AW: Korrekt Einspruch einlegen über ELSTER
Hallo SPREUSS,
was hast du denn genau schon dreimal versucht ?
Was ist denn irgendwann wo nicht angekommen ?
Tschüß
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Keine Ankündigung bisher.
Korrekt Einspruch einlegen über ELSTER
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Ich Versuche es das 3.x hoffentlich kommt es an
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Jep, vollkommen richtig.
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AW: Korrekt Einspruch einlegen über ELSTER
Zitat von Student0815 Beitrag anzeigenWie gesagt, es gibt hier in diesem Beitrag wohl verschiedene Meinungen.
Gruß
Student0815
Auf die formal korrekte Behandlung dieser Einsprüche bezieht sich nämlich auch der Beitrag von @Beamtenschweiß, nicht auf die Frage, ob du Einspruch einlegen musst.
Wie die formal richtige Behandlung deiner bisherigen Einsprüche aussehen müsste, hat @Beamtenschweiß ebenfalls geschrieben:
- Anschreiben mit der Bitte um Rücknahme mit Hinweis auf fehlende Beschwer (§ 350 AO) wegen der Vorläufigkeit
- wenn keine Rücknahme des Einspruches kommt: Einspruchsentscheidung
Alles zwar rechtlich korrekt, aber alles überflüssige Schreibarbeit!
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AW: Korrekt Einspruch einlegen über ELSTER
Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigenEs ist zum Thema Werbungskosten oder Sonderausgaben bei deinem Erststudium jedenfalls überflüssig, zumindest das hättest du bei aufmerksamen Lesen der Beiträge verstehen müssen.Zitat von Picard777 Beitrag anzeigenBeamtenschweiß hat schon Recht. Entscheidend ist, dass er Einspruch eingelegt HAT.
Wie gesagt, es gibt hier in diesem Beitrag wohl verschiedene Meinungen.
Gruß
Student0815
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Jetzt weiß ich wie ich in ELSTER korrekt Einspruch einlege. Ich weiß nur noch nicht, ob es etwas bringen wird
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Zitat von Beamtenschweiß Beitrag anzeigen@Charlie24
Sorry du erzählst Quark.
Gerade weil die Bescheide in dem Punkt SA oder WK bei einem Erststudium nach § 165 AO vorläufig sind, müssen die Einsprüche bearbeitet werden.
- Anschreiben mit der Bitte um Rücknahme mit Hinweis auf fehlende Beschwer (§ 350 AO) wegen der Vorläufigkeit
- wenn keine Rücknahme des Einspruches kommt: Einspruchsentscheidung
Lediglich auf Einsprüche in denen zu Recht ein Ruhen des Verfahrens (§ 363 Absatz 2 AO) beantragt wird, braucht das FA nicht zu antworten.
Dafür muss der Einspruch aber erst einmal zulässig sein und vor allem fristgemäß.
Zitat von Picard777 Beitrag anzeigenBeamtenschweiß hat schon Recht. Entscheidend ist, dass er Einspruch eingelegt HAT.
Danke für die zahlreichen Rückmeldungen. Jetzt weiß ich wie ich in ELSTER korrekt Einspruch einlege.
Ich weiß nur noch nicht, ob es etwas bringen wird
Gruß
Student0815
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Beamtenschweiß hat schon Recht. Entscheidend ist, dass er Einspruch eingelegt HAT.
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- Anschreiben mit der Bitte um Rücknahme mit Hinweis auf fehlende Beschwer (§ 350 AO) wegen der Vorläufigkeit
- wenn keine Rücknahme des Einspruches kommt: Einspruchsentscheidung
Entscheidend ist doch, dass er überhaupt keinen Einspruch einlegen müsste.
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@Charlie24
Sorry du erzählst Quark.
Gerade weil die Bescheide in dem Punkt SA oder WK bei einem Erststudium nach § 165 AO vorläufig sind, müssen die Einsprüche bearbeitet werden.
