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    Rentner im Ausland

    Ich bin ein im Ausland lebenden Neurentner und möchte per Elster meine erste Steuererklärung abgeben, als Beschränkt Steuerpflichtiger.
    Welches Formular soll ich dafür benutzen und wo finde ich Hinweise zum Ausfüllen.

    Für einen erfahrenen Benutzer hört sich das banal an, aber ich habe noch nie eine Stuererklärung selber ausgefüllt.

    Wer kann mir helfen?

    #2
    AW: Rentner im Ausland

    Leider Niemand, da für beschränkt Steuerpflichtige eine elektronische Steuererklärung nicht möglich ist. Was die Formulare und die evtl. Ausfüllhilfe angeht, gehen Sie auf www.formulare-bfinv.de und suchen sich Ihre Formulare zusammen (vermutlich Einkommensteuererklärung für beschränkt steuerpflichtige Personen und Anlage R, ggf. noch weitere Anlagen je nach Ihren Konstellationen).
    Schönen Gruß

    Picard777

    P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

    Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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      #3
      AW: Rentner im Ausland

      Vielen Dank für die Hilfe.
      Ich habe die Formulare gefunden. Mal sehen ob ich es schaffe, sie richtig auszufüllen.
      Falls das nicht gelingen sollte, kennen sie einen Steuerberater, der mir helfen könnte?

      Beste Grüsse

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        #4
        AW: Rentner im Ausland

        Hier: http://www.dstv.de/suchservice/steuerberater-suchen

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          #5
          AW: Rentner im Ausland

          Auch ich bin "Rentner im Ausland". Ich habe nach langem suchen herausgefunden, wo ich steuerpflichtig bin: Da ich Rente + Mieteinahmen aus Deutschland beziehe, bin ich auf Antrag in Deutschland unbeschrängt steuerpflichtig und zwar bei dem Finanzamt wo ich die Mieteinahmen erziele. Ohne diese, also nur Rente wäre das Finamt in Neubrandenburg zuständig.

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            #6
            AW: Rentner im Ausland

            Zitat von Cohiba
            Ich bin ein im Ausland lebenden Neurentner und möchte per Elster meine erste Steuererklärung abgeben, als Beschränkt Steuerpflichtiger.
            Als Beschränkt Steuerpflichtiger hast du nur Nachteile.
            Ich lebe in Frankreich und bin seit 2008 deutscher Rentner.
            Für 2008 stellte ich die normale Steuererklärung aus und wurde im Bescheid für 2008 dann umfunktioniert als "beschränkt Steuerpflichtiger" mit dem Nachteil, daß der versteuerbare Anteile meiner deutschen Rente vom ersten Euro an versteuert wurde.
            Das ist eine krasse Benachteiligung für in Deutschland wohnende Rentner.
            In den Steuerbescheiden von 2008 und 2009 war kein Rechtsmittelbehelf für folgenden "Tatbestand" (nachzulesen in § 1 Abs. 3 EStG):
            Auf Antrag kann man unbeschränkt steuerpflichtig veranlagt werden, wenn:
            a) die inländischen Einkünfte, die in Deutschland versteuert werden, müssen mindestens
            90% der Gesamteinkünfte betragen
            oder
            b) Die ausländischen Einkünfte, die nicht in Deutschland versteuert werden, dürfen einen bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen
            ...
            in 2009: 7834 EUR bzw. 15 668 EUR (für Verheiratete).
            Nachdem ich von diesen Einkommensgrenzen erfahren habe, habe ich Einspruch beim FA Neubrandenburg eingelegt und für 2010 einen neuen Vorauszahlungsbescheid erhalten. (komischerweise steht nichts von Änderung).
            Für 2010 habe ich nichts vorauszuzahlen. Gestern abend waren meine eingezahlten Beträge wieder auf meinem Konto.
            Für 2009 weiß ich noch nicht, wie es abläuft. Die Steuerbescheide waren aber alle "vorläufig".
            Die hier gemachten Erfahrungen beziehen sich auf Frankreich. In der franz. Steuererklärung sind die deutschen Renteneinkünfte auch einzutragen.
            Bei Bedarf gebe ich gerne weitere private unverbindliche Auskünfte.

            wynmuck

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              #7
              AW: Rentner im Ausland

