das ist wohl ein fall fuer den steuerberater!
fraglich ist ja schon allein wie das beschäftigungsverbot und die mutterschutzfrist tatsächlich zu bewerten sind.
noch als erwerbstätigkeit, oder bereits als unterbrechung der erbwerbstaetigkeit durch krankheit/urlaub, dann wuerde die 4-monatsfrist vermutlich entsprechend frueh zu laufen beginnen.
ABER das mit den vier Monaten gilt mEn nur für den Fall das die gesamte Unterbrechung eben nicht länger dauert, also bei einer unterbrechung von bspw. 8 monaten, gilt so glaube ich, der gesamte zeitraum als nicht erwerbstätig...
die lediglich 2 monate unterbrechung beim vater gehören imho aber zur erwerbstaetigkeit...
Zitat von Swenii
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zwischen 3 und 6 besteht jedenfalls die moeglichkeit der berücksichtigung als sonderausgaben, für den zeitraum in dem ggf. keine doppelte erwerbstätigkeit vorlag.
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