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Grundsteuererklärung bei einer Erbengemeinschaft

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  • 101
    antwortet
    Danke für die Antwort. Die Grundsteuer wird so wenig sein, dass ich sie natürlich selbst tragen kann. Es ist eben ein "psychosoziales" Problem, weil man dadurch jedes Jahr an seine Verwandschaft mit miesem Charakter erinnert wird. Der Acker ist ja verpachtet und wird bestellt, allerdings ohne Entgelt. Es gab irgendwann mal für irgendwelche Äcker Pachtzahlungen, aber es gab auch etliche Flurbereinigungen und auch Veräußerungen, sogar innerhalb der Verwandschaft, und die Unterlagen meiner Mutter und ihrer Eltern sind nicht (mehr?) vollständig, sodass ich gar nicht weiß, ob es für diesen gemeinsamen Acker und meinen im Alleineigentum jemals Pachtveträge mit Entgeltzahlungen gab. Die Eltern des Landwirts und meine Großeltren waren wohl mal direkte Nachbarn. Eventuell gab es nur eine mündliche Vereinbarung. Ich könnte, wie oben schon erwähnt, mit dem Landwirt vereinbaren, dass er mir wenigstens die Grundsteuern für beide Äcker übernimmt, oder sogar ein wenig mehr. Das dürfte praktikabler sein.

    Übringens scheint die Textcodierung der Benachrichtigungsmails des Forums kaputt zu sein. Es ist zwar utf-8 für Betreff und Body angegeben, aber es scheint dennoch iso-8859-1 verwendet zu werden, was bei den Umlauten zu schwarzen Romben mit weißen Fragezeichen darin führt – sowohl im Betreff als auch im Mailtext.

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  • HundKatzeMaus
    antwortet
    Die Grundsteuer wird ja nicht vom Finanzamt erhoben wird, sondern von der Gemeinde. Es gibt vielleicht die Chance, mal mit der Amtsverwaltung zu reden und das Problem zu schildern und das sie in deinem Fall auf eine Erhebung verzichtet. Andernfalls sehe ich nur die Moeglichkeit, einmal mit einem Fachanwalt fuer Erbrecht zu sprechen, welche Chancen fuer eine Bereinigung der Erbangelegenheiten bestehen, welche Kosten voraussichtlich entstehen werden und wer diese zu tragen hat. Fuer Verbraucher gilt nach Paragr. 34 RVG, dass fuer das erste Gespraech beim Anwalt (die sog. Erstberatung) hoechstens 190 Euro, zzgl. MwSt. zu zahlen sind. Viel Glueck!

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  • 101
    antwortet
    Zitat von HundKatzeMaus Beitrag anzeigen
    Und wie ist das Satz "Ich wurde von den Beteiligten bevollmächtigt, diese bei der Erstellung und Unterzeichnung der Feststellungserklärung zu vertreten. Der/Die in den Zeilen 22 bis 28 benannte Bevollmächtigte wurde von sämtlichen Feststellungsbeteiligten bestellt." zu verstehen, der leider erst beim Prüfen auftaucht? Muss man eine "Bevollmächtigung" und/oder eine "Bestellung" beweisen können? Ich denke schon, vor allem, wenn man Absatz berücksichtigt.
    Mir hatte das FA empfohlen, mich als Bevollmächtigter einzutragen, obwohl ich zu meinen Miterben keinen Kontakt mehr herstellen und demnach keine Vollmachten einholen kann. Inzwischen bin ich ja im Grundbuch eingetragen und wie ich dann sah, hat sich von denen immer noch niemand eintragen lassen. Da steht immer noch meine vor mehr als 20 Jahren verstorbene Tante als meine Miteigentümerin drin. Die letzte Aussage meines Cousin war, dass ihn die ganze Sache auch nicht mehr interessiere. Mein Einwand, dass sie verpflichtet wären, das Grundbuch berichtigen zu lassen (darauf hatte mich das FA in meinem Fall hingewiesen, weil ich auch keine Lust mehr hatte), kam keine Reaktion mehr.

