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"gesetzlichen Mindestanspruch auf Kindergeld"

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    "gesetzlichen Mindestanspruch auf Kindergeld"

    Guten Tag,

    ich habe ein kleines Denkproblem bei der "Anlage Kind". Der Steuerbescheid des Finanzamtes gewährt mir einen Kinderfreibetrag für ein Kind nicht.

    Ich habe zwei Kinder. Eins lebt nicht in meinem Haushalt, das andere schon. Für ersteres Kind zahle ich Unterhalt und damit wird das Kindergeld verrechnet. Ich gebe also in der "Anlage Kind" an, dass ich Kindergeld erhalten habe.
    Da das zweite Kind in meinem Haushalt zusammen mit der Kindsmutter lebt, gibt es keinen offiziellen Unterhalt. Dennoch steht mir ja quasi das hälftige Kindergeld zu, welchen die Kindsmutter erhält. So wie im ersten Fall auch. Also gebe ich auch hier an, dass ich Kindergeld erhalte.

    Nun sagt der Steuerbescheid aber, dass mir der Kinderfreibetrag für das zweite Kind nicht zu steht (entsprechender Betrag wurde nicht angesetzt). Weiterhin wurde mir auch das "tatsächlich hinzuzurechnende Kindergeld" nicht gewährt. Die Erklärung lautet:
    "Für das am xx.xx.xxxx geborene Kind wurde das Kindergeld oder
    vergleichbare Leistungen mit dem gesetzlichen Mindestanspruch auf
    Kindergeld angesetzt."

    Ich habe natürlich bereits das Internet für eine Antwort auf meine Frage bemüht, aber ich verstehe es dennoch nicht.

    Könnte mir jemand erklären, ob ich generell etwas falsch mache, dass mir der Kinderfreibetrag nicht zugesprochen werden kann? Oder steht er mir tatsächlich nicht zu?

    Viele Grüße!

    #2
    AW: "gesetzlichen Mindestanspruch auf Kindergeld"

    Wenn die Steuerminderung durch den Ansatz des Kinderfreibetrages kleiner als der Betrag des Kindergeldanspruches ist, dann bleibt es beim Kindergeldanspruch und der Kinderfreibetrag wird nicht angesetzt (sogenannte Günstigerprüfung).
    Mit freundlichen Grüßen

    Ronald

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      #3
      AW: "gesetzlichen Mindestanspruch auf Kindergeld"

      Hallo Ronald, danke für deine Antwort.

      Aber wieso verringert sich daraufhin meine Erstattung? Widerspricht das nicht der "Günstigerprüfung"?

      Ich habe auf meiner Lohnsteuerkarte erst einen halben Punkt Kinderfreibetrag eintragen lassen (erstes Kind). Ich erhalte ja diesen Freibetrag plus Kindergeld monatlich. Für das zweite Kind wollte ich diesen Kinderfreibetrag mittels Steuerklärung erhalten. Oder sind das zwei verschiedene paar Schuhe (Punkte auf der Lohnsteuerkarte, Kinderfreibetrag aus der Lohnsteuererklärung?)

      Müsste ich, wenn cih sowohl einen ganzen Punkt Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte angegeben habe (für zwei Kinder) und Kindergeld jeweils hälftig beanspruche dann eine Nachzahlung befürchten?

      Ich stehe gerade total auf dem Schlauch...

      Kommentar


        #4
        AW: "gesetzlichen Mindestanspruch auf Kindergeld"

        also eigentlich kann man nur sagen: alles richtig erkannt...

        der sinn besteht darin, das das kindergeld ja eine vorweggenommene steuerverguenstigung ist. in der steuererklärung wird dann festgestellt, ob evtl. der abzug eines freibetrages anstatt dem kindergeld steuerlich noch guenstiger wäre.

        diese prüfung findet fuer jedes kind einzeln statt, so kann es sein, das eben fuer das erste kind der freibetrag guenstiger ist und somit das dafuer erhaltene kindergeld zurückgegeben werden muss (das ist dieses 'hinzu' in der berechnung), und gleichzeitig aber dadurch das zu versteuernde einkommen soweit verringert wird, das beim zweiten kind das kindergeld bereits die steuerlich guenstigste loesung darstellt und ein weiterer kinderfreibetrag (bei gleichzeitiger rückgewähr des kindergeldes) sie eher schlechter stellen würde.

