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    Anlage AV

    Kann ich die Anlage AV (Altersvorsorge) für die Jahre 2013 und 2014 beim Finanzamt nachreichen?
    Zuletzt geändert von Heinrich Robert; 09.02.2016, 17:15.

    #2
    AW: Anlage AV

    Zitat von Heinrich Robert Beitrag anzeigen
    Kann ich die Anlage AV (Altersvorsorge) für die Jahre 2013 und 2014 beim Finanzamt nachreichen?
    Wenn du für diese Jahre schon Steuererklärungen gemacht hast, dann nur wenn die Bescheide noch nicht rechtskräftig sind.

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      #3
      AW: Anlage AV

      Ab wann ist ein Bescheid rechtskräftig?

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        #4
        AW: Anlage AV

        Ein Monat nach Zugang!
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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          #5
          AW: Anlage AV

          ... siehe auch die deswegen vorhandene Rechtsbehelfsbelehrung auf den Bescheiden.

          Unabhängig davon ist natürlich auch die Frage, ob die Anlage AV überhaupt zu einer niedrigeren Steuer führen würde: Das Finanzamt führt eine Günstigerprüfung durch zwischen Deinem Zulagenanspruch und der steuerlichen Auswirkung eines Sonderausgabenabzugs. Ist der Zulagenanspruch günstiger, dann würde es so oder so bei der bisherigen Steuer bleiben.
          Schönen Gruß

          Picard777

          P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

          Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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            #6
            AW: Anlage AV

            Zitat von Picard777 Beitrag anzeigen
            ... siehe auch die deswegen vorhandene Rechtsbehelfsbelehrung auf den Bescheiden.

            Unabhängig davon ist natürlich auch die Frage, ob die Anlage AV überhaupt zu einer niedrigeren Steuer führen würde: Das Finanzamt führt eine Günstigerprüfung durch zwischen Deinem Zulagenanspruch und der steuerlichen Auswirkung eines Sonderausgabenabzugs. Ist der Zulagenanspruch günstiger, dann würde es so oder so bei der bisherigen Steuer bleiben.
            Danke für die Infos

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              #7
              AW: Anlage AV

              Wenn man sich nachträglich ärgern will, kann man mit einem Steuererklärungsprogramm ausrechnen, ob die Günstigerprüfung etwas gebracht hätte.
              Freundliche Grüße
              Charlie24

              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                #8
                AW: Anlage AV

                Ich würde mir mal mit einem Steuerprogramm ausrechnen wie sich die Anlage AV auswirkt und wenn die steuerliche Berücksichtigung günstiger ist als die Zulage die Anlage AV nachreichen.

                In diesen Fällen gilt die allgemeine Einspruchsfrist nämlich nicht, da hier m. w. die gesonderte Korrekturvorschrift des § 10 Absatz 2a Satz 8 EStG greift welche nicht fristgebunden ist (Ausnahme: Festsetzungsfrist).
                Mit freundlichen Grüßen

                Beamtenschweiß
                ----------------------------------------------------------------------------------------------------------

                Kommentar


                  #9
                  AW: Anlage AV

                  Zitat von Beamtenschweiß Beitrag anzeigen
                  Ich würde mir mal mit einem Steuerprogramm ausrechnen wie sich die Anlage AV auswirkt und wenn die steuerliche Berücksichtigung günstiger ist als die Zulage die Anlage AV nachreichen.

                  In diesen Fällen gilt die allgemeine Einspruchsfrist nämlich nicht, da hier m. w. die gesonderte Korrekturvorschrift des § 10 Absatz 2a Satz 8 EStG greift welche nicht fristgebunden ist (Ausnahme: Festsetzungsfrist).
                  Allerdings m.E. nur dann, wenn die Riester -Daten dem Finanzamt bei der Veranlagung noch nicht vorlagen und vom Anbieter jetzt nachträglich übermittelt wurden.

                  Auch gibt's da für die Zustimmung noch die Frist nach Abs. 2a Satz 1.

