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Sicherlich nicht. So war meine Frage allerdings auch nicht gemeint. Meine Vermutung ist, daß, wie — in einem Fall wie dem meinen — die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht in der Anlage AVEÜR 9, sondern in der EÜR Z. 55 angegeben werden, so die für die beweglichen Güter nicht in der AVEÜR 11, sondern in EÜR Z. 30.
Vielen Dank Ihnen beiden. Wenn ich noch eine Anschlußfrage stellen darf: Ich nehme an, dasselbe gilt für die beweglichen Wirtschaftsgüter (AVEÜR 11), die stattdessen in EÜR Z 30 anzugeben sind?
Hallo. Soweit ich sehe, läßt sich ein häusliches Arbeitszimmer in einer Mietwohnung in der Anlage AVEÜR nicht angeben (dort ist vom Buchwert, und also wohl von Besitz, nicht von Miete die Rede). Ist das häusliche Arbeitszimmer (eines Selbständigen) also garnicht, oder anderswo, und wenn ja, wo, gesondert aufzuführen?
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