    Inzwischen weiß ich auch, dass niemand Grundsteuer zahlte, weil der Steuerbetrag bisher zu niedrig war und deshalb darauf verzichtet wurde. Nun ist der Bescheid vom FA da und ich bin sicher, dass ich die Grundsteuer ab 2025 alleine zahlen muss, denn nun wird sie über der Bagatellgrenze liegen, wenn der Hebesatz nicht entprechend sinkt, wovon leider nicht auszugehen ist. Vielleicht sollte ich mit dem Landwirt doch eine Pacht aushandeln und sie mir dann alleine zahlen lassen, ohne jemanden von den Dreien zu informieren. Es interessiert sie doch doch alles nicht. ;-D Außerdem lehnen meine Cousinen jeden Kontakt strikt ab und mein Cousin hat mich 3 Jahre lang belogen. Als ich Verdacht schöpfte, war er auch noch beleidigt, sodass ich nun meinerseits den Kontakt zu ihm abgebrochen habe. In meiner sentimentalen Kindheitserinnerung habe ich die alle komplett falsch eingeschätzt. Ich hätte vorher nach ihren Namen recherchieren sollen. Die Zeitungsartikel hätten mich erkennen lassen, mit wem ich es zu tun haben würde und ich hätte gar nicht erst hingeschrieben.

    Allerdings überlege ich, den Bescheid einzuscannen und dem Cousin kommentarlos zuzumailen. Ich hatte zwar ihre Namen und ihre mir zuletzt bekannten Adressen in der Steuererklärung angegeben, aber ich weiß nicht, ob sie alle eine Ausfertigung des Bescheids erhalten haben. Vermutlich eher nicht, sondern nur ich als Empfangsbevollmächtigter. Ich hatte meinem Cousin damals aber gemailt, dass ich die Erklärung machen werde und mich als Bevollmächtigter eintragen werde, weil es von ihnen offensichtlich keiner machen würde. Darauf ging er mit keiner Silbe ein. Zumindet hatte ich ihn informiert.
    Zuletzt geändert von 101; 22.03.2024, 00:49.

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  • Charlie24
    antwortet
    Worauf sollte der Link CSS Examples jetzt eigentlich verweisen ?

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  • Nordicphoto
    antwortet
    Ich habe bei dem identischen Problem der Frage CSS Examples keine Bruchteilsgemeinschaft, sondern nur eine Erbengemeinschaft eingetragen, weil ich die Steuernummer der Verwandten nicht habe und auch nicht an sie herankomme (diese ist sehr alt, sie sagt, sie weiß von keiner Steuer ID, basta). Da ich aber als Miteigentümer der Wohnung verpflichtet bin, die Grundsteuererklärung zu machen, habe ich es auf diese Weise gelöst.
    Natürlich sehe ich mich als Miteigentümer immer sowieso zu Erklärungen bevollmächtigt, es ist ja auch meine Wohnung und alle Eigentümer einer Wohnung haften schließlich gesamtschuldnerisch.

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  • Charlie24
    antwortet
    Das heißt im Umkehrschluß: ein Erklärender macht sich starfbar, weil er ja keine Bevollmächtigung haben kann, weil der andere Erklärende welche hat?
    Bei größeren Erbengemeinschaften kommt es durchaus, dass mal der eine, mal der andere Erbe angeschrieben wird. Das habe ich bei den 7 auch gesehen.

    Einer hat das Info-Schreiben zur Grundsteuererklärung erhalten, ein anderer den Bescheid über die Zurechnungsfortschreibung der vererbten Immobilie, die ich

    zu dem Zeitpunkt schon verkauft hatte. Der Bescheid über die Bewertung der Immobilie für Zwecke der Erbschaftsteuer ist allen Erben zugegangen, die

    Erbschaftsteuerbescheide für alle 7 Erben habe wiederum nur ich als Testamentsvollstrecker bekommen. Da könnte es schon mal vorkommen, dass sich

    zwei Erben angesprochen fühlen und glauben, tätig werden zu müssen. In der Praxis passiert es aber erfahrungsgemäß eher nicht.

