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Unterhalt nur bei Einzelveranlagung von Ehepartnern ?

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    Unterhalt nur bei Einzelveranlagung von Ehepartnern ?

    Ein freundliches Hallo in die Runde,

    ich habe eine Frage zu folgender Konstellation:
    Trennungsjahr läuft, Frau ist mit Kind 2013 im July ausgezogen, zahle Unterhalt an Frau und Kind.
    Ich habe gelesen, dass im Trennungsjahr noch eine gemeinsame Veranlagung angestrebt werden kann.

    Nun erscheint allerdings folgendes Hinweisfenster bei der Datenerfassung unter Sonderausgaben : " Im Jahr der Trennung kann Unterhalt nur bei Einzelveranlagung von Ehepartnern geltend gemacht werden."

    Bedeutet das, dass ich doch keine gemeinsame Veranlagung geltend machen kann?

    Vielen Dank vorab für jede Antwort
    Bernd

    #2
    AW: Unterhalt nur bei Einzelveranlagung von Ehepartnern ?

    Zitat von keindurchblick Beitrag anzeigen
    Bedeutet das, dass ich doch keine gemeinsame Veranlagung geltend machen kann?
    Genau! D u kannst keine Zusammenveranlagung machen. Ihr beide könnt aber Zusammenveranlagung beantragen.

    Wenn das Programm der Meinung ist, dass in diesem Fall kein Unterhalt (der Ehegatten an die Ehefrau) geltend gemacht werden kann, dann hört sich das für mich logisch an.

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      #3
      AW: Unterhalt nur bei Einzelveranlagung von Ehepartnern ?

      Danke zunächst für das schnelle Feedback...
      Aber genau das Statement irritiert mich ja...

      --Genau! D u kannst keine Zusammenveranlagung machen. Ihr beide könnt aber Zusammenveranlagung beantragen. --

      ich kann keine machen, aber beantragen. Wie und wo mache ich dann am besten? Einzeln veranlagt, zahle ich eine Unsumme.

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        #4
        AW: Unterhalt nur bei Einzelveranlagung von Ehepartnern ?

        So ist es.
        Unterhaltszahlungen an den Ehegatten werden bei einer Zusammenveranlagung nicht berücksichtigt, weil hier der günstigere Splittingtarif greift.
        Das geht nur bei der Einzelveranlagung - ehemals getrennter Veranlagung.
        Wählen dürft ihr nur im Trennungsjahr, weil hier mindestens an einem Tag die Voraussetzung für eine Zusammenveranlagung erfüllt ist.
        In dem T-Jahr geht auch kein Steuerklassenwechsel von den familiengerechten Steuerklassen 4/4 bzw. 3/5 auf 1 bzw. bei Alleinerziehenden auf 2.

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          #5
          AW: Unterhalt nur bei Einzelveranlagung von Ehepartnern ?

          Zitat von keindurchblick Beitrag anzeigen
          ich kann keine machen, aber beantragen
          Du beantragst. Das Finanzamt veranlagt

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            #6
            AW: Unterhalt nur bei Einzelveranlagung von Ehepartnern ?

            @uhuebnerkay... ich darf also wählen, da das Trennungsjahr noch läuft.

            zum Schluss nur noch die entscheidende Frage... wenn ich wählen kann..wie beantrage ich die Zusammenveranlagung, damit das FA veranlagen kann? -ächz...Via Formblatt oder formlos? Kann ich im Grunde jetzt gar keine Steuer einreichen, ohne den Segen des FA? aubacke, Ist das kompliziert....

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              #7
              AW: Unterhalt nur bei Einzelveranlagung von Ehepartnern ?

              Zitat von L. E. Fant Beitrag anzeigen
              Du beantragst. Das Finanzamt veranlagt
              Und die getrennt lebende Ehefrau wird dann aufgefordert, auch eine Erklärung abzugeben.

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                #8
                AW: Unterhalt nur bei Einzelveranlagung von Ehepartnern ?

                Okay, werde mal versuchen etwas Klarheit reinzubekommen:

                Zusammenveranlagung:
                Ist im T-Jahr möglich; ihr müsst euch nur einig sein, dass ihr das wollt. Wenn die Frau das nicht will, dann müsst ihr die Einzelveranlagung "wählen". Es gibt aber eine Ausnahme: Wenn die Frau keine oder nur sehr geringen Einkünfte hatte, dann hat sie da kein Mitspracherecht. Dadurch soll verhindert werden, dass der Besserverdienende - der die Steuerklasse 3 hatte - irre viel nachzahlen muss, und sich die Frau bei Steuerklsse 5 die Hände reibt; entweder aus Rache oder weil sie von der 5 auf die 1 oder2 geht und noch eine Erstattung bekommt. Hier geht dann aber kein Ansatz von Unterhaltszahlungen.

