Zitat von holzgoe
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m. E. werden die Steuerbescheide bei schädlicher Verwendung (§ 93 EStG) eben nicht geändert (in manchen Finanzämtern soll das schon fälschlicherweise vorgekommen sein). Wäre auch ein bischen unpraktisch, wenn nach langer Zeit alle ESt-Bescheide, für die die Steuervergünstigung gewährt wurde, wieder zu ändern sind.
Gem. § 94 (1) EStG hat der Anbieter den Auszahlungsbetrag um die Zulage u. die gesondert festgestellte Steuerermäßigung n. § 10a (4) EStG zu kürzen u. den Rest auszuzahlen.
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