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Korrekt Einspruch einlegen über ELSTER

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  • holzgoe
    antwortet
    AW: Korrekt Einspruch einlegen über ELSTER

    Hallo SPREUSS,

    was hast du denn genau schon dreimal versucht ?
    Was ist denn irgendwann wo nicht angekommen ?

    Tschüß

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  • SPREUSS
    antwortet
    AW: Korrekt Einspruch einlegen über ELSTER

    Ich Versuche es das 3.x hoffentlich kommt es an

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  • Picard777
    antwortet
    AW: Korrekt Einspruch einlegen über ELSTER

    Jep, vollkommen richtig.

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  • Charlie24
    antwortet
    AW: Korrekt Einspruch einlegen über ELSTER

    Zitat von Student0815 Beitrag anzeigen
    Wie gesagt, es gibt hier in diesem Beitrag wohl verschiedene Meinungen.


    Gruß
    Student0815
    Nein, die gibt es nicht wirklich! @Picard777 meinte nämlich die Behandlung der Einsprüche, die du bereits eingelegt hast

    Auf die formal korrekte Behandlung dieser Einsprüche bezieht sich nämlich auch der Beitrag von @Beamtenschweiß, nicht auf die Frage, ob du Einspruch einlegen musst.

    Wie die formal richtige Behandlung deiner bisherigen Einsprüche aussehen müsste, hat @Beamtenschweiß ebenfalls geschrieben:

    - Anschreiben mit der Bitte um Rücknahme mit Hinweis auf fehlende Beschwer (§ 350 AO) wegen der Vorläufigkeit
    - wenn keine Rücknahme des Einspruches kommt: Einspruchsentscheidung

    Alles zwar rechtlich korrekt, aber alles überflüssige Schreibarbeit!

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  • Student0815
    antwortet
    AW: Korrekt Einspruch einlegen über ELSTER

    Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
    Es ist zum Thema Werbungskosten oder Sonderausgaben bei deinem Erststudium jedenfalls überflüssig, zumindest das hättest du bei aufmerksamen Lesen der Beiträge verstehen müssen.
    Zitat von Picard777 Beitrag anzeigen
    Beamtenschweiß hat schon Recht. Entscheidend ist, dass er Einspruch eingelegt HAT.

    Wie gesagt, es gibt hier in diesem Beitrag wohl verschiedene Meinungen.


    Gruß
    Student0815

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  • Charlie24
    antwortet
    AW: Korrekt Einspruch einlegen über ELSTER

    Jetzt weiß ich wie ich in ELSTER korrekt Einspruch einlege. Ich weiß nur noch nicht, ob es etwas bringen wird
    Es ist zum Thema Werbungskosten oder Sonderausgaben bei deinem Erststudium jedenfalls überflüssig, zumindest das hättest du bei aufmerksamen Lesen der Beiträge verstehen müssen.

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  • Student0815
    antwortet
    AW: Korrekt Einspruch einlegen über ELSTER

    Zitat von Beamtenschweiß Beitrag anzeigen
    @Charlie24

    Sorry du erzählst Quark.

    Gerade weil die Bescheide in dem Punkt SA oder WK bei einem Erststudium nach § 165 AO vorläufig sind, müssen die Einsprüche bearbeitet werden.

    - Anschreiben mit der Bitte um Rücknahme mit Hinweis auf fehlende Beschwer (§ 350 AO) wegen der Vorläufigkeit
    - wenn keine Rücknahme des Einspruches kommt: Einspruchsentscheidung


    Lediglich auf Einsprüche in denen zu Recht ein Ruhen des Verfahrens (§ 363 Absatz 2 AO) beantragt wird, braucht das FA nicht zu antworten.
    Dafür muss der Einspruch aber erst einmal zulässig sein und vor allem fristgemäß.
    Heißt: Wenn ich keine Antwort bekomme ist alles gut? Das ist aber nicht gerade ein nutzerfreundliches Verfahren

    Zitat von Picard777 Beitrag anzeigen
    Beamtenschweiß hat schon Recht. Entscheidend ist, dass er Einspruch eingelegt HAT.
    Da die Meinungen hier auseinander gehen, bin ich damit auf jeden Fall besser bedient.



    Danke für die zahlreichen Rückmeldungen. Jetzt weiß ich wie ich in ELSTER korrekt Einspruch einlege.
    Ich weiß nur noch nicht, ob es etwas bringen wird


    Gruß
    Student0815

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  • Picard777
    antwortet
    AW: Korrekt Einspruch einlegen über ELSTER

    Beamtenschweiß hat schon Recht. Entscheidend ist, dass er Einspruch eingelegt HAT.

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  • Charlie24
    antwortet
    AW: Korrekt Einspruch einlegen über ELSTER

    - Anschreiben mit der Bitte um Rücknahme mit Hinweis auf fehlende Beschwer (§ 350 AO) wegen der Vorläufigkeit
    - wenn keine Rücknahme des Einspruches kommt: Einspruchsentscheidung
    Das ist aber schon eine sehr formalistische Handhabung, aber was soll's!

    Entscheidend ist doch, dass er überhaupt keinen Einspruch einlegen müsste.

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  • Beamtenschweiß
    antwortet
    AW: Korrekt Einspruch einlegen über ELSTER

    @Charlie24

    Sorry du erzählst Quark.