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  • HundKatzeMaus
    antwortet
    Natürlich geht das, dann gehen beim Finanzamt eben 2 Erklärungen ein, ...
    Das heißt im Umkehrschluß: ein Erklärender macht sich starfbar, weil er ja keine Bevollmächtigung haben kann, weil der andere Erklärende welche hat? Also letztendlich ein Steuerbetrüger? Insbesondere dann, wenn die Erklärungen unterschiedliche Daten bezgl. Ertragswert, Sachwert oder zum landw. Betrieb vorweisen?

    Auf Verlangen des Finanzamts muss man die Erteilung einer Bekanntgabevollmacht belegen können.
    Diesen Satz werden vermutlich wohl die Wenigsten gelesen, verstanden und beachtet haben. Nichts für Ungut, aber ich halte den ganzen Absatz in der Erklärung für nicht haltbar, weil der sich auf AO §183 bezieht, was ich für völlig daneben halte. Aber gut, die Juristen werden sich das hoffentlich gut überlegt haben. Ha, ha, ha, der war gut, nicht wahr?

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  • Charlie24
    antwortet
    was passiert, wenn der Angeschriebene auch eine Erklärung für die Erbengemeinschaft abgibt? Geht das überhaupt und welche ist dann gültig?
    Natürlich geht das, dann gehen beim Finanzamt eben 2 Erklärungen ein, wobei das im System ELSTER dazu führen sollte, dass die Erklärungen

    zur personellen Bearbeitung ausgesteuert werden. Wenn der Sachbearbeiter nicht genau hinschaut, wird er die zuletzt übermittelte Erklärung bearbeiten.

    Muss man eine "Bevollmächtigung" und/oder eine "Bestellung" beweisen können? Ich denke schon, vor allem, wenn man Absatz berücksichtigt.
    Auf Verlangen des Finanzamts muss man die Erteilung einer Bekanntgabevollmacht belegen können. Ich habe 2022 von insgesamt 7 Erben eine

    schriftliche Bekanntgabevollmacht benötigt, um einen Einkommensteuerbescheid für eine Verstorbene zugestellt zu bekommen, in dem eine Einkommensteuer

    von 0,00 € festgesetzt wurde. Mein Anruf beim Sachbearbeiter, ob das wirklich sein muss, nachdem ich bereits zu Lebzeiten als steuerlicher Vertreter benannt

    hat, hat nichts geholfen. Das einzige Zugeständnis war, dass ich die 7 Vollmachten per ELSTER hochladen durfte. Bei der Grundsteuererklärung für die gleiche

    Erbengemeinschaft habe ich deshalb einen der Miterben eingetragen und mich selbst nur unter Mitwirkung angegeben.

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  • HundKatzeMaus
    antwortet
    Charlie24 lass mich mal eine vielleicht unsinne Frage stellen: was passiert, wenn der Angeschriebene auch eine Erklärung für die Erbengemeinschaft abgibt? Geht das überhaupt und welche ist dann gültig?

    Und wie ist das Satz "Ich wurde von den Beteiligten bevollmächtigt, diese bei der Erstellung und Unterzeichnung der Feststellungserklärung zu vertreten. Der/Die in den Zeilen 22 bis 28 benannte Bevollmächtigte wurde von sämtlichen Feststellungsbeteiligten bestellt." zu verstehen, der leider erst beim Prüfen auftaucht? Muss man eine "Bevollmächtigung" und/oder eine "Bestellung" beweisen können? Ich denke schon, vor allem, wenn man Absatz berücksichtigt.

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  • 101
    antwortet
    Zitat von HundKatzeMaus Beitrag anzeigen

    Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft erhalten private Eigentümerinnen und Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichem Besitz Anfang Januar 2023 ein Infoschreiben vom Finanzamt.
    Wenn für den Besitz der Stichtag (01.01.2022) gilt, könnte das das Problem sein, weshalb ich (bisher) kein Infoschreiben erhalten habe. Von Anfang Januar 2023 müsste es inzwischen da sein. Ich bekomme zwar seit dem Todestag den Grundsteuerbescheid (und begleiche ihn auch), aber der kommt immer von der Stadt, nicht vom Finanzamt, und als Steuerpflichtiger steht da natürlich der Erblasser. Allerdings hatte ich schon im August 2022 mit dem Finanzamt telefoniert und auch nach Absprache per Fax den Grundsteuerbescheid mit meinen handschriftlichen Korrekturen (neue Flurstücknummer und korrigierte Fehler in meiner Postleitzahl und dem Namen des Erblassers) geschickt. Ein gestriges Telefonat ergab auch, dass ich als Empfangsbevollmächtigter eingetragen bin.

