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Progressionsvorbehalt: Berechnung in Elster fehlerhaft?

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    Progressionsvorbehalt: Berechnung in Elster fehlerhaft?

    Hallo liebe Community :-)

    Mir ist gerade etwas merkwürdiges beim Ausfüllen meiner Elster-Steuererklärung aufgefallen, was ich mir nicht erklären kann. Vielleicht weiß hier ja einer mehr:

    Letztes Jahr hatte ich wegen meines Studium keine steuerpflichtigen Einkünfte. Meine Frau (wir sind zusammen veranlagt) hat teilweise Arbeitslohn und Entgeltersatzleistungen (Elterngeld, Mutterschaftsgeld + Zuschuss zum Mutterschaftsgeld).
    Ich habe 2 Monate Basiselterngeld bezogen.

    Beim Ausfüllen der Erklärung hatte ich aus Versehen mein Elterngeld, das Elterngeld meiner Frau sowie ihr Mutterschaftsgeld alle bei mir in Zeile 91 des Hauptvordruckes eingetragen.
    Diesen Fehler habe ich dann behoben und das Elterngeld meiner Frau sowie das Mutterschaftsgeld zwar ebenfalls in Zeile 91 - aber nun darunter bei meiner Frau eingetragen.

    Ergebnis: Obwohl die Summe gleich geblieben ist, ist die berechnete Einkommenssteuer höher. Wie kann das sein? Trage ich nun auch mein Elterngeld bei meiner Frau ein, müssen wir laut Berechnung
    fast 100 € mehr Einkommenssteuer zahlen, als wenn ich alle Werte bei mir eintrage.

    Ich habe mir dann die Berechnung angeschaut. Der einzige Unterschied ist der folgende Punkt: "zu versteuern mit Progressionsvorbehalt gemäß § 32b EStG nach dem Splittingtarif".
    Die Summe der Einkünfte ist gleich, aber der Steuersatz, welcher unter Berücksichtigung der Entgeltersatzleistungen berechnet wurde, ist höher.

    Wieso macht es für die Berechnung des Steuersatzes bei Einkünften, welche dem Progressionsvorbehalt unterliegen, einen Unterschied, ob ich diese bei mir oder meiner Frau eintrage?

    Vielen Dank für Eure Erklärung.

    #2
    AW: Progressionsvorbehalt: Berechnung in Elster fehlerhaft?

    Das Wort "Einkünfte" ist definiert als "Einnahmen abzüglich Werbungskosten". Und bei nichtselbständiger Tätigkeit werden als Werbungskosten die tatsächlichen Werbungskosten, mindestens 1.000 € (Arbeitnehmerpauschbetrag) angesetzt, wobei der Arbeitnehmerpauschbetrag den Arbeitslohn nicht übersteigen darf. Bei den Lohnersatzleistungen wird allerdings ebenfalls der Arbeitnehmerpauschbetrag abgezogen, soweit er nicht bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit berücksichtigt wurde. Je nachdem, welche Zahlen Ihr da nun hattet, kann das daher dazu führen, dass bei den Lohnersatzleistungen bei Dir oder bei Deiner Frau unterschiedliche Rest-Beträge an Arbeitnehmerpauschbetrag übrig blieb.
    Schönen Gruß

    Picard777

    P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

    Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

    Kommentar


      #3
      AW: Progressionsvorbehalt: Berechnung in Elster fehlerhaft?

      Hallo Picard777,

      danke für Deine Rückmeldung. Das von den Einnahmen aus Lohnersatzleistungen für die Ermittlung des besonderen Steuersatzes ebenfalls ein Arbeitnehmerpauschbetrag abgezogen wird, war mir nicht bekannt. Herzlichen Dank.

      Ich habe das jetzt auch in § 32b Abs. 2 Nr. 1 EStG gefunden. Bei uns waren die Zahlen tatsächlich so, dass ich mit 750 € noch innerhalb dieses Pausch-Betrages lag. Wenn ich also alle Leistungen bei mir eingetragen hatte, wurden insgesamt 1000 € weniger für die Berechnung des besonderen Steuersatzes herangezogen. Wenn ich alles bei meiner Frau eingetragen hatte, wurde "mein" Pauschbetrag nicht berücksichtigt und der meiner Frau ja schon bei Ihren Arbeitseinkünften. Also wurden dann 1000 € mehr für die Steuerberechnung herangezogen. Das erklärt es.

      Herzlichen Dank!

      Kommentar

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