- Anschreiben mit der Bitte um Rücknahme mit Hinweis auf fehlende Beschwer (§ 350 AO) wegen der Vorläufigkeit
- wenn keine Rücknahme des Einspruches kommt: Einspruchsentscheidung
Lediglich auf Einsprüche in denen zu Recht ein Ruhen des Verfahrens (§ 363 Absatz 2 AO) beantragt wird, braucht das FA nicht zu antworten.
Dafür muss der Einspruch aber erst einmal zulässig sein und vor allem fristgemäß.
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Wenn du mich richtig verstanden hättest, dann würdest du auch keinen Einspruch einlegen!
Alle Steuerbescheide werden diesbezüglich seit Jahren für vorläufig erklärt. Deshalb werden deine Einsprüche ja auch nicht bearbeitet.
Die Finanzverwaltung muss warten, bis das Bundesverfassungsgericht entschieden hat. Bestätigt das die Verfassungswidrigkeit der jetzigen Vorschriften,
werden alle Bescheide von amtswegen geändert. Deine Einsprüche sind völlig überflüssig!
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Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigenIch weiß zwar nicht, worum es bei dir geht, aber wenn es um abgelehnte Verlustvorträge aus einem Erststudium gehen sollte, ist ein Einspruch völlig überflüssig.
Wenn keine Steuernachzahlung festgesetzt wurde, macht ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung im Übrigen keinen Sinn, gleich ob beschränkt oder unbeschränkt.
Das heißt Antrag auf Aussetzung der Vollziehung macht nur Sinn wenn ich zu wenig Steuern gezahlt habe? Dann benötige ich keinen der beiden Haken in ELSTER.
Zitat von holzgoe Beitrag anzeigenHallo Student0815,
Stichtag kann frei bleiben, wenn du unter 3 schon die Aussetzung beantragst reicht das aus.
Oder du kreuzt nur bei 4 an, da sollte der Fehler weg sein.
Hast du überhaupt eine Zahlung aufgrund der Bescheide ?
Tschüß
Und nein ich habe keine Zahlungen.
Gruß
Student0815
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Zitat von Student0815 Beitrag anzeigenHallo,
bisher habe ich schriftlich per Post Einspruch eingelegt gegen vermeintlich nicht korrekte Steuerbescheide. Da ich bisher leider keine Antwort bekommen habe, möchte ich nun den Weg über Elster gehen und dort das Einspruch Formular benutzen. Ich hoffe papierlos bekomme ich wenigstens eine Eingangsbestätigung.
Dazu habe ich folgende Fragen (Verwaltungsakt - Einkommenssteuer Festsetzung):
- Was trage ich bei Stichtag ein?
- Unter '3 - Begründung des Einspruchs' kann ein Haken gesetzt werden bei "Zu dieser Begründung des Einspruchs wird die Aussetzung der Vollziehung beantragt." unter '4 - Aussetzung der Vollziehung' kann ich nochmals Dinge auswählen. Worin besteht der Unterschied?
- Setze ich sowohl den Haken als auch "Antrag auf vollumfängliche/teilweise Aussetzung der Vollziehung" bekomme ich eine Fehlermeldung. Was ist hier zu tun? Für mich ist das identisch.
Gruß
Student0815
Stichtag kann frei bleiben, wenn du unter 3 schon die Aussetzung beantragst reicht das aus.
Oder du kreuzt nur bei 4 an, da sollte der Fehler weg sein.
Hast du überhaupt eine Zahlung aufgrund der Bescheide ?
Tschüß
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Zitat von XaverWdg Beitrag anzeigenGegen welchen Verwaltungsakt soll ein Widerspruch eingelegt werden?
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Ruf doch einfach mal das FA an, ob der Einspruch eingegangen ist.
Je nach Arbeitslage im FA und Kompliziertheit des Sachverhaltes kann es schon mal 3-4 Wochen dauern, bis man vom FA etwas hört bei einem Einspruch.
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