    Gerade weil die Bescheide in dem Punkt SA oder WK bei einem Erststudium nach § 165 AO vorläufig sind, müssen die Einsprüche bearbeitet werden.

    - Anschreiben mit der Bitte um Rücknahme mit Hinweis auf fehlende Beschwer (§ 350 AO) wegen der Vorläufigkeit
    - wenn keine Rücknahme des Einspruches kommt: Einspruchsentscheidung


    Lediglich auf Einsprüche in denen zu Recht ein Ruhen des Verfahrens (§ 363 Absatz 2 AO) beantragt wird, braucht das FA nicht zu antworten.
    Dafür muss der Einspruch aber erst einmal zulässig sein und vor allem fristgemäß.

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  • Charlie24
    antwortet
    AW: Korrekt Einspruch einlegen über ELSTER

    Wenn du mich richtig verstanden hättest, dann würdest du auch keinen Einspruch einlegen!

    Alle Steuerbescheide werden diesbezüglich seit Jahren für vorläufig erklärt. Deshalb werden deine Einsprüche ja auch nicht bearbeitet.

    Die Finanzverwaltung muss warten, bis das Bundesverfassungsgericht entschieden hat. Bestätigt das die Verfassungswidrigkeit der jetzigen Vorschriften,

    werden alle Bescheide von amtswegen geändert. Deine Einsprüche sind völlig überflüssig!

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  • Student0815
    antwortet
    AW: Korrekt Einspruch einlegen über ELSTER

    Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
    Ich weiß zwar nicht, worum es bei dir geht, aber wenn es um abgelehnte Verlustvorträge aus einem Erststudium gehen sollte, ist ein Einspruch völlig überflüssig.

    Wenn keine Steuernachzahlung festgesetzt wurde, macht ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung im Übrigen keinen Sinn, gleich ob beschränkt oder unbeschränkt.
    Es geht um die Anerkennung der vorweggenommenen Werbungskosten und Feststellung vortragsfähiger Verluste aus einem Erststudium.
    Das heißt Antrag auf Aussetzung der Vollziehung macht nur Sinn wenn ich zu wenig Steuern gezahlt habe? Dann benötige ich keinen der beiden Haken in ELSTER.


    Zitat von holzgoe Beitrag anzeigen
    Hallo Student0815,

    Stichtag kann frei bleiben, wenn du unter 3 schon die Aussetzung beantragst reicht das aus.

    Oder du kreuzt nur bei 4 an, da sollte der Fehler weg sein.

    Hast du überhaupt eine Zahlung aufgrund der Bescheide ?

    Tschüß
    Wenn ich Charlie24 und Sie richtig verstehe, dann muss ich den Haken nur setzen, wenn ich Steuern nachzahlen soll richtig? Wenn ich nur auf ein Gerichtsurteil warte, dann ist das nicht nötig?
    Und nein ich habe keine Zahlungen.


    Gruß
    Student0815

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  • holzgoe
    antwortet
    AW: Korrekt Einspruch einlegen über ELSTER

    Zitat von Student0815 Beitrag anzeigen
    Hallo,

    bisher habe ich schriftlich per Post Einspruch eingelegt gegen vermeintlich nicht korrekte Steuerbescheide. Da ich bisher leider keine Antwort bekommen habe, möchte ich nun den Weg über Elster gehen und dort das Einspruch Formular benutzen. Ich hoffe papierlos bekomme ich wenigstens eine Eingangsbestätigung.

    Dazu habe ich folgende Fragen (Verwaltungsakt - Einkommenssteuer Festsetzung):

    - Was trage ich bei Stichtag ein?
    - Unter '3 - Begründung des Einspruchs' kann ein Haken gesetzt werden bei "Zu dieser Begründung des Einspruchs wird die Aussetzung der Vollziehung beantragt." unter '4 - Aussetzung der Vollziehung' kann ich nochmals Dinge auswählen. Worin besteht der Unterschied?
    - Setze ich sowohl den Haken als auch "Antrag auf vollumfängliche/teilweise Aussetzung der Vollziehung" bekomme ich eine Fehlermeldung. Was ist hier zu tun? Für mich ist das identisch.


    Gruß
    Student0815
    Hallo Student0815,

    Stichtag kann frei bleiben, wenn du unter 3 schon die Aussetzung beantragst reicht das aus.

    Oder du kreuzt nur bei 4 an, da sollte der Fehler weg sein.

    Hast du überhaupt eine Zahlung aufgrund der Bescheide ?

    Tschüß

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  • Picard777
    antwortet
    AW: Korrekt Einspruch einlegen über ELSTER

    Zitat von XaverWdg Beitrag anzeigen
    Gegen welchen Verwaltungsakt soll ein Widerspruch eingelegt werden?
    Lass mal bitte das Wort "Widerspruch" weg, zu 99 % heißt es "Einspruch" und der TE hat das auch verwendet. Wir haben hier den einen oder anderen Mitleser ...

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  • Beamtenschweiß
    antwortet
    AW: Korrekt Einspruch einlegen über ELSTER

    Ruf doch einfach mal das FA an, ob der Einspruch eingegangen ist.

    Je nach Arbeitslage im FA und Kompliziertheit des Sachverhaltes kann es schon mal 3-4 Wochen dauern, bis man vom FA etwas hört bei einem Einspruch.

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