Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Pendlerpauschale und Doppelte Haushaltsführung

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    Pendlerpauschale und Doppelte Haushaltsführung

    Hallo zusammen,

    aufgrund des neuen Arbeitsplatzes meiner Frau sind wir in eine andere Stadt gezogen. Ich behielt jedoch meinen Arbeitsplatz und pendelte im Jahr 2020 wöchentlich zwischen unserem Hauptwohnsitz und meiner Arbeit (490 km) mit öffentlichen Verkehrsmitteln (35 Hinfahrten, 35 Rückfahrten, 121 Arbeitstage, excl. Heimarbeit und Urlaub). Ich habe immer in Hotels übernachtet, weil sie kostengünstiger waren. Wie soll ich die Zeilen 35 und 104-105 richtig berechnen?

    Entfernungspauschale/Pendlerpauschale

    ÖPNV: 490 x 35 x 0,30 = 5145 EUR (pauschal 4500 EUR)
    Tatsächliche Kosten: Bahnfahrkarte (3400 Euro - Hin- und Rückfahrt) + City-Ticket (590 Euro) = 3990 EUR

    1. Welche Zahl muss im Elster-Formular in Zeile 35 (Aufwendungen für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln) angegeben werden?

    Doppelte Haushaltsführung

    Jetzt bin ich verwirrt, da dieser Abschnitt die gesamten Reisekosten und die Hotelunterkunft berücksichtigt.

    Beispiel 1:
    Familienheimfahrten (490 x 35 x 0,30) = 5145 EUR – oder muss ich hier die tatsächlichen Kosten berücksichtigen?
    Unterkunft insgesamt: 2445 EUR
    Zusammen: 7590 EUR

    Beispiel 2:
    Hin- und Rückfahrkarte (490*35*0,30*2) = 10290 EUR. In diesem Fall sind die Übernachtungskosten nicht enthalten. Ich habe jedoch nur öffentliche Verkehrsmittel benutzt und alle Bahnfahrkarten zwischen meinem Arbeitsplatz und meinem Hauptwohnsitz kosten 3400 EUR).

    2. Welche Zahl muss im Elster-Formular in Zeile 105 (Kosten für öffentliche Verkehrsmittel ohne Fähr- und Flugkosten) angegeben werden?

    Hat jemand ein ähnliches Problem oder wie sehen da Lösungsansätze aus?

    Vielen Dank schonmal für die Hilf und liebe Grüße

    #2
    Du schreibst hier im Unterforum für ElsterFormular ! Damit konnten für 2020 keine Steuererklärungen mehr eingereicht werden.

    Verwendest du Mein ELSTER ?

    Bei doppelter Haushaltsführung musst du die Wochenendheimfahrten auch dort erfassen und nicht bei der Entfernungspauschale.

    Auch für die Wochenendheimfahrten darf nur die Entfernungspauschale (einfache Strecke) angesetzt werden, außer für die erste und letzte Fahrt

    Die eigentliche Entfernungspauschale gibt es für die Strecke vom Hotel zu deiner 1. Tätigkeitsstätte. Wie du die ÖPNV-Kosten

    vor Ort zuordnest oder aufteilst, musst du selbst wissen.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

    Kommentar


      #3
      Charlie24, vielen Dank für Ihre Antwort und ich entschuldige mich dafür, dass ich hier schreibe... Ja, ich verwende mein Elster.

      Das heißt also, dass ich die Entfernung zwischen meinem Arbeitsplatz und meinem Hotel in Zeile 35 eintragen soll?

      Für die doppelte Haushaltsführung sollte ich sowohl die erste Fahrt zu meinem Arbeitsplatz (zu Anfang jeder Woche) als auch die wöchentliche Heimfahrt sowie die Kosten für die Hotelübernachtung eintragen. Ich habe dort 3 Tage pro Woche gearbeitet (freitags war ich zu Hause).

      Habe ich das richtig verstanden?

      Freundliche Grüße

      Kommentar


        #4
        Für die doppelte Haushaltsführung sollte ich sowohl die erste Fahrt zu meinem Arbeitsplatz (zu Anfang jeder Woche)
        Nein, gemeint ist damit die allererste Fahrt bei Begründung der doppelten Haushaltsführung, nicht die wöchentliche Rückfahrt zum Arbeitsort.

        Die gehört ja zur Wochenendheimfahrt, für die es ebenfalls nur die Entfernungspauschale bzw. soweit höher, die ÖPNV-Kosten gibt.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

        Kommentar


          #5
          Vielen Dank für die sehr schnelle Antwort.

