Hallo!
Elster hat in meiner Steuererklärung die Zuschüsse der Arbeitsagentur zur privaten KV/PV per Datenabruf in der Anlage Vorsorgeaufwand in der Zeile 26 „Zuschuss von dritter Seite zu den Beiträgen laut den Zeilen 23 und / oder 24 (z. B. von der Deutschen Rentenversicherung)“ geladen.
Wenn es korrekt ist, was Wandforb weiter oben schreibt, dass die von der Bundesagentur für Arbeit übernommenen Beiträge zur PKV in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem nach §3 Nummer 2 EStg steuerfreien Arbeitslosengeld stehen und somit nicht in der Anlage Vorsorgeaufwand einzutragen sind (was sich ja steuerlich positiv auswirkt), wo sind die Zuschüsse dann in Elster einzutragen? Im Mantelbogen zu den Progressionseinkünften aufaddieren?
Ankündigung
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Keine Ankündigung bisher.
Zuschuss zu Altersvorsorgeaufwendungen Agentur für Arbeit
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Man kann steuerlich nur die Beiträge als Vorsorgeaufwendungen geltend machen, die man auch wirklich selbst bezahlt hat.
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Kann man bei den Zahlungen, die das AA an das Versorgungswerk geleistet hat zwischen AN- und AG-Beiträgen unterscheiden?
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Zitat von Wandforb Beitrag anzeigenErfahrungsbericht für Interessierte:
Ich hatte die gleiche Problematik wie hier schon beschrieben.
Im Steuerjahr war ich den größten Teil des Jahres angestellt und es wurde von meinem Arbeitgeber an das Versorgunswerk entsprechende Beiträge überwiesen. Meine ausgewiesenen Arbeitnehmerbeiträge habe ich in der Anlage Vorsorgeaufwand eingefügt. Im selben Steuerjahr war ich jedoch auch kurz arbeitslos und in dieser Zeit hat das Arbeitsamt in das Versorgungswerk eingezahlt.
Die gezahlten Beiträge an das Versorgungswerk durch das Arbeitsamt darf man nicht in die Anlage Vorsorgeaufwendungen angeben, da diese im Zusammenhang mit dem Arbeitslosengeld stehen und somit steuerfrei sind. Siehe hierzu auch das Schrieben vom Bundesfinanzministerium "Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen" in dem folgendes Beispiel steht
Beispiel 1:
Der alleinstehende 57-jährige Steuerpflichtige ist arbeitslos und bezieht Arbeitslosengeld
i. H. v. 1.150 € monatlich. Da der Steuerpflichtige freiwillig in der gesetzlichen RV und privat
kranken- und pflegeversichert ist, übernimmt die Bundesagentur für Arbeit während des
Bezugs des Arbeitslosengelds seine freiwillig an die gesetzliche RV gezahlten Beiträge
i. H. v. 130 € und seine Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung i. H. v. 270 €.
Die von der Bundesagentur für Arbeit übernommenen freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen
RV sowie die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung stehen mit dem nach
§ 3 Nummer 2 EStG steuerfreien Arbeitslosengeld in einem unmittelbaren wirtschaftlichen
Zusammenhang. Daher sind diese Beiträge nicht als Sonderausgaben nach § 10 Absatz 1
Nummer 2, 3 und 3a EStG zu berücksichtigen.
Das Finanzamt hatte mir nun jedoch fälschlicherweise von den von mir angegebenen regulären Zahlungen an das Versorgungswerk während meiner Angestelltentätigkeit, die vom Arbeitsamt übernommenen Zahlungen abgezogen. Genauso wie hier im Thread bereits beschrieben. Auch bei mir hat nur ein schriftlicher Einspruch geholfen, dass dieser Abzug zurückgnenomen wurde.
Folgende Annahme: meine neben der temporären Arbeitslosigkeit gezahlten Altersvorsorgeaufwendungen seien X, die vom Arbeitsamt geleisteten Beiträge seien Y.
Wie hoch sind jetzt meine gesamten Vorsorgeaufwendungen, die in der Steuererklärung angeben werden müssen: X oder X+Y oder X-Y?
In dem genannten Beispiel steht, dass die Beiträge nicht als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind. Würde man das machen, würde das bedeuten, dass mein gesamtes zu versteuerndes Einkommen sich um den betrag X + Y reduzieren würde. Das Arbeitsamt würde in diesem Fall dieses Geld bezahlen und ich würde es zusätzlich noch von der Steuer absetzen. Deshalb scheidet diese Variante aus.
Ich habe auch den Fall, dass mein Finanzamt den vom Arbeitsamt gezahlten Betrag von meinen und den meiner Frau in diesem Jahr gezahlten Vorsorgeauwendungen abgezogen hat, sich demzufolge mein zu versteuerndes Einkommen um genau diesen Betrag erhöht hat und wir schlussendlich deutlich mehr Steuern nachzahlen müssen.
Wenn das nicht korrekt ist und ich Widerspruch einlegen muss: auf was kann man sich da rechtlich beziehen? Das o.b. Schreiben vom Bundesfinazministerium ist aus benannten Gründen wohl kaum geeignet.
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Das Finanzamt hatte mir nun jedoch fälschlicherweise von den von mir angegebenen regulären Zahlungen an das Versorgungswerk während meiner Angestelltentätigkeit, die vom Arbeitsamt übernommenen Zahlungen abgezogen. Genauso wie hier im Thread bereits beschrieben. Kann mir jemand von euch eventuell sagen was ich als Begründung in den Einspruch schreiben soll?
