Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Abgabeverpflichtung bei Rückerstattung Krankenkasse?

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    Abgabeverpflichtung bei Rückerstattung Krankenkasse?

    Hallo zusammen,

    wenn man als Alleinstehender in 2015 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat, ist man grundsätzlich nicht zur Abgabe einer EStE verpflichtet.

    Wie schaut es aber aus, wenn man von seiner gesetzlichen Krankenkasse im Rahmen eines Wahltarifs eine Beitragsrückerstattung erhalten hat. Diese sind ja in in Anlage AV Vorsorgeaufwand/Zeile 14 des ElsterFormulars einzutragen.

    Im Beispielfall würde diese Beitragsrückerstattung in 2015 zu einer Einkommensteuer-Nachzahlung führen. Ohne zu einer Erstattung. D.h., wenn keine Abgabeverpflichtung besteht, würde man sich die EStE für 2015 natürlich sparen. Im Formular selbst gibt es leider keine weiterführende Hinweise. Eine Pflicht zur Abgabe würde sich meines Erachtens eigentlich wenn, dann nur aus §46 EStG Abs. Nr. 3 ergeben. Mir ist aber nicht klar, ob das hier zuträfe.

    Vielleicht weiß hier jemand Bescheid?

    Danke & Viele Grüße
    Zuletzt geändert von DocHoliday; 01.03.2016, 15:41.

    #2
    AW: Abgabeverpflichtung bei Rückerstattung Krankenkasse?

    Hallo,

    Zitat : Diese sind ja in in Anlage AV/Zeile 14 des ElsterFormulars einzutragen.

    Es entschließt sich mir nicht, was Erstattungen der KK mit der Altersvorsorge (AV) zu tun haben

    Gruß FIGUL
    Gruß FIGUL

    Kommentar


      #3
      AW: Abgabeverpflichtung bei Rückerstattung Krankenkasse?

      Zitat von DocHoliday Beitrag anzeigen
      Hallo zusammen,

      wenn man als Alleinstehender in 2015 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat, ist man grundsätzlich nicht zur Abgabe einer EStE verpflichtet.

      .

      Vielleicht weiß hier jemand Bescheid?

      Danke & Viele Grüße
      Hallo DocHoliday

      die obige Aussage stimmt so nicht -> Wenn du zum Beispiel Freibeträge beim Finanzamt beantrag hast für Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber, bist du verpflichtet eine Erklärung abzugeben. Weiterhin solltest du bedenken, dass die Krankenkassen alles elektronisch dem Finanzamt zur Verfügung stellen und falls du durch das Finanzamt aufgefordert wirst eine Erklärung abzugeben -> kommst du wahrscheinlich nicht Drumherum.

      Tschüß

      Kommentar


        #4
        AW: Abgabeverpflichtung bei Rückerstattung Krankenkasse?

        Bezüglich der Rückerstattung bei Wahltarifen ergehen die Bescheide zur Zeit vorläufig. Wenn der Bundesfinanzhof entsprechend entscheiden sollte, wird sich Deine Nachzahlung wieder erledigen.
        Schönen Gruß

        Picard777

        P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

        Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

        Kommentar


          #5
          AW: Abgabeverpflichtung bei Rückerstattung Krankenkasse?

          Zitat von FIGUL Beitrag anzeigen
          Es entschließt sich mir nicht, was Erstattungen der KK mit der Altersvorsorge (AV) zu tun haben
          Sorry, vertippt und korrigiert.

          - - - Aktualisiert - - -

          Zitat von holzgoe Beitrag anzeigen
          die obige Aussage stimmt so nicht -> Wenn du zum Beispiel Freibeträge beim Finanzamt beantrag hast für Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber, bist du verpflichtet eine Erklärung abzugeben. Weiterhin solltest du bedenken, dass die Krankenkassen alles elektronisch dem Finanzamt zur Verfügung stellen und falls du durch das Finanzamt aufgefordert wirst eine Erklärung abzugeben -> kommst du wahrscheinlich nicht Drumherum.
          Zu dem ersten Punkt: Stimmt natürlich, aber das ist alles nicht gegeben. Es wäre in jedem Fall eine Antrags-Veranlagung, da weder Freiebeträge vorlägen noch sonstige Merkmale vorhanden sind, die zu einer Abgabe verpflichten.

          Die Frage ist halt nur, ob allein die Rückerstattung der KK-Beiträge eine Verpflichtung auslöst, wenn sonst keine EStE abzugeben wäre. Unabhängig davon, ob die jetzt elektronisch gemeldet werden.

          - - - Aktualisiert - - -

          Zitat von Picard777 Beitrag anzeigen
          Bezüglich der Rückerstattung bei Wahltarifen ergehen die Bescheide zur Zeit vorläufig. Wenn der Bundesfinanzhof entsprechend entscheiden sollte, wird sich Deine Nachzahlung wieder erledigen.
          Das mag sein, aber wenn ich nicht abgeben muss, würde ich natürlich ganz drauf verzichten. Ist der Fall denn so selten? Müsste doch öfters vorkommen, dass nur AN-Einkünfte vorliegen, es also grundsätzlich keine Verpflichtgung zur Abgabe gibt - aber eben eine Beitragsrückerstattung der Krankenkasse aufgrund Wahltarif vorliegt.

