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  • FIGUL
    antwortet
    Hallo,

    den Vorschlag habe ich dem TE gemacht auf Grund seiner Anfrage.
    Endlos diskutieren mit sämtlichen Eventualitäten lässt sich über alles.
    Meine Antwort galt einer konkreten Frage

    Gruß FIGUL

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  • Picard777
    antwortet
    O.K., dann sind wir uns grundsätzlich einig. Aber die Fallgestaltungen dazu sind so vielgestaltig, dass ich mit solchen Beträgen vorsichtig wäre. Ich denke da an den Rentner im Pflegeheim mit großen außergewöhnlichen Belastungen und ggf. Betriebsrente des Arbeitgebers, der dann ggf. nur den Hauptbogen zuzüglich die Anlage außergewöhnliche Belastungen einreicht.

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  • FIGUL
    antwortet
    Hallo,

    setzen! 6
    Thema verfehlt

    Gruß FIGUL

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  • Charlie24
    antwortet
    Die Zahl setzt sich zusammen aus dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von bisher 1.000,00 € und dem Mindestbetrag bei den Sonderausgaben von 36,00 €.

    Formell habt ihr schon recht. Man muss nichts erklären. Aber sobald Steuern anfallen können, macht es doch Sinn, alle Angaben zu machen, die

    steuerlich relevant sind. Wie z. B. bei Studenten die Kosten des Studiums.

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  • FIGUL
    antwortet
    Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
    Aber doch nur in den Fällen, in denen das Jahresbrutto als Arbeitnehmer um nicht mehr als 1.036 € über dem Grundfreibetrag liegt.
    Hallo,

    wer sagt das?

    Daten, die von mitteilungspflichtigen Stellen (z. B. Arbeitgeber, Versicherungsunternehmen)
    nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung an die Finanzverwaltung
    elektronisch übermittelt werden, gelten als Ihre Angaben.
    Demzufolge sind diese eDaten in Ihrer Einkommensteuererklärung nicht mehr
    anzugeben.
    Die Abgabe der Anlagen N, R und Vorsorgeaufwand entfällt, wenn
    • die Daten elektronisch übermittelt wurden und
    • in den nicht mit gekennzeichneten Zeilen / Bereichen keine Eintragungen
    vorzunehmen sind.
    Der Hauptvordruck ESt 1 A ist in jedem Fall abzugeben.

    Gruß FIGUL

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  • Picard777
    antwortet
    Wieso das ? Wenn der erklärende sich die eDaten zu eigen machen und deswegen nicht konkret erklären möchte und sonst nichts auf diesen Anlagen erklärt werden soll, müsste der Hauptvordruck doch reichen. Wo hast Du die Zahl her ?

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  • Charlie24
    antwortet
    bei der Papierform genügt der Hauptvordruck
    Aber doch nur in den Fällen, in denen das Jahresbrutto als Arbeitnehmer um nicht mehr als 1.036 € über dem Grundfreibetrag liegt.

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  • FIGUL
    antwortet
    Hallo,

    bei der Papierform genügt der Hauptvordruck

    Gruß FIGUL

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  • Kloebi
    antwortet
    Vielleicht vom Grundsatz her: Du musst eine Einkommensteuererklärung abgeben mit Hauptvordruck, Anlage N und ggf. Sonderausgaben Vorsorgeaufwand.

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  • Charlie24
    antwortet
    Am PC ausfüllbare Papierformulare findest du hier: https://www.finanzamt.bayern.de/Info...rg&c=n&d=x&t=x

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  • FIGUL
    antwortet
    Hallo,

    das Unterforum ElsterForum, das du gewählt hast, ist total falsch.
    Mit ElsterFormular kannst du keine erklärung mehr erstellen.
    Wenn du nur eine Erklärung wg deiner Semesterjobs abgeben willst, empfehl ich dir das Papierformat.
    Ganz einfach, sogenannte e-Felder brauchst du nicht auszufüllen.

    Gruß FIGUL

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  • emmim
    hat ein Thema erstellt Lohnsteuer zurückholen Ferienjobs.

    Lohnsteuer zurückholen Ferienjobs

    Hallo zusammen,

    ich hatte im Jahr 2020 zwei Semesterferienjobs, in denen ich Lohnsteuer zahlen musste. Mir wurde gesagt, dass ich diese Beträge zurückholen kann. Ich habe mehrfach bei meinem Finanzamt angerufen, aber keine Hilfe erhalten. Ich weiß nicht, welches Formular ich ausfüllen muss, bzw. wie das alles funktioniert...kann mir jemand von euch helfen?

    Ich bedanke mich schon im Voraus für eure Hilfe!

    LG
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