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Trennungsunterhalt als außergewöhnliche Belastung

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    Trennungsunterhalt als außergewöhnliche Belastung

    Hallo Miteinander!

    Ich lebe seit 2012 dauerhaft getrennt von meiner Nochehefrau.
    Nun möchte ich den Trennungsunterhalt, den ich ihr monatlich zahle, bei der Einkommenssteuererklärung 2013 absetzen.

    Grundsätzlich könnte man den Trennungsunterhalt als Sonderausgabe ausweisen. Hierfür braucht man aber die Zustimmung der Nochehefrau. Da sie mir die Anlage U "Realsplitting" nicht unterschreibt dachte ich mir, dass ich es als außergewöhnliche Belastung deklariere.

    Nun stelle ich fest, dass ich dann aber die Einkünfte meiner Nochehefrau in der Anlage "Unterhalt" ( was ja was anderes ist als Anlage U ) eintragen muss.

    Diese Einkünfte kenne ich aber nicht .

    So weit ich das richtig verstanden habe, werde ich den Trennungsunterhalt steuerlich nicht geltend machen können, da meine Nochehefrau mehr als die 624 € pro Jahr verdient....

    Was tun ?

    Vielleicht habt Ihr eine Lösung für mein Problem

    Gruss

    Lighterss

    #2
    AW: Trennungsunterhalt als außergewöhnliche Belastung

    Es gibt zwar keinen Anspruch auf die Unterschrift der Anlage U, aber grundsätzlich einen auf Zustimmung zum Realsplitting, wenn dem Unterhaltsempfanger der Ausgleich der dadurch entstehenden Nachteile zugesichert wird.

    Das Ganze ist aber erstens komplex, hat zweitens nichts mit Elster zu tun und drittens realistisch nur mit anwaltlicher Hilfe durchsetzbar.

    Kommentar


      #3
      AW: Trennungsunterhalt als außergewöhnliche Belastung

      Halo Lighterss,

      Ihr Problem wurde hier in epischer Breite im Thread
      Unterhalt nur bei Einzelveranlagung von Ehepartnern ?
      ( https://www.elster.de/anwenderforum/...on-Ehepartnern )
      erörtert, einschließlich der Verweise auf höchstrichterliche Entscheidungen.
      Ob angesichts des abstrakten Verweises auf das kostenlose Programm ElsterFormular der Finanzverwaltung Ihr (Noch-)Ehepartner Kosten für die Ermittlung der steuerlichen Nachteils geltend machen kann, erörtert Ihnen dann ein(e) Vertreter(in) der rechtsberatenden Berufe.
      Mit freundlichen Grüßen
      gez. D. Cremer

      Kommentar

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