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Kann ich als Mieter kalte Betriebskosten...

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    Kann ich als Mieter kalte Betriebskosten...

    ...von der Steuer absetzen?
    Hab mehrfach davon gelesen, stimmt das aber auch ? Kosten für den Hausmeister, die Treppenreinigung, die Grünanlagenpflege - und das als Mieter in einem Hochhaus ? Zählt der Winterdienst auch noch dazu, gibt es da eine abschließende Aufzählung?

    2. Frage: Die Betriebskostenabrechnung für 2010 kommt ja ers im November 2011, jedenfalls bei uns hier. Da wäre ich ja über dem Termin der Abgabe der Steuererklärung. Soll/darf ich da die Vorauszahlung der kalten Betriebskosten angeben ?

    #2
    AW: Kann ich als Mieter kalte Betriebskosten...

    Ja, das ist richtig. Auch als Mieter können bestimmte Aufwände als haushaltsnahe Dienstleistung oder Handwerkerleistung geltend gemacht werden. Diese Aufwände mindern aber nicht das zu versteuernde Einkommen, wie es bei Werbungskosten der Fall ist, sondern es werden pauschal 20% erstattet (bis zu einem gewissen Maximalbetrag). Dazu gehören z.B. die Treppenhausreinigung, Hausmeister, Gartenpflege, Wartung der Zentralheizung (ohne Material), Wartung des Fahrstuhls (auch ohne Material), etc. Auch die Kosten einer Umzugsspedition können darunter fallen, solange der Umzug nicht beruflich bedingt war (dann sind es wohl Werbungskosten).

    Es gibt eine relativ umfangreiche offizielle Aufzählung, was dazu gehört und was nicht:

    http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_53988/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/einkommensteuer/112__a,templateId=raw,property=publicationFile.pdf

    Geht ab Seite 21 los.

    Der o.g. Link ist auch im Wikipedia-Artikel über Haushaltsnahe Dienstleistung zu finden:

    http://de.wikipedia.org/wiki/Haushaltsnahe_Dienstleistung

    Beim Winterdienst ist nur der Teil absetzbar, der sich auf das eigene Grundstück bezieht (wie auch immer man das auseinander rechnen will...).
    Zuletzt geändert von ; 05.02.2011, 21:49.

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      #3
      AW: Kann ich als Mieter kalte Betriebskosten...

      Hallo BillyX,

      nur eine Bescheinigung, die inhaltlich der Anlage zum BMF-Schreiben vom 26. Oktober 2007 ( http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C42399390_L20.pdf ) entspricht, oder die Verwendung dieser Anlage reicht aus.

      Abgabefrist
      Hier hat der erfahrene Benutzer Picard777 am 14.01.2008 07:26h eine schöne geschlossene Antwort gegeben:
      Ist man zur Abgabe nach Par. 46 Abs. 2 EStG _verpflichtet_, ist die Abgabefrist der 31.05. des Folgejahres (ggf. Fristverlängerung auf schriftlichen / mündlichen formlosen Antrag möglich). Für den Personenkreis, der danach _nicht zur Abgabe verpflichtet_ ist, bestand bisher eine -nicht verlängerbare- Ausschlussfrist von zwei Jahren, d.h. die Antrags-Einkommensteuererklärung 2010 musste bis 31.12.2012 dem Finanzamt vorliegen. Das Jahressteuergesetz 2008 hat bei diesen Antragsveranlagungen nun diese Zwei-Jahres-Frist aufgehoben, so dass die Erklärung innerhalb der Verjährungsfrist (= 4 Jahre) einzureichen ist.
      Geltendmachung bei Abgabepflicht
      Hierzu möchte ich aus einer Mieterzeitschrift einer aus Wettbewerbsgründen nicht genannten grösseren Wohnungsbaugesellschaft den Steuerexperten zitieren:
      * Die Betriebskostenabrechnungen werden ab Mitte Mai verschickt. Nicht darauf warten, sondern die Steuererklärung fristgerecht und zunächst ohne Angabe über absatzfähige Betriebskosten einreichen.
      * Den Steuerbescheid vom Finanzamt abwarten. Nach Erhalt und innerhalb einer Frist von vier Wochen Einspruch erheben mit dem Hinweis, dass die Beiträge aus haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen noch ausstehen.
      * Nach Erhalt der Betriebskostenabrechnung die abzusetzenden Lohnkosten nachweisen.
      Mit freundlichen Grüssen
      gez. D. Cremer

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        #4
        AW: Kann ich als Mieter kalte Betriebskosten...

        wir legen den Pflichtbelegen immer ein Schreiben bei, daß die NK-Abrechnung ausstehe und wir deshalb um Vorläufigkeit des Bescheids bitten. Das stand dann auch im Bescheid und dann nur noch Berechnung und Bescheinigung nachgereicht. Sparte bisher immer den Widerspruch, also einmal Schreiberei für beide Seiten.

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          #5
          AW: Kann ich als Mieter kalte Betriebskosten...

          vielen Dank für die ausführlichen Hinweise, die allesamt höchst hilfreich waren !

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            #6
            AW: Kann ich als Mieter kalte Betriebskosten...

            das thema wurde letztes Jahr hier diskutiert: https://www.elster.de/anwenderforum/showthread.php?t=24346

            dabei kam zur sprache, das man wohl auch an Hand der Nebenkostenabrechnung des Vorjahres die Beträge ermitteln und eintragen kann. also für Veranlagungszeitraum 2010 die Werte aus der Nebenkostenabrechnung 2009 ermitteln...

            Zitat neysee:

            Wenn ich mir Randziffer 42 f. des Anwendungsschreibens zu §35a anschaue,
            http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_58004/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/einkommensteuer/112__a,templateId=raw,property=publicationFile.pdf
            sollte es eigentlich nicht beanstandet werden, wenn die 2009 erfolgte Betriebkostenabrechnung für 2008 in der Erklärung für das Veranlagungsjahr 2009 auftaucht.
            Nur dass in diesem Fall natrülich nicht eingetragen werden darf, dass die Leistungen ausschließlich 2009 erfolgt sind.

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