Vielen Dank im Voraus
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Ich les jetzt nicht diesen Thread aus 29 Beiträgen nochmal durch.
Natürlich ist es sinnvoll, einen Einspruch zu begründen.
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Hallo,
ich habe das gleiche problem! Soweit ich verstanden habe, muss ich die Beiträge(Zahlungen an das Versorgungswerk von Arbeit Agentur )gar nicht eingeben.Wenn etwas abgezogen wird dann einfach Einspruch legen. Muss ich den meinen Einspruch mit etwas begründen?
Danke im Voraus
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Erfahrungsbericht für Interessierte:
Ich hatte die gleiche Problematik wie hier schon beschrieben.
Im Steuerjahr war ich den größten Teil des Jahres angestellt und es wurde von meinem Arbeitgeber an das Versorgunswerk entsprechende Beiträge überwiesen. Meine ausgewiesenen Arbeitnehmerbeiträge habe ich in der Anlage Vorsorgeaufwand eingefügt. Im selben Steuerjahr war ich jedoch auch kurz arbeitslos und in dieser Zeit hat das Arbeitsamt in das Versorgungswerk eingezahlt.
Die gezahlten Beiträge an das Versorgungswerk durch das Arbeitsamt darf man nicht in die Anlage Vorsorgeaufwendungen angeben, da diese im Zusammenhang mit dem Arbeitslosengeld stehen und somit steuerfrei sind. Siehe hierzu auch das Schrieben vom Bundesfinanzministerium "Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen" in dem folgendes Beispiel steht
Beispiel 1:
Der alleinstehende 57-jährige Steuerpflichtige ist arbeitslos und bezieht Arbeitslosengeld
i. H. v. 1.150 € monatlich. Da der Steuerpflichtige freiwillig in der gesetzlichen RV und privat
kranken- und pflegeversichert ist, übernimmt die Bundesagentur für Arbeit während des
Bezugs des Arbeitslosengelds seine freiwillig an die gesetzliche RV gezahlten Beiträge
i. H. v. 130 € und seine Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung i. H. v. 270 €.
Die von der Bundesagentur für Arbeit übernommenen freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen
RV sowie die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung stehen mit dem nach
§ 3 Nummer 2 EStG steuerfreien Arbeitslosengeld in einem unmittelbaren wirtschaftlichen
Zusammenhang. Daher sind diese Beiträge nicht als Sonderausgaben nach § 10 Absatz 1
Nummer 2, 3 und 3a EStG zu berücksichtigen.
Das Finanzamt hatte mir nun jedoch fälschlicherweise von den von mir angegebenen regulären Zahlungen an das Versorgungswerk während meiner Angestelltentätigkeit, die vom Arbeitsamt übernommenen Zahlungen abgezogen. Genauso wie hier im Thread bereits beschrieben. Auch bei mir hat nur ein schriftlicher Einspruch geholfen, dass dieser Abzug zurückgnenomen wurde.
Zuletzt geändert von Wandforb; 19.08.2020, 22:30.
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Hierdurch erledigt sich Ihr Einspruch/Antrag vom ..Datum
erklärten Beiträgen.
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Wie ich in meinem Beitrag #22 erwähnte, hatte ich den den Zuschuss, der Bundesagentur im Rahmen des Arbeitslosengeldes nicht in der Anlage Versorgungsaufwand eingetragen, da ich der Meinung war, dass in Zeile 7 nur erstattete Beträge aus Lohnsteuerbescheinigungen einzugeben sind. Dieser Meinung war das Finanzamt offensichtlich nichtt. Daraufhin habe ich Einspruch erhoben und um Nachricht gebeten auf welcher Grundlage die Steuererklärung geaendert wurde. Ich habe dann einen geaenderten Bescheid bekommen mit dem lapidaren Kommentar: "Hierdurch erledigt sich Ihr Einspruch/Antrag vom ..Datum". Mir hat das genügt und in meiner Auffassung bestätigt, dass der Zuschuss in diesem ZUsammenhang nicht in die Anlage Vorsorgeaufwand einzutragen ist.
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Wobei man vielleicht noch einmal klarstellen sollte, dass ich unter einem Zuschuss eine Leistung verstehe, die der oder die Steuerpflichtige zu
Altersvorsorgebeiträgen erhalten hat, die er in Zeile 5 oder 6 der Anlage Vorsorgeaufwand auch erklärt hat bzw. erklären darf.
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In Zeile 5 der Anlage AV 2018 gehört die Mitgliedsnummer der landwirtschaftlichen Alterskasse. In Zeile 5 der Anlage AV 2019 ist ein Kreuz zu machen, wenn man unmittelbar begünstigt ist.
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Jetzt gibt es bezüglich dieses Themas zwei widersprüchliche Aussagen, deshalb meine Frage:
Müssen die Zuschüsse für Altersvorsorgeaufwendungen von der Bundesagentur für Arbeit in die Zeile 5 und 7, oder nur in Zeile 7 der Anlage "Altersvorsorge" eingetragen werden?
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AW: Zuschuss zu Altersvorsorgeaufwendungen Agentur für Arbeit
Zitat von ELIOTRA Beitrag anzeigenBeim "Belegabruf" wurde mir mitgeteilt, dass ich die Zuschüsse manuell eintragen muss - ich weiß aber nicht wo ich den Zuschuss eintragen soll?!
Gruß Karotte1944
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