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Anlage S / Anlage EÜR: Ausgaben größer als Einnahmen (nach EStG §3/26)

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    Anlage S / Anlage EÜR: Ausgaben größer als Einnahmen (nach EStG §3/26)

    Liebe ForumleserInnen,

    ich mache gerade meine Steuererklärung und fülle auch, pflichtbewusst, die Anlage S aus, über meine nebenberuflichen Einnahmen als Musiker und Sänger. Einnahmen und Ausgaben werden über Anlage EÜR dokumentiert.
    Da meine Einnahmen (2200€) nach nach EStG §3/26 als "nebenberufliche künstlerische Tätigkeit" gelten, kann ich in Anlage EÜR, Zeile 23, einen Pauschbetrag von bis zu 2400€ geltend machen. Dieser Pauschbetrag übersteigt jedoch meine Summe der Betriebseinnahmen (Zeile 22, Anlage EÜR), somit würde ich auf einen Verlust von 200€ kommen. Die Formularprüfung hat mir dies auch schon als möglichen Fehler angezeigt.

    Meine Fragen hierzu:
    1.) Wenn die Einnahmen größer als der Pauschbetrag ("Übungsleiterpauschale") sind, trage ich in Anlage EÜR, Zeile 23, nur die Höhe meines Gewinns ein? In meinem Beispiel 2200€?

    2.) Somit hätte ich in Anlage EÜR, Zeile 84 einen steuerpflichtigen Gewinn/Verlust von 0 Euro. Entsprechend würde ich auch in Anlage S, Zeile 4 "Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit" genau 0 Euro eintragen.
    - Wenn ich nichts zu versteuern habe, muss ich dann überhaupt das Ganze eintragen & abgeben? Könnte ich bei meiner Konstellation auf die Anlage EÜR und Anlage S verzichten?

    Über einen Tipp würde ich mich sehr freuen!

    Viele Dank und Grüße
    bambooshadow

    #2
    AW: Anlage S / Anlage EÜR: Ausgaben größer als Einnahmen (nach EStG §3/26)

    Wenn deine Einnahmen nur 2.200 betragen, dann beträgt dein Pauschbetrag auch nur 2.200. Gewinn somit 0 Euro.
    Mfg

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      #3
      AW: Anlage S / Anlage EÜR: Ausgaben größer als Einnahmen (nach EStG §3/26)

      Um es mal klar zu sagen: Es gibt hier KEINEN Pauschbetrag. Die Regelung lautet:

      Einnahmen daraus sind bis zu einer Höhe von 2.400 € steuerfrei (Einnahmen sind VOR Abzug von Ausgaben !). Ergo: Wenn Du Einnahmen von 2.200 € hast, sind 2.200 € steuerfrei, Gewinn also 0 €, also KEINE Anlage EÜR, sondern in der Anlage S Zeile 4 (Gewinn 0 €) und Zeile 36 (Gesamtbetrag 2.200 €, davon steuerfrei 2.200 €, enthalten in Zeile 6) ausfüllen.

      Die Vorfrage ist aber natürlich, ob Du WIRKLICH unter § 3 Nr. 26 EStG fällst. Die weitere Voraussetzung lautet nämlich "im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung)". und das wird gerne übersehen. Das nur mal am Rande.
      Schönen Gruß

      Picard777

      P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

      Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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        #4
        AW: Anlage S / Anlage EÜR: Ausgaben größer als Einnahmen (nach EStG §3/26)

        Danke für die Meldungen!

        Zitat von Picard777 Beitrag anzeigen
        Ergo: Wenn Du Einnahmen von 2.200 € hast, sind 2.200 € steuerfrei, Gewinn also 0 €, also KEINE Anlage EÜR, sondern in der Anlage S Zeile 4 (Gewinn 0 €) und Zeile 36 (Gesamtbetrag 2.200 €, davon steuerfrei 2.200 €, enthalten in Zeile 6) ausfüllen.
        Enthalten in Zeile 6, Gewinn aus Beteiligung? Es handelt sich meines Wissens nach um keine Beteiligung.
        Die Einnahmen sind durch einen gemeinnützigen Verein (Kirchenchor) entstanden, der unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fällt. Danke jedoch für den Hinweis.

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          #5
          AW: Anlage S / Anlage EÜR: Ausgaben größer als Einnahmen (nach EStG §3/26)

          Wenn du außer der jetzt mal unterstellten ehrenamtlichen Tätigkeit beim Kirchenchor sonst keine Einnahmen aus einer selbständigen Tätigkeit hast, würde es m. E. genügen, die Einnahmen in Zeile 26 der Anlage N anzugeben, soweit die Anlage N Bestandteil deiner Steuererklärung ist.

          Auf die Beifügung der Anlage S könntest du dann verzichten, wobei so eine Aufwandsentschädigung bei Verwendung der Anlage S, wie von Picard777 bereits erwähnt, dort in die Zeile 36 einzutragen ist.
          Freundliche Grüße
          Charlie24

          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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            #6
            AW: Anlage S / Anlage EÜR: Ausgaben größer als Einnahmen (nach EStG §3/26)

            Anlage N wäre richtig, wenn ein Arbeitsvertrag vorliegt.

            - - - Aktualisiert - - -

            Zitat von bambooshadow Beitrag anzeigen
            Danke für die Meldungen!



            Enthalten in Zeile 6, Gewinn aus Beteiligung? Es handelt sich meines Wissens nach um keine Beteiligung.
            Die Einnahmen sind durch einen gemeinnützigen Verein (Kirchenchor) entstanden, der unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fällt. Danke jedoch für den Hinweis.
            Enthalten in Zeile 4 meint er.
            Mfg

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              #7
              AW: Anlage S / Anlage EÜR: Ausgaben größer als Einnahmen (nach EStG §3/26)

              Zitat von bambooshadow Beitrag anzeigen
              Danke für die Meldungen!



              Enthalten in Zeile 6, Gewinn aus Beteiligung? Es handelt sich meines Wissens nach um keine Beteiligung.
              Die Einnahmen sind durch einen gemeinnützigen Verein (Kirchenchor) entstanden, der unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fällt. Danke jedoch für den Hinweis.
              Sorry, natürlich Zeile 4, Du hast Recht.

              Charlie24 hat insoweit Recht als das das Ergebnis in Deinem Fall Jacke wie Hose ist, d.h. es spielt BEI DIR letztlich keine Rolle, ob das Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (Anlage S) oder NICHTselbständiger Tätigkeit (Anlage N) ist, da Du unter den 2.400 € bleibst. Wärst du darüber, müsste das genau entschieden werden, da das die Steuerhöhe beeinflussen würde (Härteausgleich nach § 46 EStG).
              Schönen Gruß

              Picard777

              P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

              Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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