          Dann werde ich angesichts meiner oben genannten Berechnung statt 490 x 35 x 0,30 x 1 = 5145 EUR in Zeile 35 der Entfernungspauschale/Pendlerpauschale 4500 EUR in Zeile 105 (Kosten für öffentliche Verkehrsmittel ohne Fähr- und Flugkosten) der Doppelhaushaltsführung eintragen (der tatsächliche Preis für die öffentlichen Verkehrsmittel ist niedriger). Natürlich gebe ich auch die Gesamtkosten für die Unterkunft an (2445 EUR).

          Und in Zeile 35 (Entfernungspauschale/Pendlerpauschale) trage ich nur mein abo-City-Ticket (590 EUR) oder die Entfernung zwischen Arbeitsplatz und Hotel ein.

          Ich hoffe, ich habe das diesmal richtig verstanden? Nochmals vielen Dank!

          Freundliche Grüße

          Kommentar


            #6
            ... trage ich nur mein abo-City-Ticket (590 EUR) oder die Entfernung zwischen Arbeitsplatz und Hotel ein.
            Nein, du musst alles eintragen ! Entfernung, Anzahl der Tage und Kosten des City-Tickets.

            der tatsächliche Preis für die öffentlichen Verkehrsmittel ist niedriger
            Du musst neben den Angaben zur Entfernungspauschale (Zeile 104) die tatsächlichen Kosten des Bahntickets in Höhe von 3.400 € in Zeile 105 eintragen.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

            Kommentar


              #7
              Perfekt, vielen herzlichen Dank für die Erklärung.

              Freundliche Grüße

              Kommentar


                #8
                Noch eine letzte kurze Frage:

                Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen

                Du musst neben den Angaben zur Entfernungspauschale (Zeile 104) die tatsächlichen Kosten des Bahntickets in Höhe von 3.400 € in Zeile 105 eintragen.
                Auf dieser Website steht:

                "Wer Bus und Bahn benutzt, um die wöchentliche Reise zu den Lieben daheim anzutreten, der kann beim Berechnen des Steuervorteils zwischen dem Ticketpreis und der Kilometerpauschale wählen. Tipp: Liegt der Ticketpreis unter dem Betrag der Entfernungspauschale, dann lohnt sich natürlich die Kilometerpauschale. Das ist erlaubt."

                Auch wenn die Kosten für den ÖPNV niedriger waren, begründete der BFH (BFH 18.4.13, VI R 29/12) dies mit umwelt- und verkehrspolitischen Lenkungszwecken.

                Soll ich in diesem Fall die Zeile 105 einfach frei lassen oder mit 5145 EUR (490 km x 35 x 0,30) auffüllen?

                Nochmals vielen Dank!

                Friendliche Grüße

                Kommentar


                  #9
                  In Zeile 105 ist einzutragen:

                  Kosten für öffentliche Verkehrsmittel

                  Kommentar


                    #10
                    Ich weiß nicht, ob das BFH-Urteil aus 2013 noch in allen Punkten aktuell ist. § 9 Abs. 1 Nr. 5. Satz 5 ff EStG enthält folgende Regelungen

                    5Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden. 6Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen. 7Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. 8Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt. 9Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 6 eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
                    a) von 0,35 Euro für 2021,
                    b) von 0,38 Euro für 2022 bis 2026


                    In Nummer 4, Satz 3 - 5 ist folgendes bestimmt, was aber in deinem Fall nicht so wichtig ist:

                    3Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32. 4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird. 5Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte

                    Gib einfach mal deine Straßenentfernung und die Anzahl der Fahrten ein und rufe dann die detaillierte Steuerberechnung auf. dann siehst du doch, was für die

                    Familienheimfahrten berechnet wird. Im zweiten Schritt schreibst du dann die Kosten der Bahnfahrten dazu und lässt erneut die Steuerberechnung laufen.

                    Dann siehst du doch, ob es Unterschiede gibt. Wir machen hier keine Steuerberatung, Fakt ist, dass nach den Kosten öffentlicher Verkehrsmittel gefragt wird.

                    Die Kilometersätze der Entfernungspauschale sind in der Steuerberechnung hinterlegt, dazu musst du dir keine Gedanken machen.


                    Freundliche Grüße
                    Charlie24

                    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

                    Kommentar


                      #11
                      Ich hoffe, dass sie vor allem angesichts der zunehmenden Klimapolitik noch aktuell ist... Ansonsten würde man in den meisten Fällen das Auto benutzen wollen.


                      Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen

                      Gib einfach mal deine Straßenentfernung und die Anzahl der Fahrten ein und rufe dann die detaillierte Steuerberechnung auf. dann siehst du doch, was für die

                      Familienheimfahrten berechnet wird. Im zweiten Schritt schreibst du dann die Kosten der Bahnfahrten dazu und lässt erneut die Steuerberechnung laufen.

                      Dann siehst du doch, ob es Unterschiede gibt.
                      Das ist ein toller Tipp. Nochmals herzlichen Dank!

                      Kommentar

                      Lädt...
                      X