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Anlage V Abschreibung

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    Anlage V Abschreibung

    Hallo,
    haben uns letztes Jahr ein Haus gekauft was wir zur Zeit vermietet haben (Familie). Es ist ein in den 50er Jahren gebautes Reienhaus. Wie schreibt man so ein Gebäude ab? Linear oder Degressiv? Über welche Laufzeit? Danke für Eure Hilfe

    #2
    AW: Anlage V Abschreibung

    Abgeschrieben wird von den Anschaffungskosten einschl. Anschaffungsnebenkosten ohne den Kosten für Grund und Boden. Die Eingabehilfe von Elsterformular liefert dazu noch folgende Hinweise:

    Lineare Abschreibung:
    Die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 4 EStG betragen
    bei vor dem 1.1.1925 fertig gestellten Gebäuden jährlich 2,5 %,
    bei nach dem 31.12.1924 fertig gestellten Gebäuden jährlich 2 %
    der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes. Ist die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer als 40 bzw. 50 Jahre, können entsprechend höhere Absetzungen geltend gemacht werden.

    Degressive Abschreibung:
    Davon abweichend können Sie nach § 7 Abs. 5 EStG bei einem Gebäude oder einer Eigentumswohnung im Inland die folgenden Beträge als degressive Absetzung für Abnutzung abziehen:
    Bei Bauantrag (im Herstellungsfall) oder bei rechtswirksamem Abschluss des obligatorischen Vertrags (im Anschaffungsfall)
    vor dem 1.1.1995
    8 Jahre je 5 %, 6 Jahre je 2,5 % und 36 Jahre je 1,25 %
    vor dem 1.1.1996, soweit das Objekt Wohnzwecken dient
    4 Jahre je 7 %, 6 Jahre je 5 %, 6 Jahre je 2 % und 24 Jahre je 1,25 %
    nach dem 31.12.1995 und vor dem 1.1.2004, soweit das Objekt Wohnzwecken dient
    8 Jahre je 5 %, 6 Jahre je 2,5 % und 36 Jahre je 1,25 %
    nach dem 31.12.2003 und vor dem 1.1.2006, soweit das Objekt Wohnzwecken dient
    10 Jahre je 4 %, 8 Jahre je 2,5 % und 32 Jahre je 1,25 %
    der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

    Bei Erwerb kann die degressive Absetzung für Abnutzung nur abgezogen werden, wenn Sie das Gebäude bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft haben. Die Anwendung höherer oder niedrigerer Prozentsätze ist ausgeschlossen.
    Haben Sie für ein Gebäude oder eine Eigentumswohnung Sonderabschreibungen (z. B. nach § 4 des Fördergebietsgesetzes) in Anspruch genommen, bemessen sich nach Ablauf des maßgebenden Begünstigungszeitraums die Absetzung für Abnutzungen nach dem Restwert und dem unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden Prozentsatz (Restwert-AfA). Sofern Sie in Zeile 33 erstmalig eine Restwert-AfA ansetzen, ermitteln Sie die Bemessungsgrundlage (Restwert) bitte auf einem besonderen Blatt.
    Zu der in Zeile 33 einzutragenden Absetzung für Abnutzung gehört auch die Restwert-AfA i. S. d. §§ 7 b Abs. 1 Satz 2, 7 k Abs. 1 Satz 3 EStG sowie §§ 14 a und 14 d BerlinFG.
    Soweit ein Gebäude oder eine Eigentumswohnung unentgeltlich erworben wurde, ist die Absetzung für Abnutzung nach dem Prozentsatz vorzunehmen, der für den Rechtsvorgänger maßgebend sein würde, wenn er noch Eigentümer wäre.

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      #3
      AW: Anlage V Abschreibung

      Moin Korsika,
      Danke für die Antwort. Was versteht sich unter Nutzungsdauer? Die Kreditlaufzeit?

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        #4
        AW: Anlage V Abschreibung

        Die voraussichtliche Nutzungsdauer des Gebäudes.

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