              Wie versprochen ein Nachtrag von mir, da ich Neuigkeiten habe:
              Für 2009 hat das FA Neubrandenburg die Rückzahlung verweigert, weil der Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid verspätet eingegangen ist.
              In den Einkommensteuerbescheiden von 2008 und 2009 stand jedesmal:
              "Der Bescheid ist nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO teilweise vorläufig"
              und weiter:
              "... ein Einspuch ist insoweit nicht erforderlich."
              Abgesehen davon, daß man fast ein Fachanwalt für Steuerrecht sein muß, um alles zu verstehen:
              Sind die deutschen Finanzämter wirklich so weit gesunken, daß sie sich hinter eine Verjährungsfrist verstecken müssen, nachdem sie vorher mich belehrt haben:
              "Die Steuer wurde statt nach § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG zu Ihren Gunsten (!!!!) nach dem Grundtarif (§32a Abs. 1 EStG) ermittelt.) Dieses ist doch ein glatter Hohn.
              Ich würde mich freuen, wenn mal jemand antworten würde, oder ist dieses Forum wirklich tot?
              Viele Grüße
              wynmuck

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                #8
                AW: Rentner im Ausland

                Zitat von wynmuck
                Der Bescheid ist nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO teilweise vorläufig
                In den Erläuterungen sollte stehen, in welchen Punkten der Bescheid vorläufig ist. Tja, leider bleibt einem nichts anderes über, als den Bescheid erst mal zu lesen, nachdem man ihn ausgepackt hat.


                Zitat von wynmuck
                Sind die deutschen Finanzämter wirklich so weit gesunken, daß sie sich hinter eine Verjährungsfrist verstecken müssen
                Na gut, das ist jetzt keine neue Idee. Es ist ja auch richtig so, dass irgendwann mal Ruhe ist. Keiner hat Verständnis, wenn Millionen Beamte eingestellt werden, um jahrealte Bescheide immer und immer wieder zu überprüfen.

                Das ist allerdings gesetzlich so vorgegeben. Die Finanzämter haben das nicht eingeführt.


                Zitat von wynmuck
                Ich würde mich freuen, wenn mal jemand antworten würde, oder ist dieses Forum wirklich tot?
                Nein, das Forum ist quicklebendig! Es geht hier um Elster, und z. Zt. gibt es wieder jeden Tag haufenweise Beiträge, die zum Thema passen.

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                  #9
                  AW: Rentner im Ausland

                  Zitat von Elefant Beitrag anzeigen
                  In den Erläuterungen sollte stehen, in welchen Punkten der Bescheid vorläufig ist. Tja, leider bleibt einem nichts anderes über, als den Bescheid erst mal zu lesen, nachdem man ihn ausgepackt hat.
                  Lesen und verstehen sind zwei verschiedene Sachen, und ich behaupte hier mal, daß ein normaler deutscher Bürger mit normaler Intelligenz nicht versteht, was in den Bescheiden steht.

                  Zitat von Elefant Beitrag anzeigen
                  Na gut, das ist jetzt keine neue Idee. Es ist ja auch richtig so, dass irgendwann mal Ruhe ist. Keiner hat Verständnis, wenn Millionen Beamte eingestellt werden, um jahrealte Bescheide immer und immer wieder zu überprüfen.
                  Das ist allerdings gesetzlich so vorgegeben. Die Finanzämter haben das nicht eingeführt.
                  Dieses Gesetz verstößt in meinen Augen gegen das Gesetz, daß alle Menschen gleich sind. Jeder Handwerker hat seine Unterlagen mindestens 10 Jahre aufzubewahren, und die Finanzämter können nach einem Monat einen Schlußstrich ziehen? Gut, Finanzämter sind keine Menschen. Aber das Recht der Waffengleichheit müßte trotzdem bestehen.


                  Zitat von Elefant Beitrag anzeigen
                  Nein, das Forum ist quicklebendig! Es geht hier um Elster, und z. Zt. gibt es wieder jeden Tag haufenweise Beiträge, die zum Thema passen.
                  Elster hat vielleicht auch etwas für arme Rentner übrig.

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                    #10
                    AW: Rentner im Ausland

                    Das Forum ist quicklebendig!

