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Anlage L, § 51 EStDV: Pauschale Ermittlung der Gewinne aus Holznutzungen

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    Anlage L, § 51 EStDV: Pauschale Ermittlung der Gewinne aus Holznutzungen

    Hey!

    Ich besitze seit längerem ein Waldstück von ca. 7 ar Größe und habe in 2012 dort zum ersten Mal Holz einschlagen lassen.

    In der Anlage L Seite 4 wird die Gewinnermittlung vorgenommen und auf den § 51 EStDV verwiesen: Ich zitiere diesen zwischen "".

    Anscheinend ist eine "Pauschale Ermittlung der Gewinne aus Holznutzungen" möglich, wobei eine prozentualer Satz der Erträge geltend gemacht werden kann.

    Mein Problem sind die Sätze 2 + 3, da ich nicht weiß, welchen ich in meinem Fall anwenden darf.

    "(2) Die pauschalen Betriebsausgaben betragen 55 Prozent der Einnahmen aus der Verwertung des eingeschlagenen Holzes."

    "(3) Soweit Holz auf dem Stamm verkauft wird, betragen die pauschalen Betriebsausgaben 20 Prozent der Einnahmen aus der Verwertung des stehenden Holzes."

    Ablauf des Einschlags:
    Mit dem Revierförster wurde vertraglich vereinbart, dass er einen Holz-Unternehmer mit dem Fällen beauftragt und den Einschlag mit ihm abrechnet. Nach Abzug der Lohnkosten überwies der Holz-Unternehmer den Rest des Ertrags direkt an mich.

    Habe ich mit der Beauftragung des Revierförsters also steuerlich "stehendes Holz" (3) oder "eingeschlagenes Holz" (2) verwertet?

    Vielen Dank für die Hinweise!
    C.

    #2
    AW: Anlage L, § 51 EStDV: Pauschale Ermittlung der Gewinne aus Holznutzungen

    Hallo Campes,

    von diesem Fach bin ich nun wirklich nicht, aber an Steuerfragen gehen ich stets mit Logik heran:
    Wer hat die Arbeit, den Aufwand und das Vergnügen gehabt:
    - Hat der Holz-Unternehmer das von Ihnen eingeschlagene Holz (2) abgefahren und verwertet, oder
    - hat der Holz-Unternehmer Hand an Ihre Stämme gelegt (3), um erst das Wirtschaftsgut Holz verwertbar zu machen?
    Ich denke, wenn Sie sich diese Frage beantworten, können Sie sich auch durch den Steuer-Dschungel schlagen
    Mit freundlichen Grüßen
    gez. D. Cremer

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      #3
      Anlage L, § 51 EStDV, Holznutzung: Selbstfäller oder nur Auftraggeber?

      Hallo DC1961-1,

      vielen Dank für die Hinweise.

      Ich habe an anderer Stelle eine allgemeinverständliche Erläuterung für den genannten §§ gefunden:
      http://www.ecovis.com/fileadmin/standorte/landau/2013-02-06_Forstbesteuerung_Laimer_Ecovis.pdf
      hier Seite 18-23.

      Es ist also so, dass man die höhere Pauschale verwenden kann, wenn der Eigentümer das Holz selbst eingeschlagen hat. In meinem Beispiel-Fall ist daher nur die 20%-Pauschale anwendbar.

      Es bleibt für mich die Frage:
      Wieso wird in einem Steuerformular und in einer "Einkommensteuer-Durchführungsverordnung" eine Sprache gesprochen, für die der normale Steuerpflichtige einen Übersetzer braucht?

      Sowas gehört geändert!
      MfG
      C.

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