    Zitat von HundKatzeMaus Beitrag anzeigen
    zu 1.: nein, es muss nur einer der Eigentümer machen, nicht unbedingt der, der die Grundsteuer zahlt.
    zu 2.: die Eigentümer haften als Gesamtschuldner, egal wer als Ansprechpartner gilt und Schreiben bekommt; ihr zusammen seid für euer Eigentum verantwortlich.
    zu 3.: ja, das könnten sie, aber darüber kann man sich beim Finanzamt erkundigen.
    Vielen lieben Dank für die Bestätigung, denn eigentlich dachte ich es mir so.

    Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
    Der Vermögensübergang im Erbfall erfolgt am Sterbetag, der Zeitpunkt der Erteilung des Erbscheins und /oder der Grundbuchberichtigung ist unbeachtlich.
    Auch hierfür vielen lieben Dank! Ich dachte es mir so, denn sofern man das Erbe nicht rechtsicher abgelehnt hat, sind ja automatisch alle Rechte und Pflichten auf den Erben übergegangen (erst Recht in der gesetztlichen Erbfolge).

    Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
    Mehrere Erben sind Gesamtrechtsnachfolger, nur einer muss tätig werden.
    Ja, das leuchtet mir ein. Nur muss man sich dazu absprechen, was in unserem Fall irgendwie nicht möglich zu sein scheint, da mein einziger Ansprechpartner offensichtlich nicht der ist, der die Grundsteuerbescheide bekommt. Und er kann wohl auch von seinen Geschwistern nichts in Erfahrung bringen oder hat keine Lust, sich mit ihnen herumzuschlagen, was er mir aber wenigstens dann irgendwie (diplomatisch) schreiben könnte.
    Zuletzt geändert von 101; 02.02.2023, 16:14.

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  • Charlie24
    antwortet
    Wenn du erst Ende letzten Jahres einen Erbschein und die Umschreibung beantragt hast, dann warst du zum 01.01.2022 grundbuchlich noch kein Eigentümer, oder? Dann brauchst du nach meinem Kenntnisstand auch keine Erklärung machen. Aber da frag mal lieber beim Finanzamt nach.
    Der Vermögensübergang im Erbfall erfolgt am Sterbetag, der Zeitpunkt der Erteilung des Erbscheins und /oder der Grundbuchberichtigung ist unbeachtlich.

    Mehrere Erben sind Gesamtrechtsnachfolger, nur einer muss tätig werden.

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  • HundKatzeMaus
    antwortet
    Ja, in BW ticken die Uhren etwas langsamer. ;-)

    Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft erhalten private Eigentümerinnen und Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichem Besitz Anfang Januar 2023 ein Infoschreiben vom Finanzamt. Darin werden unter anderem das Aktenzeichen und verschiedene grundstücksbezogene Informationen mitgeteilt.

    So viel zu den Fakten. Nun zu den Antworten:

    zu 1.: nein, es muss nur einer der Eigentümer machen, nicht unbedingt der, der die Grundsteuer zahlt.
    zu 2.: die Eigentümer haften als Gesamtschuldner, egal wer als Ansprechpartner gilt und Schreiben bekommt; ihr zusammen seid für euer Eigentum verantwortlich.
    zu 3.: ja, das könnten sie, aber darüber kann man sich beim Finanzamt erkundigen.

    Wenn du erst Ende letzten Jahres einen Erbschein und die Umschreibung beantragt hast, dann warst du zum 01.01.2022 grundbuchlich noch kein Eigentümer, oder? Dann brauchst du nach meinem Kenntnisstand auch keine Erklärung machen. Aber da frag mal lieber beim Finanzamt nach.

