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Frage bzgl. Einnahem in Est/EÜR/Ust (2017)

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  • Frak
    antwortet
    AW: Frage bzgl. Einnahem in Est/EÜR/Ust (2017)

    Vielen Dank an alle für die Antworten nochmal.

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  • FIGUL
    antwortet
    AW: Frage bzgl. Einnahem in Est/EÜR/Ust (2017)

    Zitat: Wie hoch ist der Freibetrag eigentlich? Gibt es da Unterschiede als Selbstständiger bzw. bei Honorarbasis?
    Einiges Basiswissen kannst du dir durchaus selbst mit Hilfe des Internets erwerben

    Gruß FIGUL

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  • Frak
    antwortet
    AW: Frage bzgl. Einnahem in Est/EÜR/Ust (2017)

    Hallo Frak,

    aber genau aus dem von @FIGUL genannten Grund hast du jetzt die "freundliche Erinnerung" bekommen, weil du bis 31.07.19 hättest abgeben müssen.

    Tschüß


    Bitte genau lesen.

    Da steht drin: Dies ist keine Verlängerung der Abgabefrist.

    Das bekommen nur die, die noch nichts abgegeben haben, obwohl sie dazu verpflichtet sind.

    Verspätungszuschläge können trotzdem festgesetzt werden.

    Ich verstehe. Ja, ich werde sie heute abgeben.



    Wenn du zu deiner Erklärung für 2018 tatsächlich Fragen hattest, hättest du ja auch für 2018 fragen können und nicht für 2017.
    Ich habe 2017 im Titel geschrieben, da die Nummern jeder Zeile sich für die verschiedenen Jahre unterscheiden können und ich mich eben auf die aus 2017 bezogen habe um den Fehler zu finden um es für die nächsten richtig zu machen.


    Wenn deine Einkünfte 2018 erneut unter dem Grundfreibetrag lagen, wird nicht viel passieren.
    Wie hoch ist der Freibetrag eigentlich? Gibt es da Unterschiede als Selbstständiger bzw. bei Honorarbasis?

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  • Charlie24
    antwortet
    AW: Frage bzgl. Einnahem in Est/EÜR/Ust (2017)

    Wenn du zu deiner Erklärung für 2018 tatsächlich Fragen hattest, hättest du ja auch für 2018 fragen können und nicht für 2017.

    Wenn deine Einkünfte 2018 erneut unter dem Grundfreibetrag lagen, wird nicht viel passieren.

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  • Kloebi
    antwortet
    AW: Frage bzgl. Einnahem in Est/EÜR/Ust (2017)

    Bitte genau lesen.

    Da steht drin: Dies ist keine Verlängerung der Abgabefrist.

    Das bekommen nur die, die noch nichts abgegeben haben, obwohl sie dazu verpflichtet sind.

    Verspätungszuschläge können trotzdem festgesetzt werden.

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  • holzgoe
    antwortet
    AW: Frage bzgl. Einnahem in Est/EÜR/Ust (2017)

    Hallo Frak,

    aber genau aus dem von @FIGUL genannten Grund hast du jetzt die "freundliche Erinnerung" bekommen, weil du bis 31.07.19 hättest abgeben müssen.

    Tschüß

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  • Frak
    antwortet
    AW: Frage bzgl. Einnahem in Est/EÜR/Ust (2017)

    Ok, aber ich habe eine Aufforderung vom Finanzamt erhalten, dass ich das bis Oktober 2019 abgeben soll. (unter Androhung einer Schätzung sonst)

    Also nehme ich an, ich habe noch Zeit für 2018.

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  • FIGUL
    antwortet
    AW: Frage bzgl. Einnahem in Est/EÜR/Ust (2017)

    Zitat von Frak Beitrag anzeigen
    Ich habe den Thread mit den Fragen hier erstellt, damit ich das für 2018 und Zukunft richtig machen kann.

    Da es für 2017 offensichtlich falsch ist, wollte ich nur wissen, ob das jetzt egal ist, oder ob ich noch etwas nachreichen/ändern sollte.
    Hallo,

    die Abgabefrist für 2018 endete am 31.07.2019 für Pflichtveranlagung

    Gruß FIGUL

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  • Frak
    antwortet
    AW: Frage bzgl. Einnahem in Est/EÜR/Ust (2017)

    Ich habe den Thread mit den Fragen hier erstellt, damit ich das für 2018 und Zukunft richtig machen kann.

