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Anlage N Eintragung Abfindung, Arbeitslosigkeit, neuer Arbeitgeber

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    Anlage N Eintragung Abfindung, Arbeitslosigkeit, neuer Arbeitgeber

    Hallo Forenkenner,

    mir wurde zum 31.12.2012 gekündigt. Die Abfindung wurde aber erst im März 2013 gezahlt. In der entsprechenden elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ist nun Lohnsteuerklasse 6 (statt normal 3) eingetragen und unter Zeile 1 Dauer des Dienstverhältnisses 01.01. - 28.02.. Zu dieser Zeit war ich aber in diesem Unternehmen nicht mehr tätig. Ab 01.01. bis 31.07. war ich arbeitsllos gemeldet. Ab 01.08. - 31.12. hatte ich eine neue Stelle.

    Müssen die Daten der entsprechenden elektronischen Lohnsteuerbescheinigung der Abfindung mit nun Lohnsteuerklasse 6 in die Anlage N übernommen werden? Was muß für die Zeit der Arbeitslosigkeit eingetragen werden?

    Kann mir jemand helfen, was ich nun in Anlage N eintragen muß?

    Freue mich auf Eure Tipps!
    Waldläufer

    #2
    AW: Anlage N Eintragung Abfindung, Arbeitslosigkeit, neuer Arbeitgeber

    Hallo,
    Du übernimmst die Lohnsteuerbescheinigung 1:1!
    Gruss (S)stiller
    STEUERBESCHEIDE SIND NIE EIN MAILANHANG, VIRENGEFAHR!
    Bitte Fragen in das etwa zutreffende Unterforum stellen.
    ELSTER ELektronische STeuer ERklärung.
    Bitte prüfen Sie Ihre Software ständig auf Updates.
    Mein Elster (MEL) wird ab VZ 2020 das non plus ultra sein!
    Das BZST unterstützt auch das Elsterzertifikat, hat aber eigene Bereiche.
    Irren ist menschlich. Aber wenn man richtig Mist bauen will, braucht man einen Computer. (Dan Rather)

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      #3
      AW: Anlage N Eintragung Abfindung, Arbeitslosigkeit, neuer Arbeitgeber

      Hallo Stiller,
      mit der Eintragung der Lohnsteuerklasse 6 (normal 3) und Kinderfreibeträge 0 (normal 2) ergibt sich m E eine zu hohe Besteuerung. Wie wird das dann berücksichtigt/korrigiert?

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        #4
        AW: Anlage N Eintragung Abfindung, Arbeitslosigkeit, neuer Arbeitgeber

        Die Steuerklasse ist nur dazu da, dass der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug vornehmen kann. Bei der Einkommensteuererklärung spielt sie praktisch keine Rolle.

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