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Pflichtabgabe und Progressionvorbehalt???

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    Pflichtabgabe und Progressionvorbehalt???

    Hallo,

    ich bin im Moment dabei meine erste freiwillige Steuererklärung für die letzten drei Jahre zu machen. Habe gelesen das man bis zu 4 Jahren eine freiwillige Steuererklärung abgeben kann. Aber das Problem ist, dass ich nicht weiß ob ich die letzten Jahre dazu verpflichtet war eine abzugeben. Ich hab da was gelesen mit Progressionsvorbehalt, wg. ALG 1. Wenn man das bezieht muss man dann eine machen? Wie wird das gerechnet?
    Habe jeweils ein halbes Jahr 2009 und halbes Jahr 2010 350 Euro Arbeitslosengeld 1 bezogen. das andere halbe Jahr war ich in der Ausbildung oder Festanstellung. Wäre ein Schock wenn ich dann erfahre das ich es hätte abgeben müssen und dann auch noch Strafe zahlen muss. Und wenn ich meine Steuererklärung jetzt abgebe, muss ich die dann jedes Jahr machen? So sagten es mir meine Eltern. Und ein Minijob in Höhe von 900EUR/Jahr muss ich nicht mit angeben oder? Und wenn ja wo?

    Wäre über Hilfe sehr dankbar.

    LG Jeanny
    Zuletzt geändert von Jeanny87; 07.05.2012, 20:33.

    #2
    AW: Pflichtabgabe und Progressionvorbehalt???

    Die Verpflichtung besteht dann, wenn Progressionsvorbehaltseinkünfte wie z.B. ALG I von über 410 EUR angefallen sind. Ob es TATSÄCHLICH dann zu einer Nachzahlung kommt, ist aber völlig offen, aber halt nicht auszuschließen. Aber dazu können Sie ja Elsterformular nutzen und sich aufgrund Ihrer Angaben die Steuer ausrechnen lassen, dann wissen sie es.

    Minijob ist relativ - oder so ähnlich. Entscheidend ist, ob Ihr Arbeitgeber den Arbeitslohn PAUSCHAL SELBST versteuert hat ODER ob er per Lohnsteuerkarte abgerechnet hat. Im ersten Fall HAT Ihre Lohnsteuer 0 EUR betragen, im zweiten Fall KÖNNTE sie 0 EUR betragen haben oder mehr. Schauen Sie sich einfach mal Ihre Abrechnungen an.

    Wenn sie in einem Jahr zur Steuererklärung verpflichtet sind, hat das KEINERLEI RECHTLICHE Auswirkung auf eine Pflicht oder Nichtpflicht für andere Jahre. Allerdings wird das Finanzamt vermutlich erst einmal vermuten, dass auch im Folgejahr eine Pflicht bestand, und daher eine Steuererklärung fordern, solange es nichts Besseres von Ihnen erfahren hat. Sie könnten dem Finanzamt dann natürlich mitteilen, WESHALB Sie nicht zur Erklärungsabgabe verpflichtet sind. Ob das im Ergebnis etwas bringt außer eine längere Abgabefrist, ist eine andere Frage, denn Sie WOLLEN ja trotzdem abgeben, um Erstattungen zu bekommen ...
    Schönen Gruß

    Picard777

    P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

    Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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      #3
      AW: Pflichtabgabe und Progressionvorbehalt???

      Zitat von Picard777 Beitrag anzeigen
      Minijob ist relativ - oder so ähnlich. Entscheidend ist, ob Ihr Arbeitgeber den Arbeitslohn PAUSCHAL SELBST versteuert hat ODER ob er per Lohnsteuerkarte abgerechnet hat.
      Und als Ergänzung:
      Pauschal vom AG versteuert = Einkünfte aus Minijob kommen nicht in die Erklärung
      Selbst (auf LSt-Karte) versteuert = Einkünfte müssen in die Erklärung.
      mfg. - Kent

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        #4
        AW: Pflichtabgabe und Progressionvorbehalt???

        Aaah sehr gut.Find es klasse das einem hier so schnell geholfen wird.Grosses Lob. Und wie sieht das aus mit den 410 Euro aus? Sind die pro Monat oder Jahr?

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          #5
          AW: Pflichtabgabe und Progressionvorbehalt???

          Es ist ein Jahresbetrag.

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            #6
            AW: Pflichtabgabe und Progressionvorbehalt???

            Ehrlich? Das ist ja komisch.Da kommt ja jeder der Alg 1 bezieht auf jeden Fall drüber. Hmm. Ich geb die einfach ab und seh was dabei rum kommt. Danke für die Hilfe.

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              #7
              AW: Pflichtabgabe und Progressionvorbehalt???

              Hallo Jeanny,

              >>>Ehrlich? Das ist ja komisch.Da kommt ja jeder der Alg 1 bezieht auf jeden Fall drüber.

              Natürlich. Denn das ist ja auch nur eine Art Nichtaufgriffsgrenze bzw. Geringfügigkeitsgrenze.
              Außerdem sind die Lohnersatzleistungen selbst ja nicht steuerpflichtig, sie erhöhen nur den Steuersatz. Wer nun beispielsweise das ganze Jahr arbeitslos war, der hat dann auch kein (steuerpfichtiges) Einkommen, somit kann ihm der Steuersatz egal sein.

              MfG Stefan
              Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

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