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ELStAM - Abrufmöglichkeiten

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    ELStAM - Abrufmöglichkeiten

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    liebe Mitlesende,

    die bisherige Lohnsteuerkarte wird ab dem Jahr 2012 durch ein elektronisches Verfahren ersetzt werden.
    Nur der aktuelle Arbeitgeber (Hauptarbeitgeber) ist zum Abruf der ELStAM berechtigt. Hat ein Arbeitnehmer mehr als einen Arbeitgeber, können auch alle weiteren Arbeitgeber (Nebenarbeitgeber) die für die Lohnsteuerberechnung erforderlichen Daten abrufen. Den Nebenarbeitgebern steht nur ein Teil der ELStAM zum Abruf zur Verfügung (Steuerklasse 6, Religion und gegebenenfalls ein Freibetrag).
    Die Arbeitnehmer können selbst bestimmen, welchem Arbeitgeber Ihre Daten zum Abruf bereitgestellt werden und welche Arbeitgeber davon ausgeschlossen sein sollen (Positivliste/ Teilsperrung/ Vollsperrung). Den Antrag können die Arbeitgeber bei Ihrem zuständigen Finanzamt stellen.
    Hat der aktuelle Arbeitgeber aufgrund einer Sperrung keinen Zugriff auf Ihre Daten, ist er verpflichtet, den Arbeitslohn *nach Steuerklasse 6 zu besteuern*.

    ELSTER bietet allen Arbeitnehmern, Rentnern, Pensionären, Unternehmern, Arbeitgebern und deren Dienstleistern die Möglichkeit, verschiedene Steuererklärungen elektronisch via Internet an das Finanzamt zu übermitteln.

    Sollten nun die Arbeitnehmer uns als Dienstleister den Zugriff auf ihre Daten nicht erlaubt haben, so sind wir also verpflichtet den Arbeitslohn nach Steuerklasse 6 zu besteuern. Das würde unsere Arbeit erleichtern und beschleunigen, hätte aber gravierende finanzielle Auswirkungen.

    Um im Jahr 2012 einen möglichst reibungslosen Flächenbetrieb gewährleisten zu können, soll das neue Verfahren ab Mitte des Jahres 2011 mit ausgewählten Arbeitgebern im Pilotbetrieb getestet werden. Wichtige Erfahrungen aus dem Pilotbetrieb dienen auch der Fortschreibung der FAQ-Liste.

    Ich möchte diese Frage hier zur Diskussion stellen, um hierzu Ihre und Eure Einschätzungen zu sammeln.
    Mit freundlichen Grüssen
    gez. D. Cremer

    #2
    AW: ELStAM - Abrufmöglichkeiten

    Zitat von DC1961 Beitrag anzeigen
    Ich möchte diese Frage hier zur Diskussion stellen, um hierzu Ihre und Eure Einschätzungen zu sammeln.
    Hallo,

    bitte nicht falsch verstehen, aber: welche Frage?

    Ich habe mir den Beitrag jetzt drei Mal durchgelesen und jede Menge richtige Hinweise zu ELSTAM gefunden (endlich mal ein Beitrag zu diesem Thema ohne Halbwahrheiten - allein dafür schon mal danke). Alledings habe ich in dem ganzen Beitrag nicht eine Frage entdecken können.

    Mit freundlichen Grüßen

    Stefan

    Kommentar


      #3
      AW: ELStAM - Abrufmöglichkeiten

      Hallo Stefan,

      es stimmt, ich bin sehr zurückhaltend in meiner Formulierung und setze bei meinen Ausführungen nicht nur ein Mitdenken, sondern schon ein Vorausdenken der Mitlesenden voraus. Mea culpa, mea culpa, mea . . .

      Ich habe ein WENN vergessen:
      WENN nun die Arbeitnehmer uns als Dienstleister den Zugriff auf ihre Daten nicht erlaubt haben, so sind wir also verpflichtet den Arbeitslohn nach Steuerklasse 6 zu besteuern.
      DANN hätte das aber gravierende finanzielle Auswirkungen.

