Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Umsatzsteuervoranmeldung Steuerfreie Innergemeinschaftlichen Erwerbe wo eintragen?

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    Umsatzsteuervoranmeldung Steuerfreie Innergemeinschaftlichen Erwerbe wo eintragen?

    Hallo Allerseits,

    ich habe eine Frage, und da meine Suche im Netz und auch hier keine Antwort brachten, stelle ich die Frage jetzt hier im Forum und hoffe auf Hilfe:

    Folgender Sachverhalt: Ich kaufe für einen meiner in Deutschland ansässigen Endkunden (also für den Wiederverkauf bestimmt) ein Produkt durch Amazon, dieses wird geliefert mit der Amazon Rechnung (die eine Luxemburgische Adresse hat aber eine mit CZ anfangenden USt. ID unter der Adresse notiert) z.B. 100,00 € Netto/Netto, also mit Umsatzsteuer 0% ausgewiesen, und mit dem Zusatz „Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. Leistungsempfänger Steuerschuldner gemäß Artikel 194 der MwSt-Richtlinie„.
    Unten an der Amazon Rechnung, steht noch: „Versendungsland: Tschechische Republik“.

    Wo trage ich diesen Umsatz im Elster Online im Formular Umsatzsteuervoranmeldung ein?
    Im KZ 91 "Steuerfreien Innergemeinschaftlichen Erwerbe"?
    Oder (falls das Produkt in DE 19% USt. hätte) im KZ 89 (+ Steuer) und in KZ 61 dann die Steuer wieder raus?
    Oder im KZ 95 (zu anderen Steuersätzen (Bemessungsgrundlage)) Netto und manueller Berechnung der Steuer im KZ 98? Wenn es das ist, dann wo zieht man diese Steuer im Formular Abziehbare Vorsteuerbeträge wieder ab (welche KZ ist dafür relevant)?

    Desweiteren stellt sich mir die Frage im Falle das KZ 95 die richtige Antwort wäre: Luxemburg hat 17% USt. und Tschechien 21% USt.; Welche der Beiden benutzt man für die manuelle Berechnung der Steuer im KZ 98?

    Vielleicht hat das schon jemand gehabt und weiß eine Antwort darauf!

    Vielen Dank im Voraus!

    Fedsales

    #2
    AW: Umsatzsteuervoranmeldung Steuerfreie Innergemeinschaftlichen Erwerbe wo eintragen

    Zitat von fedsales Beitrag anzeigen
    Oder (falls das Produkt in DE 19% USt. hätte) im KZ 89 (+ Steuer) und in KZ 61 dann die Steuer wieder raus?
    Genau das isses. Du musst die Ware ja hier versteuern und hast gleichzeitig einen Vorsteuerabzug.

    Zitat von fedsales Beitrag anzeigen
    Luxemburg hat 17% USt. und Tschechien 21% USt.; Welche der Beiden benutzt man für die manuelle Berechnung der Steuer im KZ 98?
    Wir hatten uns ja schon auf den Durchschnittswert geeinigt

    Kommentar


      #3
      AW: Umsatzsteuervoranmeldung Steuerfreie Innergemeinschaftlichen Erwerbe wo eintragen

      Vielen Dank L.E.Fant! :-)

      Mal so aus Neugier: wofür ist dann das KZ 95 da? Falls in DE eine andere MwSt relevant wäre (Landwirtschaftliche Erzeugnisse zum Beispiel)?

      Und im Elster Online gibt es noch den Punkt 7 - Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers mit mehreren KZ Optionen, wofür wären diese relevant?

      fedsales

      PS: Ja, der Durchschnitt passt!!!! ;-)

      Kommentar


        #4
        AW: Umsatzsteuervoranmeldung Steuerfreie Innergemeinschaftlichen Erwerbe wo eintragen

        Zitat von fedsales Beitrag anzeigen
        ......

        Mal so aus Neugier: wofür ist dann das KZ 95 da? Falls in DE eine andere MwSt relevant wäre (Landwirtschaftliche Erzeugnisse zum Beispiel)?
        ........

        Hallo fedsales,

        innergemeinschaftliche Erwerbe von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit 7% passen ja schon in die KZ 93

        Zur KZ 95 sagt die Eingabehilfe->Die hier einzutragenden innergemeinschaftlichen Erwerbe sind grundsätzlich im Rahmen der Intrahandelsstatistik zu melden. Nähere Informationen zur Intrahandelsstatistik erhalten Sie beim Statistischen Bundesamt, 65180 Wiesbaden, Telefon 0611 / 75-1, Telefax 0611 / 75-724000 sowie unter www.destatis.de.

        Da hast du eine Telefon- , Faxnummer oder Mailadresse zur Nachfrage.

        Tschüß

        Kommentar


          #5
          AW: Umsatzsteuervoranmeldung Steuerfreie Innergemeinschaftlichen Erwerbe wo eintragen

          Hallo holzgoe,

          OK, ich dachte dabei an der Durchschnittssteuersätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe sowie bestimmte Unternehmern und Körperschaften nach Paragraf 23 UStG, die können ja anders sein als 7% oder 19%...
          Hab aus versehen Landwirtschaftliche Erzeugnisse gesagt :-)

          Umsatzsteuergesetz (UStG)
          § 23 Allgemeine Durchschnittsätze
          (1) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für Gruppen von Unternehmern, bei denen hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen annähernd gleiche Verhältnisse vorliegen und die nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, durch Rechtsverordnung Durchschnittsätze festsetzen für

          1.
          die nach § 15 abziehbaren Vorsteuerbeträge oder die Grundlagen ihrer Berechnung oder
          2.
          die zu entrichtende Steuer oder die Grundlagen ihrer Berechnung.

          (2) Die Durchschnittsätze müssen zu einer Steuer führen, die nicht wesentlich von dem Betrag abweicht, der sich nach diesem Gesetz ohne Anwendung der Durchschnittssätze ergeben würde.
          (3) Der Unternehmer, bei dem die Voraussetzungen für eine Besteuerung nach Durchschnittssätzen im Sinne des Absatzes 1 gegeben sind, kann beim Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4) beantragen, nach den festgesetzten Durchschnittssätzen besteuert zu werden. Der Antrag kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären. Eine erneute Besteuerung nach Durchschnittssätzen ist frühestens nach Ablauf von fünf Kalenderjahren zulässig.

          Danke sehr, jetzt weiß ich was das richtige ist!

          fedsales

          Kommentar

          Lädt...
          X