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Pendlerpauschale auf Aufwendungen für öffentl. Verkehrsmittel angerechnet?

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    Pendlerpauschale auf Aufwendungen für öffentl. Verkehrsmittel angerechnet?

    Hallo,
    ich habe drei Posten in den Werbungskosten für die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeit. In der 1. Jahreshälfte fuhr ich a) 10 Mal zu meinem Erstwohnsitz (mit dem Auto, sagen wir 200 km pro Strecke). Zudem hatte ich für die sonstigen Fahrten innerhalb der Woche zu b) meiner Arbeitswohnung Tickets für die Öffis, sagen wir i.H. von 400 Euro (Fahrststrecke 4 km an 60 Tagen). In der 2. Jahreshälfte bin ich nun in die Stadt in der ich arbeite gezogen und habe c) nur noch die Kosten für die Öffis angegeben, sagen wir 500 Euro (Fahrstrecke 4 km an 150 Tagen).

    Nun rechnet das Formular folgendes aus, zum einen die Pendlerpauschale:
    a) 0,3x10x200=600
    b) 0,3x60x4 = 72
    c) 0,3x150x4 = 180

    Das System rechnet nun alles zusammen = 852 Euro und vergleicht ALLE drei Strecken mit den Kosten für die Öffis (900 EUro) und setzt wie ich finde den höheren Wert an (900). Dies ist m.E. nach falsch, da a) nicht mit den Öffis gefahren wurde und er hier die 600 Euro (auf Basis 30 cent) nehmen müsste. Also 900 Euro PLUS 600 EURO = 1500 Euro.

    So wie er rechnet, lässt er die Fahrtkosten für die lange Strecke, die mit dem PKW gefahren wurde, komplett wegfallen.

    Ist dies ein Systemfehler? Ich meine mich zu erinnern, dass ich ein solches Problem in den letzten Jahren nicht hatte.

    Danke und BG

    PS: Meine Zahlen sind Beispiele.

    #2
    AW: Pendlerpauschale auf Aufwendungen für öffentl. Verkehrsmittel angerechnet?

    Es gibt seit einigen Jahren (nämlich seit 2012) keinen tageweise, sondern nur noch eine auf das gesamte Jahr bezogene Günstigerprüfung.

    Über das Steuervereinfachungsgesetz 2011 kam es zu einem Jahresprinzip für die Günstigerprüfung zwischen Entfernungspauschale mit 0,30 € und tatsächlichen Kosten bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Wer abwechselnd mit dem Pkw und Bus oder Bahn zur Arbeit fährt, muss die Fahrten ab 2012 nicht mehr täglich nachweisen. Die Finanzämter sollen nur noch jahresbezogen prüfen, ob den Arbeitnehmer die Pendlerpauschale oder die Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten mehr entlastet.

    2011 ließen sich die Fahrpreise noch gesondert absetzen, soweit sie – bezogen auf den einzelnen Arbeitstag – die Entfernungspauschale überstiegen. Ist ein einzelner Fahrschein oder die Monats- bzw. Jahreskarte teurer als der Betrag aus der entsprechend berechneten Pauschale, ist der übersteigende Differenzbetrag jetzt nicht mehr zusätzlich als Werbungskosten abziehbar. Die Neuregelung ab 2012 vereinfacht zwar die Berechnung der Entfernungspauschale, per Saldo kann die Vereinfachung aber dazu führen, dass Berufstätige in Einzelfällen weniger absetzen können.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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