                  Aber das wird das Finanzamt von sich aus prüfen.
                  Zuletzt geändert von Elster-Tester; 10.02.2016, 08:30.
                  Mfg

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                    #10
                    AW: Anlage AV

                    @ELSTER-Tester

                    Diese Frage ist aktuell streitig (BFH: X R 34/14).
                    Von den FAs wird § 10 Absatz 2a S. 8 EStG bislang unabhängig vom Zeitpunkt der Datenübermittlung angewandt.

                    Probieren kann man es jedenfalls mal. Der Änderungsantrag kostet einen ja nichts außer Nerven :-)
                    Mit freundlichen Grüßen

                    Beamtenschweiß
                    ----------------------------------------------------------------------------------------------------------

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                      #11
                      AW: Anlage AV

                      Zitat von Beamtenschweiß Beitrag anzeigen
                      @ELSTER-Tester

                      Diese Frage ist aktuell streitig (BFH: X R 34/14).
                      Von den FAs wird § 10 Absatz 2a S. 8 EStG bislang unabhängig vom Zeitpunkt der Datenübermittlung angewandt.

                      Probieren kann man es jedenfalls mal. Der Änderungsantrag kostet einen ja nichts außer Nerven :-)
                      Danke. Das Verfahren kannte ich bisher nicht
                      Mfg

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                        #12
                        AW: Anlage AV

                        Das überzeugt mich insofern schon nicht, als die Änderungsvorschrift des §10 Abs. 2a den Sonderausgabenabzug nach §10a gar nicht betrifft.

                        Insbesondere ist der Sonderausgabenabzug nach §10a eine Kann-Vorschrift. Es gibt auch in Praxis hinreichend viele Fälle, in denen für einen Riester-Vertrag weder Zulage noch Sonderausgabenabzug beantragt werden. Da kann das FA auch nicht sagen, hallo, da liegen Datensätze vor, also berechnen wir Ihnen mal eben einen Sonderausgabenabzug.

                        Aber tatsächlich mag es sich wirklich lohnen, wenn der TE seine Anlage AV nachreicht und so nachträglich den Sonderausgabenabzug beantragt. Anscheinend mag es Finanzbeamte, die das angeblich schlucken.

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                          #13
                          AW: Anlage AV

                          Mich überzeugt das auch nicht: Die Datenübermittlung ist das eine und nur das ist Thema des anhängigen Verfahrens. Das andere ist das -entscheidende- Thema, dass die Anlage AV mit den dortigen notwendigen Angaben nicht innerhalb der Einspruchsfrist vorgelegt wurde.
                          Schönen Gruß

                          Picard777

                          P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

                          Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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                            #14
                            AW: Anlage AV

                            Es gab in der Anfangszeit der Riesterrente, als das Verfahren noch nicht bekannt war, die bürgerfreundliche Regelung, dass eine nachgereichte Anlage AV im Erstjahr der Riesterrente kein grobes Verschulden bei § 173 AO sei. Ob man das heute noch anwenden kann, bezweifle ich.

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                              #15
                              AW: Anlage AV

                              Zitat von neysee Beitrag anzeigen
                              Das überzeugt mich insofern schon nicht, als die Änderungsvorschrift des §10 Abs. 2a den Sonderausgabenabzug nach §10a gar nicht betrifft.

                              Insbesondere ist der Sonderausgabenabzug nach §10a eine Kann-Vorschrift. Es gibt auch in Praxis hinreichend viele Fälle, in denen für einen Riester-Vertrag weder Zulage noch Sonderausgabenabzug beantragt werden. Da kann das FA auch nicht sagen, hallo, da liegen Datensätze vor, also berechnen wir Ihnen mal eben einen Sonderausgabenabzug.

                              Aber tatsächlich mag es sich wirklich lohnen, wenn der TE seine Anlage AV nachreicht und so nachträglich den Sonderausgabenabzug beantragt. Anscheinend mag es Finanzbeamte, die das angeblich schlucken.
                              Da liegst du falsch :
                              §10a Abs. 5 Satz 2 EStG sagt, dass § 10 Absatz 2a S. 6-8 EStG entsprechend gelten.

                              Aber:
                              Wie ich bereits gesagt habe, ist es offenbar zumindest strittig, ob eine Änderung dann noch möglich ist, wenn die Daten dem Finanzamt bei der Erst-Veranlagung schon vorlagen.
                              Mfg

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