AW: Anlage V - Nicht ganzjährige Vermietung
Hallo,
>>>Meines Erachtens sind diese Einkünfte überhaupt nicht anzugeben, da keine auf Dauer angelegte Überschusserzielungsabsicht bestand.
Quatsch. Sogar einmalige Einkünfte aus Vermietung sind zu versteuern (sonst gäbe es viele Airbnb-Probleme ja gar nicht:-).
Das mit den 10 Monaten kann ich aber auch nicht nachvollziehen, was ist denn so schwer daran am Ende nur 10/12 der Beträge einzutragen? Das Finanzamt wird wohl kaum nachfragen, warum die Werbungskosten zu niedrig sind.
Trotzdem würde ich aber den Sachverhalt erläutern, insbesondere dass baldige Eigennutzung geplant ist (bzw. schon vorliegt). Denn für gewöhnlich wird sich der Sachbearbeiter ganz neue Sachverhalte (hier die Vermietung) genauer anschauen und auch weitere Unterlagen anfordern (etwa um zu überprüfen, ob der Steuerpflichtige überhaupt weiß wie und was man absetzen kann). Wenn er nun aber weiß, dass die Vermietung eh' nicht bleibt spart er sich das vielleicht.
Stefan
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Deswegen werde ich, wie Charlie24 schrieb, einfach Ergänzungen machen.
Zugang: 10.01.2017, AHK: 200.000, BMG: 175.000; AfA: 10/12, Eigennutzung ab 01.11.2017
Das Anschaffungsdatum muss nicht mal angegeben werden, da es auch in Zeile 4 der Anlage V einzutragen ist, passt aber locker bei den Erläuterungen mit rein.
Alles was da eingetragen wird, wird mit dem Datensatz elektronisch an das Finanzamt übertragen.
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Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigenFakt ist im Übrigen, dass vor dem Übergang zur Eigennutzung noch 10 Monate vermietet war und Einnahmen erzielt wurden.
Da hätte ich von Ihnen mehr Fachwissen erwartet, aber ich wurde eines Besseren belehrt.
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Ich glaube, dass L.E.Fant mein Problem missverstanden hat. Vielleicht ist es ja auch offensichtlich, und ich denke nur zu kompliziert. Deswegen werde ich, wie Charlie24 schrieb, einfach Ergänzungen machen. Es muss ja nur nach bestem Wissen und Gewissen richtig sein. Ich hatte nur gehofft, eine optimale Lösung zu finden, die Rückfragen durch das Finanzamt mit Sicherheit erspart.
Im Übrigen, wie ebenfalls erwähnt, Anlage V muss ausgefüllt werden, wenn Mieteinnahmen erzielt wurden, ob das nun beabsichtigt war oder nicht...
Danke an alle!
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Zitat von Ussi Beitrag anzeigenin Zeile 33 bei den Abzugsfähigen Werbungskosten die Gesamtsumme
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Ich spekuliere nicht, ich interpretiere, dass, wenn einer nur 10 Monate vermietet hat, dieses keine auf Dauer angelegte Vermietungsabsicht ist.
Bei den Erläuterungen zu Zeile 33 lassen sich die zum Verständnis der zeitanteiligen AfA erforderlichen Angaben in Kurzform problemlos machen. Da passt mehr rein, als man denkt.
Nur darum ging es!
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Zitat von FIGUL Beitrag anzeigendas war doch gar nicht die Frage.
Zitat von Ussi Beitrag anzeigenWie kann ich diese Dauer (10 Monate) in MeinElster angeben?Zitat von FIGUL Beitrag anzeigenund Spekulationen über Angaben-
Zitat von FIGUL Beitrag anzeigenoder übernimmst du die Verantwortung
Ich habe meine Meinung zu einer Frage geäußert.
Ob er diese Mieteinkünfte angibt oder nicht ist sein Problem.
Ich habe weder dazu weder an- noch abgeraten.Zuletzt geändert von Petz1900; 19.08.2018, 09:55.
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Zitat von Petz1900 Beitrag anzeigenMeines Erachtens sind diese Einkünfte überhaupt nicht anzugeben, da keine auf Dauer angelegte Überschusserzielungsabsicht bestand.
das war doch gar nicht die Frage.
Und Spekulationen über Angaben- sprich Steuerberatung- ist hier nicht gestattet
oder übernimmst du die Verantwortung :-((
Gruß FIGUL
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Zitat von Ussi Beitrag anzeigenWir haben eine vermietete Eigentumswohnung gekauft, die wir jedoch erst nach 10 Monaten beziehen konnten. In der Zwischenzeit haben wir Mieteinnahmen gehabt.
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Zitat von Ussi Beitrag anzeigenDas stimmt natürlich, aber ich verstehe das so, dass in Zeile 33 bei den Abzugsfähigen Werbungskosten die Gesamtsumme eingetragen wird und der entsprechende Anteil für ein Jahr dann über die 2% berechnet wird. In meinem Fall müsste man dann aber nach dieser Berechnung nochmals einen Anteil 10/12 berechnen. Oder sehe ich das falsch?
Gruß
Ussi
warum nochmals? NUR den Zeitraum der Vermietung.
10/12 zu berechnen, dürfzte mathematisch kein so großes Problem sein ;-(
Gruß FIGUL
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Das stimmt natürlich, aber ich verstehe das so, dass in Zeile 33 bei den Abzugsfähigen Werbungskosten die Gesamtsumme eingetragen wird und der entsprechende Anteil für ein Jahr dann über die 2% berechnet wird. In meinem Fall müsste man dann aber nach dieser Berechnung nochmals einen Anteil 10/12 berechnen. Oder sehe ich das falsch?
Gruß
Ussi
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Zitat von Ussi Beitrag anzeigenWenn dem so ist, wie kann ich die Dauer der Vermietung dem Finanzamt übermitteln?
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Guten Abend!
Wir haben eine vermietete Eigentumswohnung gekauft, die wir jedoch erst nach 10 Monaten beziehen konnten. In der Zwischenzeit haben wir Mieteinnahmen gehabt.
Ich gehe davon aus, dass für die korrekte AfA-Berechnung die Dauer der Vermietung in 2017 von Relevanz ist. Wie kann ich diese Dauer (10 Monate) in MeinElster angeben? Muss ich hierfür die Nutzung als Ferienwohnung auswählen? Wenn dem so ist, wie kann ich die Dauer der Vermietung dem Finanzamt übermitteln? Ist dafür wirklich ein separates Blatt Papier erforderlich, dass per Post dem Finanzamt zugestellt werden muss, oder gibt es hierfür auch eine digitale Möglichkeit?
Vielen Dank für die Hilfe
UssiStichworte: -
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