selbst?

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  • SlimB
    antwortet
    Zitat von Picard777 Beitrag anzeigen
    Du schmeißt da ein paar Dinge durcheinander: Die Kosten müssen im jeweiligen Jahr der Zahlung erklärt werden, d.h. beispielsweise, wenn Du Kursgebühren für 2016 iHv 1.000 € hattest und jeweils die Hälfte davon in 2016 und 2017 gezahlt hättest, müssten je 500 € in eine Erklärung für 2016 und für 2017 rein. Nachholen ist nicht. Wenn das Jahr verjährt ist oder bestandskräftig, dann war es das.

    In einem zweiten Schritt macht das Finanzamt dann die Einkommensteuerveranlagung und schaut, ob überhaupt ein Verlust rauskommt. Falls das so ist, dann stellt das Finanzamt den gesondert fest und dieser Verlust wird dann im Folgejahr berücksichtigt. Das Beispiel mal weitergesponnen:

    In 2016 hast Du noch einen kleinen Aushilfsjob mit 300 € Arbeitslohn auf Lohnsteuerkarte gehabt. Dann hättest Du für 2016 einen Verlust von 200 € (300 € Arbeitslohn abzüglich der Werbungskosten (Kursgebühren 500 €) ergibt - 200 €). Das Finanzamt stellt dann einen Verlust auf den 31.12.2016 von 200 € fest. Zum 31.12.2017 stellt es dann einen Verlust von 700 € fest (200 € zum 31.12.2016 zuzüglich der 500 € Werbungskosten (Kursgebühren) aus 2017).
    Also, das verstehe ich nun überhaupt nicht. Das hatte nichts mit meiner Situation zu tun, oder? Du sagst ja nun, man könne die Angabe nicht nachholen? Meiner Recherche nach kann ich den Verlustvortrag nachholen.

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  • Picard777
    antwortet
    Du schmeißt da ein paar Dinge durcheinander: Die Kosten müssen im jeweiligen Jahr der Zahlung erklärt werden, d.h. beispielsweise, wenn Du Kursgebühren für 2016 iHv 1.000 € hattest und jeweils die Hälfte davon in 2016 und 2017 gezahlt hättest, müssten je 500 € in eine Erklärung für 2016 und für 2017 rein. Nachholen ist nicht. Wenn das Jahr verjährt ist oder bestandskräftig, dann war es das.

    In einem zweiten Schritt macht das Finanzamt dann die Einkommensteuerveranlagung und schaut, ob überhaupt ein Verlust rauskommt. Falls das so ist, dann stellt das Finanzamt den gesondert fest und dieser Verlust wird dann im Folgejahr berücksichtigt. Das Beispiel mal weitergesponnen:

    In 2016 hast Du noch einen kleinen Aushilfsjob mit 300 € Arbeitslohn auf Lohnsteuerkarte gehabt. Dann hättest Du für 2016 einen Verlust von 200 € (300 € Arbeitslohn abzüglich der Werbungskosten (Kursgebühren 500 €) ergibt - 200 €). Das Finanzamt stellt dann einen Verlust auf den 31.12.2016 von 200 € fest. Zum 31.12.2017 stellt es dann einen Verlust von 700 € fest (200 € zum 31.12.2016 zuzüglich der 500 € Werbungskosten (Kursgebühren) aus 2017).

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  • FIGUL
    antwortet
    Hallo,

    Ja das ist falsch.
    Ein entstehender Verlust wird immer nur ins nächste Jahr vorgetragen

    Gruß FIGUL

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  • SlimB
    antwortet
    Habe ich das jetzt zwischen den Zeilen in #3 richtig verstanden? Eine Steuererklärung für jedes Jahr? Bisher hatte ich angenommen, der Verlustvortrag von meinem Bachelor- und Masterstudium (Zweit- und Drittausbildung) 2013 - 2019 könne in einer Steuererklärung abgehandelt werden - das ist falsch oder?

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  • L. E. Fant
    antwortet
    Meiner Meinung nach sollte das egal sein. Beides ist ja zutreffend.

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  • fame
    antwortet
    Hallo,

    ja hatte in der Heimat noch eine Wohnung und dann im Auslandsjahr eben natürlich auch.

    Vielleicht direkt noch eine Frage, da ich dazu auch unterschiedliches finde.
    Gebe ich meine Arbeitsmaterialien (habe Modedesign studiert, in dem Fall hauptsächlich Stoffe und Zeichenbedarf) unter Arbeitsmittel oder Fortbildungskosten an? Oder wäre es egal an welcher der beiden Stellen?
    Zuletzt geändert von fame; 29.12.2020, 09:46.

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  • FIGUL
    antwortet
    Hallo,

    Hast du doppelte Haushaltsführung?

    Gruß FIGUL

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  • fame
    antwortet
    Hallo,

    danke für die Antworten. 2017 und 2018 mache ich auch direkt noch, nur sind eben bei 2016 und 2019 diese Fragen aufgekommen.

    Mir ist natürlich auch bewusst, dass ich die Werbungskosten nicht doppelt eintragen sollte, daher ja meine Frage an welcher Stelle sie richtig einzusetzen wären?
    Verpflegungsmehraufwand bei der berufl bedingten Auswärtstatätigkeit oder
    Verpflegungsmehraufwand bei doppelter Haushaltsführung?

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  • Beamtenschweiß
    antwortet
    Außerdem musst du, wenn sich in 2016 eine vortragsfähiger Verlust ergibt, umgehend (am besten zeitgleich) 2017 und 2018 abgeben. Ein Verlustvortrag auf 2019 ist ohne Vorlage dieser Erklärungen nicht möglich.

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  • L. E. Fant
    antwortet
    Ich sehe schon, die Steuererklärung 2016 steht zur Zeit hoch im Kurs.

    Der Verlust wird so oder so festgestellt, wenn sich einer ergibt. Aber Du kannst ja beide Kreuze machen.

    Die Werbungskosten darfst Du allerdings nicht verdoppeln.

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