                    Allerdings ist ein Forum für die elektronische Steuererklärung, nicht mehr und nicht weniger!
                    Wir sind kein Steuerberatungsforum, kein Rechtsberatungsforum und keine Hellseher.

                    Wenn jemand vermutet, das Finanzamt steckt hier drin, ja, es gibt auch Leute der Verwaltung, die sich hier tummeln, auch scheinbar Programmierer.

                    Wenn nicht zu verstehen ist, was in den Bescheiden steht, ich denke, die Rechtsbehelfsbelehrung ist verständlich, auch die Fristen zur Einlegung eines Einspruchs oder einer Klage. Wer die versäumt, kann sich immer noch versuchen zu wehren, mit oder ohne Rechtsbeistand - der Erfolg sei dahingestellt.

                    Da Anwender hier versuchen Anwendern zu helfen, ist es ganz normal, dass "wenige" Auslandsrentner anderen helfen können, dass wenige BZST-Anwender zu jeder Frage bereits eine Antwort parat haben.

                    Ihr Bescheid ist/war eben NUR in den aufgeführten Punkten vorläufig, alles was dort nicht steht/stand hätte dann angefochten werden müssen, bzw. wird bestandskräftig (nicht mehr anfechtbar).

                    Gruss stiller
                    Gruss (S)stiller
                    STEUERBESCHEIDE SIND NIE EIN MAILANHANG, VIRENGEFAHR!
                    Bitte Fragen in das etwa zutreffende Unterforum stellen.
                    ELSTER ELektronische STeuer ERklärung.
                    Bitte prüfen Sie Ihre Software ständig auf Updates.
                    Mein Elster (MEL) wird ab VZ 2020 das non plus ultra sein!
                    Das BZST unterstützt auch das Elsterzertifikat, hat aber eigene Bereiche.
                    Irren ist menschlich. Aber wenn man richtig Mist bauen will, braucht man einen Computer. (Dan Rather)

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                      #11
                      AW: Rentner im Ausland

                      Zitat von stiller Beitrag anzeigen
                      Wenn nicht zu verstehen ist, was in den Bescheiden steht, ich denke, die Rechtsbehelfsbelehrung ist verständlich, auch die Fristen zur Einlegung eines Einspruchs oder einer Klage.
                      Gruss stiller
                      Kann man hier auch jpg's einfügen?
                      Dann würde ich gerne die Belehrung hier reinstellen. Ansonsten ist es sehr viel abzutippen.
                      Ein Fachmann ist nur dann ein Fachmann, wenn er einem Laien sein Fach verständlich erklären kann! Anderfalls ist es ein Fachidiot.
                      Mich würde dann mal interessieren, welche Sorte Menschen ich hier treffe.
                      Eine Frage zur Einspruchsfrist:
                      Das FA hat mir geschrieben, daß gem. § 355 Abs. 1 Satz 1 AO der Einspruch innerhalb eines Monats einzulegen ist (etc.).
                      Nun wohne ich ja im Elsass, also Ausland. Da habe ich etwas von einem Verwaltungszustellungsgesetz (§ 9 Zustellung ins Ausland) gelesen. Demnach müssen Bescheide per Einschreiben und Rückschein versandt werden. Das ist nicht geschehen.
                      Die Einspruchsfrist konnte ich sowieso nicht einhalten, weil der Bescheid dafür verspätet bei mir eintraf.
                      Was gilt? § 355 AO oder § 9 Verwaltungszustellungsgesetz? Ich weiß, für die Experten hier demonstriere ich mal wieder meine Dummheit, das lasse ich mal wieder über mich ergehen.
                      Im übrigen bin ich über Google auf dieses Forum gestoßen, diesen Thread habe ich nicht eröffnet.
                      Vielen Dank schon mal für eine Antwort
                      wynmuck

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                        #12
                        AW: Rentner im Ausland

                        Hallo wynmuck,

                        im Profil ist es möglich, Alben anzulegen. Im Thread kann dann ein Hinweis auf die Bilder stehen.