        tatsächlich ist der eintrag auf der steuerkarte nur für den lohnsteuerabzug verantwortlich.
        wie sich eine änderung auf die vorab zu zahlende lohnsteuer auswirkt, kann man ganz gut mit einem abgabenrechner online ausprobieren, und richtig ist auch, wenn man dann unterjährig weniger steuer abführt, muss man mit pech am jahresende was nachzahlen...

        PS: durch die günstigerprüfung bzgl. KFB verringert sich die erstattung auf keinen fall. wenn elsterformular in der berechnung zwei freibeträge berücksichtigt hat, das Finanzamt jedoch nur einen, und es dadurch zu einer abweichung kommt, liegt der unterschied bereits irgendwo vorher und hat mit dem kindergeld nichts zu tun.

        PPS: in welcher Höhe wurde denn der Kindergeldanspruch in der Erklärung angegeben je Kind?
        Zuletzt geändert von Falzo; 13.05.2012, 08:51.

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          #5
          AW: "gesetzlichen Mindestanspruch auf Kindergeld"

          Guten Morgen, Falzo!

          Nun bin ich schonmal froh, den Sachverhalt nicht komplett missverstanden zu haben

          Bisher hatte ich mit dem ersten Kind, welches nicht bei mir lebt, keine Probleme bei den vorherigen Steuererklärungen. Nun ist dies die erste Steuererklärung mit zweitem Kind, welches mittig des Steuerjahres geboren wurde. Daher ergab sich ein zweiter Kinderfreibetrag von 2044Euro (7 Monate), welcher mir nicht gewährt wurde.

          Weiterhin steht am Ende des Steuerbescheides:
          tatsächlich hinzugerechnetes Kindergeld = 0 (Null)
          Mein Steuerprogramm hatte da 552Euro errechnet, was 6 Monaten entspricht.

          Hat mein Steuerprogramm da etwa bei der Vorberechnung doppelte Vergünstigungen ermittelt? Bei Kontrolle der abgeschickten Formulare ist mir da aber kein Fehler aufgefallen.

          Schönen Sonntag noch!

          Kommentar


            #6
            AW: "gesetzlichen Mindestanspruch auf Kindergeld"

            wenn der freibetrag gewährt wird, wie offenbar vorher vom steuerprogramm ermittelt, so ist das kindergeld hinzuzurechnen, was gleichbedeutend mit zurückzahlen ist. also diese hinzurechnung ist ja mitnichten eine verguenstigung.

            im bescheid is das dementsprechend auch richtig so, wenn der freibetrag NICHT günstiger ist, muss das kindergeld auch nicht zurückbezahlt werden, also hinzuzurechnend = 0 ...

            der unterschied zwischen bescheid und vorab-berechnung muss schon woanders liegen, vermutlich wird jeweils ein anderes zu versteuerndes einkommen ermittelt, weswegen das steuerprogramm einen weiteren kinderfreibetrag fuer guenstiger ermittelt, das finanzamt jedoch nicht.

            unter umstaenden könnte der unterschied auf der grenze sogar in einem einzelnen monat beruecksichtung des kindes liegen, sie schreiben von einen kfb fuer 7 monate, kindergeld jedoch nur 6 monate... das passt nicht zusammen.
            der geburtsmonat zaehlt ggf. voll mit...

            aber ich kann hier auch nur rumraten, ohne genaue angaben, was sonst alles ausgefuellt wurde und ggf. abweicht, und wie groß ueberhaupt die abweichung bei nachzahlung oder erstattung insgesamt ist, kann man nicht mehr viel dazu sagen.

            im zweifel am besten das FA aufsuchen und sich da einfach die abweichungen erklären lassen ;-)

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              #7
              AW: "gesetzlichen Mindestanspruch auf Kindergeld"

              Okay, danke schön für die Erklärungen!

              Entspannten Sonntagabend noch!

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