Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Beiträge Erststudium Werbekosten oder Sonderausgaben

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    Beiträge Erststudium Werbekosten oder Sonderausgaben

    Hallo,

    nach meinem abgeschlossenen Studium in diesem Jahr habe ich eine nicht-selbstständige Arbeit aufgenommen und kann somit nächstes Jahr eine Steuererklärung abgeben. Im Internet liest man immer wieder, dass die Kosten für das Erststudium der vorangegangen Jahre angerechnet werden können. Nun wurde im Jahre 2011 entschieden, dass die Kosten nun doch keine Werungskosten sind, sondern Sonderausgaben. Allerdings laufen hierzu verschiedene Gerichtsverfahren. Ich bin nun verunsichert, wie ich vorgehen soll und daher meine Fragen:

    1. Muss ich für die vorangegangen Jahre eine Steuererklärung abgeben oder kann ich alle Ausgaben für mein Studium der letzten drei Jahre in die Steuererklärung packen, die ich nächstes Jahr für 2012 erstelle?
    2. Trage ich nun alle Ausgaben als Werbungskosten ein auf die Gefahr hin, diese nicht anerkannt werden, oder als Sonderausgaben?
    3. Falls die Ausgaben als Werbungskosten eingetragen sind und die Gerichte entscheiden, dass dies nicht zulässig ist, kann man diese nachträglich als Sonderausgaben deklarieren?

    Vielen Dank für die Antworten

    #2
    AW: Beiträge Erststudium Werbekosten oder Sonderausgaben

    Aufwendungen für ein Erststudium, das nicht im Rahmen eines Ausbildungsdienst-verhältnisses absolviert wird, sind Sonderausgaben.

    Kommentar


      #3
      AW: Beiträge Erststudium Werbekosten oder Sonderausgaben

      vielen Dank für die Antwort.

      Weiß jemand, wie es sich mit Frage 1 + 3 verhält?

      Kommentar


        #4
        AW: Beiträge Erststudium Werbekosten oder Sonderausgaben

        Unabhängig davon ob Aufwendungen als Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend gemacht werden sollen sind sie grundsätzlich im Jahr der Zahlung geltend zu machen und zu berücksichtigen. Es gilt das Zu- und Abflußprinzip. Ausgenommen sind Aufwendungen für Wirtschaftsgüter, die nur im Zuge der Abscheibung steuerlich berücksichtigt werden können. Die Deklaration von Aufwendungen als Werbungskosten oder Sonderausgaben ist nur solange frei möglich, wie der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist. Danach geht nichts mehr, auch wenn ein Gericht anders entscheiden würde. Ein Steuerbescheid ist solange nicht bestandskräftog wie ein laufendes außergerichtliches oder gerichtliches Rechtsbehelfsverfahren läuft oder der Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht oder teilweise für vorläufig erklärt wurde.

        Kommentar


          #5
          AW: Beiträge Erststudium Werbekosten oder Sonderausgaben

          mal angenommen, ich habe bisher noch keinen Verlustvortrag gestellt, gebe aber nächstes jahr (2013) eine Steuererklärung für 2012 ab.
          Falls nun doch entschieden wird, dass Studiumskosten als Werbungskosten geltend gemacht werden können, kann ich dann trotzdem noch nachträglich einen Verlustvortrag für die Jahre 2010 und 2011 stellen oder ist dies dann aufgrund der neuen abgegebenen Steuererklärung nicht mehr möglich?

          Kommentar


            #6
            AW: Beiträge Erststudium Werbekosten oder Sonderausgaben

            Hier ein Urteil dazu:

            http://www.steuerrechtblog.de/einkommensteuer/2011/fg-berlin-brandenburg-nachtragliche-verlustfeststellung-nur-moglich-wenn-sie-fur-noch-anderbare-steuerbescheide-von-bedeutung-ist/

            Kommentar


              #7
              AW: Beiträge Erststudium Werbekosten oder Sonderausgaben

              Vielen Dank.
              Noch einen schönen 2. Advent.

              Kommentar

              Lädt...
              X