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                          #13
                          AW: Rentner im Ausland

                          Zitat von wynmuck Beitrag anzeigen
                          Eine Frage zur Einspruchsfrist:
                          Das FA hat mir geschrieben, daß gem. § 355 Abs. 1 Satz 1 AO der Einspruch innerhalb eines Monats einzulegen ist (etc.).
                          Nun wohne ich ja im Elsass, also Ausland. Da habe ich etwas von einem Verwaltungszustellungsgesetz (§ 9 Zustellung ins Ausland) gelesen. Demnach müssen Bescheide per Einschreiben und Rückschein versandt werden. Das ist nicht geschehen.
                          Die Einspruchsfrist konnte ich sowieso nicht einhalten, weil der Bescheid dafür verspätet bei mir eintraf.
                          Was gilt? § 355 AO oder § 9 Verwaltungszustellungsgesetz? Ich weiß, für die Experten hier demonstriere ich mal wieder meine Dummheit, das lasse ich mal wieder über mich ergehen.
                          Im übrigen bin ich über Google auf dieses Forum gestoßen, diesen Thread habe ich nicht eröffnet.
                          Vielen Dank schon mal für eine Antwort
                          wynmuck
                          Auch wenn Sie über google hierher gelangen, ist es IHRE Aufgabe zu sehen, ob Sie hier richtig sind oder nicht. Goggle ist ein Werkzeug, Verantwortlicher für Postings sind aber allein Sie, was Ihnen Niemand, auch nicht Google, abnehmen kann !

                          § 355 AO gilt, d.h. Einspruch innerhalb eines Monats nach BEKANNTGABE des Bescheides. WANN der Bescheid bekanntgegeben ist, finden Sie in § 122 AO inklusive des Besonderheit für Auslandsbekanntgabe sowie eine Besonderheit in § 123 AO. In § 122 Abs. 5 AO steht dann auch, dass nur ZUGESTELLT wird nach dem Verwaltungszustellungsgesetz, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist (ist es hier NICHT) ODER das Finanzamt es anordnet (hier auch nicht geschehen), womit § 9 Verwaltungszustellungsgesetz in Ihrem speziellen Fall NICHT gilt. Die nächste Frage ist, ob die Frist bezüglich der Auslandsbekanntgabe zutreffend bei Ihnen in der Rechtsbehelfsbelehrung stand. Falls nicht, gilt § 356 AO.
                          Schönen Gruß

                          Picard777

                          P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

                          Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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                            #14
                            AW: Rentner im Ausland

                            Zitat von Picard777 Beitrag anzeigen
                            Verantwortlicher für Postings sind aber allein Sie, was Ihnen Niemand, auch nicht Google, abnehmen kann !
                            Ich hoffe, daß ich bisher noch nichts veröffentlich habe, das in irgend einer Weise anstößig war.
                            Zitat von Picard777 Beitrag anzeigen
                            § 355 AO gilt, d.h. Einspruch innerhalb eines Monats nach BEKANNTGABE des Bescheides. WANN der Bescheid bekanntgegeben ist, finden Sie in § 122 AO inklusive des Besonderheit für Auslandsbekanntgabe sowie eine Besonderheit in § 123 AO. In § 122 Abs. 5 AO steht dann auch, dass nur ZUGESTELLT wird nach dem Verwaltungszustellungsgesetz, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist (ist es hier NICHT) ODER das Finanzamt es anordnet (hier auch nicht geschehen), womit § 9 Verwaltungszustellungsgesetz in Ihrem speziellen Fall NICHT gilt. Die nächste Frage ist, ob die Frist bezüglich der Auslandsbekanntgabe zutreffend bei Ihnen in der Rechtsbehelfsbelehrung stand. Falls nicht, gilt § 356 AO.
                            Danke, ich wundere mich immer wieder, daß es Gesetze gibt, die nicht angewendet werden, und nur in Verbindung mit xxx Gültig sind. Und das ist alles für den Normalbürger klar und deutlich ausgedrückt und bedarf keiner weiteren Erklärung?
                            Hier die Rechtsbehelfsbelehrung, ich sehe dort nichts von einer Auslandsbekanntgabe:
                            http://up.picr.de/6188657kol.jpg
                            Die Alben hier sind mir zu umständlich, erst Bilder verkleinern etc., dann weiß ich immer noch nicht, wie ein Bild hier eingefügt wird. Das Bild kann man sich im Browser anschauen, wenn man die Zeile ohne [img]...[/img] eingibt.
                            Zuletzt geändert von ; 27.01.2011, 17:19.

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