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  • 101
    antwortet
    Hallo,

    ich möchte mich hier auch mal mit einer Frage zur Erbengemeinschaft einklinken, allerdings bei Grundsteuer A in Baden-Württemberg, also landwirtschaftliche Fläche (Acker). Es teilt sich ziemlich einfach auf:

    50 % habe ich geerbt (lebe aber in einem anderen Bundesland) und die anderen 50 % meine 3 Cousinen/Cousins aus Baden-Württemberg. Leider ist nur sporadischer Mailverkehr mit einem der Dreien möglich und der wusste nicht mal die Flurstücknummer. Die hat sich wohl vor zig Jahren geändert. Ich habe sie allerdings schon vor Monaten herausbekommen und über die Portale VertiGIS, BORIS-BW und das Geoportal BW auch die Fläche. Nach zähem und sich über Monate hinziehendem E-Mailverkehr mit besagtem Cousin ist immer noch nicht klar, wer von den Dreien überhaupt die Grundsteuer zahlt.

    Ich habe zusätzlich als Alleinerbe einen anderen Acker in der gleichen Gemarkung geerbt und habe dafür keine Aufforderung und auch kein sonstiges Schreiben bekommen – nur den normalen Grundsteuerbescheid im Januar 2022 (bei dem die Flustücknummer auch nicht mehr stimmte, weil sie sich ebenfalls vor zig Jahren geändert hat).

    So viel zu den Fakten.

    Nun zu den Fragen:
    1) Muss rechtlich derjenige die Grundsteuererklärung machen, der auch die Grundsteuer A für die Erbengemeinschaft zahlt?

    2) Was passiert, wenn keiner von den Dreien die Grundsteuererklärung abgibt, weil sie auch keine Aufforderung oder sonstige Schreiben zur Grundsteuer A erhalten haben und in ihrem Durcheinander gar nicht wissen, wer von ihnen die Grundsteuer zahlt? (Sie haben mehrere Immobilien und werden dafür sicherlich die Erklärung für die Grundsteuer B gemacht haben, aber für den kleinen, wertlosen Acker interessiert sich keiner, ich bisher ja auch nicht.) [Ergänzung: Vermutlich bekommt dann der, der bisher die Grundsteuer zahlt, auch die Mahnung und Forderung für die Säumnisgebühren, aber was ist, wenn die sich auch darum nicht kümmern? Hält sich das Finanzamt dann über eine Abfrage bei der Grundbuchstelle am Ende an mich?]

    3) Können sie vielleicht schon eine rechtsgültige Erklärung gemacht haben, indem sie nur meinen Namen und vielleicht meine Adresse angegeben haben (andere Daten haben sie nicht von mir)?

    Die Erklärung für meinen eigenen Acker habe ich diese Woche gemacht, aber ich warte mit dem Absenden noch 4 Wochen (Frist ist ja der 31.03.2023), weil vielleicht noch ein Infoschreiben vom Finanzamt kommt und sich darin womöglich abweichende Daten finden, denn ich habe nur den letzten Grundsteuerbescheid mit der noch falschen Flustücknummer. Die aktuelle habe ich nur telefonisch (aber glücklicherweise immerhin) übermittelt bekommen. Ich bin im Grundbuch auch noch nicht als Eigentümer/Miteigentümer der beiden Äcker eingetragen. Wegen der beiden kleinen, wertlosen Äcker habe ich den Erbschein erst Ende letzten Jahres beantragt und muss jetzt leider auch für die Umschreibung zahlen, weil der Erbfall länger als 2 Jahre her ist. Ich wusste nicht, dass es in den ersten 2 Jahren kostenfrei ist.
    Zuletzt geändert von 101; 02.02.2023, 03:17.

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  • u_weber
    antwortet
    Herzlichen Dank!

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  • Charlie24
    antwortet
    Insgesamt Bruchteilsgemeinschaft mit 3 Beteiligten, wobei 2 Beteiligte eine Erbengemeinschaft bilden. Die Hälfte der Erbengemeinschaft ist

    Gesamthandseigentum, weshalb ich den Begriff 3 Miteigentümer vermeide, denn eigentlich gibt es nur 2 Miteigentümer. Einer ist dein Vater

    und der andere die Erbengemeinschaft, für die im Bescheid auch nur der Gesamtanteil von 1/2 ausgewiesen wird.

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