      Es gibt hier draußen in der harten realen Wert mehr Stellen, als Haupt- und Nebenarbeitgeber, welche _ganz im Sinne der Arbeitnehmer_ Lohnabrechnungen vornehmen müssen.
      Die informative Selbstbestimmung der Arbeitnehmer über ihre Daten via Positivliste/ Teilsperrung/ Vollsperrung (Opt-in/ Opt-out/ denial) ist da gut gemeint, erleichtert und beschleunigt unsere Arbeit, hätte aber gravierende finanzielle Auswirkungen. Ein Arbeitnehmer kann gar nicht absehen, wer jetzt oder in Zukunft die Information über seine Daten _in seinem Sinne_ benötigt.

      DIESE Frage der Sinnhaftigkeit des Datenschutzverfahrens, oder der Möglichkeit eines dem Hauptarbeitgebers gleichen Zugriffrechts oder was auch immer möchte ich hier zur Diskussion stellen.

      Ich hoffe mich zumindest im Ansatz verständlich ausgedrückt zu haben.

      AHH,

      hier wird es interessant:
      Werden diese Tätigkeiten durch einen Vertreter der steuerberatenden Berufe oder einen Dienstleister übernommen, erfolgt der Abruf über dessen Registrierung. In diesen Fällen ist eine Registrierung des Arbeitgebers nicht erforderlich.
      Und
      Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitgeber verpflichtet, sich für den betreffenden Arbeitnehmer aus der ELStAM-Datenbank abzumelden. Diese neuen Aufgaben können auch von einem Vertreter der steuerberatenden Berufe oder einem Dienstleister erfüllt werden.
      ( Kommunikationskonzept zur Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)
      Informationsschreiben an die Spitzenverbände der Industrie, Arbeitgeberverbände, Banken, des Handels, Handwerks sowie des Versicherungswesens; Stand: 4. August 2010
      http://www.berlin.de/imperia/md/content/senatsverwaltungen/finanzen/steuern/steuerinformationen/merkblatt_arbeitgeber.pdf?start&ts=1285919536&file =merkblatt_arbeitgeber.pdf )
      Zuletzt geändert von DC1961; 15.10.2010, 01:04. Grund: Ergänzung
      Mit freundlichen Grüssen
      gez. D. Cremer

      Kommentar


        #4
        AW: ELStAM - Abrufmöglichkeiten

        Danke für die Info.

        Also, da weder Positiv- noch Negativliste Pflicht sind, kann ein Arbeitnehmer selbst entscheiden, ob er seine Daten an seinen Arbeitgeber oder an alle Arbeitgeber weitergibt, die sowohl sein Geburtsdatum als auch seine ID-Nummer kennen.

        Damit hat der Arbeitnehmer die gleichen Möglichkeiten wie in der Vergangenheit. Er MUSSTE ja seine Lohnsteuerkarte nicht an seinen Hauptarbeitgeber aushändigen. Wenn er das in der Vergangenheit nicht gemacht hat, hat der Arbeitgeber auch bisher schon die Lohneinkünfte mit Steuerklasse VI versteuert.

        Demnach ändert sich erst mal nichts, außer dass *schusselige* Steuerpflichtige, die ihre Karte *öfters* mal verlieren keine neue Karte beantragen müssen und auch nicht an irgendwelche Abgabetermine in der Lohnstelle ihres Arbeitgebers denken müssen.

        Die Arbeitgeber bekommen so von allen ihren Mitarbeitern alle Daten, die sie benötigen - ohne dass die Personalabteilung hinter *säumigen* Angestellten hinterherfragen muss.

        - - - -

        Und wie oben schon einmal geschrieben, braucht der Arbeitgeber bzw. Steuerberater ja das Geburtsdatum UND die ID-Nummer des Arbeitnehmers, um an die Daten heran zu kommen. Die ID-Nummer erfahren die Arbeitgeber momentan ausschließlich über die Lohnsteuerkarte. Damit kann i. d. R. auch nur der aktuelle Arbeitgeber auf die Daten des Arbeitnehmers zugreifen (denn sonst sollte keiner seine ID-Nummer kennen). Nach einem Arbeitgeberwechsel kann der Arbeitnehmer dann den Abruf sperren lassen - genügend Informationen hierüber werden ja auf diesen Internetseiten bereit gestellt. Nur sollte der Arbeitnehmer nicht allen Zeitungsartikeln trauen. Allein heute Morgen war bei uns in der Tageszeitung wieder eine ganze Seite mit *Infos* zur ELSTAM - von denen die Hälfte falsch bzw. unvollständig waren. . .

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