    Da es für 2017 offensichtlich falsch ist, wollte ich nur wissen, ob das jetzt egal ist, oder ob ich noch etwas nachreichen/ändern sollte.

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  • Charlie24
    antwortet
    AW: Frage bzgl. Einnahem in Est/EÜR/Ust (2017)

    Wenn bereits ein Einkommensteuerbescheid für 2017 vorliegt, warum genau willst du jetzt 2017 neu bzw. geändert erklären?

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  • Frak
    antwortet
    AW: Frage bzgl. Einnahem in Est/EÜR/Ust (2017)

    Zitat von L. E. Fant Beitrag anzeigen
    Es gibt keinen Lohnsteuerbescheid, und der Grund dafür ist ganz einfach, wenn Du siehst, dass Du aus Deiner selbständigen Arbeit gar keinen Lohn hast.
    Einkommenssteuerbescheid meinte ich.


    Hoppla, soweit ist es schon? Wenn die einmonatige Rechtsbehelfsfrist noch nicht verstrichen ist, dann würde ich an Deiner Stelle einen Antrag auf formlose Änderung stellen und den Sachverhalt darlegen.
    Und wenn die einmonatige Frist bereits vorbei ist, was dann? Ich habe mich damals nicht darum gekümmert, weil ich ohnehin nichts zahlen musste.

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  • L. E. Fant
    antwortet
    AW: Frage bzgl. Einnahem in Est/EÜR/Ust (2017)

    Zitat von Frak Beitrag anzeigen
    Der Unterschied zwischen Honorar und Arbeitslohn ist, dass bei letzterem der Arbeitgeber diverse Abgaben (Versicherungen und Steuern) bereits gemacht hat, richtig?
    Honorar erhält man aus selbständiger Arbeit, Arbeitslohn aus Nichtselbständiger Arbeit.

    Zitat von Frak Beitrag anzeigen
    Lohnsteuerbescheid
    Es gibt keinen Lohnsteuerbescheid, und der Grund dafür ist ganz einfach, wenn Du siehst, dass Du aus Deiner selbständigen Arbeit gar keinen Lohn hast.

    Zitat von Frak Beitrag anzeigen
    nochmal eine Erklärung abgeben, wo ich den Fehler in der Anlage N berichtige?
    Hoppla, soweit ist es schon? Wenn die einmonatige Rechtsbehelfsfrist noch nicht verstrichen ist, dann würde ich an Deiner Stelle einen Antrag auf formlose Änderung stellen und den Sachverhalt darlegen.

    Zitat von Frak Beitrag anzeigen
    Lohn auf Rechnung
    Tja, entweder Lohn, oder auf Rechnung.

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  • Frak
    antwortet
    AW: Frage bzgl. Einnahem in Est/EÜR/Ust (2017)

    Der Unterschied zwischen Honorar und Arbeitslohn ist, dass bei letzterem der Arbeitgeber diverse Abgaben (Versicherungen und Steuern) bereits gemacht hat, richtig?

    Meinst du, ich sollte, obwohl der Lohnsteuerbescheid von 2017 schon da ist und ich keine Lohnsteuer zahlen muss, nochmal eine Erklärung abgeben, wo ich den Fehler in der Anlage N berichtige?

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  • Charlie24
    antwortet
    AW: Frage bzgl. Einnahem in Est/EÜR/Ust (2017)

    Zitat von Frak Beitrag anzeigen
    Ich verstehe.

    Nur um nochmal sicher zu gehen, in der Ust (Nummer 34) und Eür (Nummer 11) meine Einkünfte nochmal anzugeben ist richtig, oder?
    Wenn du auf Honorarbasis tätig warst, ist das korrekt. Bei Arbeitslohn wäre weder eine EÜR noch eine Umsatzsteuererklärung abzugeben.
    Zuletzt geändert von Charlie24; 22.09.2019, 15:26. Grund: abzugeben statt anzugeben mus es heißen!

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  • Frak
    antwortet
    AW: Frage bzgl. Einnahem in Est/EÜR/Ust (2017)

    Ich verstehe.

    Nur um nochmal sicher zu gehen, in der Ust (Nummer 34) und Eür (Nummer 11) meine Einkünfte nochmal anzugeben ist richtig, oder?

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