                Einzelveranlagung:
                Du beantragst sie, das Finanzamt veranlagt. Stimmt. Automatisch ist die Frau verpflichtet ebenfall eine Steuererklärung abzugenben und wird ggf. vom Finanzamt dazu aufgefordert. Darauf kann aber Seitens des Finanzamts verzichtet werden, wenn sie z.B. keine Einkünfte hatte. Hier geht nun der Ansatz der Unterhaltszahlungen. Da gibt es die Anlage U, auf der die Zahlungen eingetragen werden. Wenn die Frau diese unterschreibt, muss sie die U-Zahlungen als wiederkehrende Zahlungen versteuern, und du kannst die Zahlungen als Sonderausgaben absetzen. Unterschreibt sie nicht, braucht sie nicht zu versteuern; dann kannst du die U-Zahlungen nur als außergewöhnliche Belastungen - abzüglich der zumutbaren Belastung - absetzen.

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                  #9
                  AW: Unterhalt nur bei Einzelveranlagung von Ehepartnern ?

                  Danke für die Info.
                  Zitat von uhuebner Beitrag anzeigen
                  Zusammenveranlagung:
                  Ist im T-Jahr möglich; ihr müsst euch nur einig sein, dass ihr das wollt.
                  Genau das möchten wir. Im Trennungsjahr kann ich ja dann auch - so wie ich Dich korrekt verstehe- den Unterhalt als Sonderausgaben versuchen geltend zu machen. Aber wieso schreibt mir mein Steuerprogramm, dass dies nur in Einzelveranlagung möglich ist?

                  sorry wenn ich etwas nerve mit der Fragerei ;-)

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                    #10
                    AW: Unterhalt nur bei Einzelveranlagung von Ehepartnern ?

                    Weil ihr bei der Zusammenveranlagung den g ü n s t i g e n Splittingtarif habt. Da geht nicht noch zusätzlich der Abzug von U-Zahlungen!

                    U-Zahlungen gehen nur bei Einzeilveranlagung. Da gibts dann aber den u n g ü n s t i g e n Grundtarif. Und bei SA oder agB kommt es noch darauf an, ob die Frau "mitspielt".

                    Warum geht hier eigentlich kein html ? Dann könnte manches viel deutlicher sein. Und wo bekommt ihr die Smilies her ?

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                      #11
                      AW: Unterhalt nur bei Einzelveranlagung von Ehepartnern ?

                      https://www.elster.de/anwenderforum/misc.php?do=showsmilies

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                        #12
                        AW: Unterhalt nur bei Einzelveranlagung von Ehepartnern ?

                        Danke schön

                        und html ?

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                          #13
                          AW: Unterhalt nur bei Einzelveranlagung von Ehepartnern ?

                          Niente

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                            #14
                            AW: Unterhalt nur bei Einzelveranlagung von Ehepartnern ?

                            Hmm,

                            Zitat von uhuebner Beitrag anzeigen
                            [. . .]
                            Einzelveranlagung:
                            [. . .]
                            Da gibt es die Anlage U, auf der die Zahlungen eingetragen werden. Wenn die Frau diese unterschreibt, muss sie die U-Zahlungen als wiederkehrende Zahlungen versteuern, und du kannst die Zahlungen als Sonderausgaben absetzen. Unterschreibt sie nicht, braucht sie nicht zu versteuern; dann kannst du die U-Zahlungen nur als außergewöhnliche Belastungen - abzüglich der zumutbaren Belastung - absetzen.
                            Gibt es da etwas Neues?
                            Gem. BGH-Urteil vom 23.03.1983, in NJW 1983, S. 1545, ist der Unterhaltsempfänger verpflichtet, bei Maßnahmen mitzuwirken, die die finanzielle Belastung des Unterhaltsverpflichteten vermindern und damit seine Leistungsfähigkeit erhöhen. Es besteht demnach eine rechtliche Verpflichtung des Unterhaltsempfängers zur Zustimmung der Unterzeichnung der Anlage U.
                            Eventuell entstehende steuerliche Nachteile des Unterhaltsempfängers sind vom Unterhaltsverpflichteten selbstverständlich auszugleichen. Hierzu ist eine Vergleichsberechnung a) ohne und b) mit Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen als sonstige Einkünfte einzureichen.
                            Mit freundlichen Grüßen
                            gez. D. Cremer

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                              #15
                              AW: Unterhalt nur bei Einzelveranlagung von Ehepartnern ?

                              BGH-Urteile interessieren dem FA naturgemäß recht wenig. Wenn die Unterschrift des (Ex-)Ehegatten fehlt, erkennt das FA die Zahlungen nicht an.
                              Mfg

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