          Hast Du ein AZ oder einen Link für mich zu dem anhängigen Verfahren?

          Kommentar


            #6
            AW: Abgabeverpflichtung bei Rückerstattung Krankenkasse?

            Zitat von DocHoliday Beitrag anzeigen
            Eine Pflicht zur Abgabe würde sich meines Erachtens eigentlich wenn, dann nur aus §46 EStG Abs. Nr. 3 ergeben. Mir ist aber nicht klar, ob das hier zuträfe.
            Sieht doch sehr passend aus.

            Kommentar


              #7
              AW: Abgabeverpflichtung bei Rückerstattung Krankenkasse?

              Die Frage ist, ob der Steuerpflichtige die Berechnung, ob die beim Lohnsteuerabzug berücksichtigte Vorsorgepauschale höher war als die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, wirklich anstellen muss.

              Vorwerfbar ist es meines Erachtens nicht, wenn das ein Steuerpflichtiger nicht macht, wissen tun es ohnehin nur wenige.

              Manche können es auch durch andere Versicherungen wie Haftpflicht und Unfall kompensieren.
              Freundliche Grüße
              Charlie24

              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

              Kommentar


                #8
                AW: Abgabeverpflichtung bei Rückerstattung Krankenkasse?

                Das Verfahren lautet X R 17/15, die Anweisung zur Vorläufigkeit siehe hier: http://www.bundesfinanzministerium.d...sicherung.html
                Schönen Gruß

                Picard777

                P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

                Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

                Kommentar


                  #9
                  AW: Abgabeverpflichtung bei Rückerstattung Krankenkasse?

                  § 53 SGB V enthält doch diese Wahltarifvorschriften oder sehe ich das falsch?

                  In dem BMF-Schreiben heißt es ausdrücklich:

                  In dem Steuerbescheid ist darauf hinzuweisen, dass der Vorläufigkeitsvermerk nicht die Frage einer Kürzung der Beiträge zur Basiskrankenversicherung um erstattete Beiträge und um Prämienzahlungen nach § 53 SGB V umfasst.
                  Freundliche Grüße
                  Charlie24

                  Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                  Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

                  Kommentar


                    #10
                    AW: Abgabeverpflichtung bei Rückerstattung Krankenkasse?

                    Zitat von Picard777 Beitrag anzeigen
                    Bezüglich der Rückerstattung bei Wahltarifen ergehen die Bescheide zur Zeit vorläufig. Wenn der Bundesfinanzhof entsprechend entscheiden sollte, wird sich Deine Nachzahlung wieder erledigen.
                    Im Verfahren geht es nur um Bonuszahlungen gemäß § 65a SGB V !
                    Andere Erstattungen der Krankenversicherung sind unstrittig!
                    Mfg

                    Kommentar


                      #11
                      AW: Abgabeverpflichtung bei Rückerstattung Krankenkasse?

                      Zitat von Elster-Tester Beitrag anzeigen
                      Im Verfahren geht es nur um Bonuszahlungen gemäß § 65a SGB V !
                      Andere Erstattungen der Krankenversicherung sind unstrittig!
                      Danke, wichtige Info. Also gerade nicht um die im Beispielfall erstatteten Beiträge aus einem Wahltarif. Hatte ich eigentlich auch so im Kopf.

                      Da nicht so ganz klar ist, ob sich nur daraus eine Abgabeverpflichtung ergibt (wenn sonst alle Voraussetzungen für eine Antragsveranlagung vorliegen), würde ich es mal drauf ankommen lassen. Erfahrungsgemäß meldet sich das FA schon. Rumstreiten kann man dann ja immer noch ;-)

                      Kommentar


                        #12
                        AW: Abgabeverpflichtung bei Rückerstattung Krankenkasse?

                        Zitat von Elster-Tester Beitrag anzeigen
                        Im Verfahren geht es nur um Bonuszahlungen gemäß § 65a SGB V !
                        Andere Erstattungen der Krankenversicherung sind unstrittig!
                        Ups, danke, ich hatte das nicht gegengecheckt und dachte, GERADE die Wahltariferstattung wäre § 65a SGB V. Wieder was gelernt.

                        Zusammenfassend also:

                        § 53 SGB V (Wahltarif): zählt als Beitragsrückerstattung, kein Verfahren anhängig, keine Vorläufigkeit.
                        Normale Beitragsrückerstattung: unstrittig, kein Verfahren anhängig, keine Vorläufigkeit.
                        § 65a SGB V (Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten): strittig, Verfahren anhängig, Bescheide sind vorläufig.
                        Schönen Gruß

                        Picard777

                        P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

                        Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

                        Kommentar

                        Lädt...
                        X