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Abfindung in der Anlage N

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    Abfindung in der Anlage N

    Hallo,
    ich habe eine Frage bezüglich der Abfindung und Fünftelregelung in der Lohnsteuerbescheinigung.
    Kann mir da jemand eine vernünftige Antwort dazu geben?

    Meine Daten in der von dem Arbeitgeber ausgefüllten Lohnsteuerbescheinigung:
    Lohnsteuerbescheinigung 2016 (Anlage N)
    steuerklasse 5
    Zeile 1. Bescheinigungszeitraum ...:...................01.01. bis 31.06
    (zuvor war ich in Elternzeit ,habe also keine Einkünfte gehabt).
    Zeile 3. Bruttoarbeitslohn ...:......................................... 33.061
    (nur Abfindung )
    Zeile 4. Einbehaltene Lohnsteuer:.................................... 8.044
    Zeile 5. Einbehaltene Solidaritätszuschlag von 3.:................ 442
    Zeile 6. Einbehaltene Kirchensteuer des Arbeitsnehmers:..... 723

    alle restlichen Zeilen sind leer

    Nun die Fragen:

    Wo (im ElsterFormular-Anlage N) trage ich die Abfindung ein, damit die Fünftelregelung gilt?
    Muss die Abfindungssumme extra eingetragen werden? Wenn ja, in/unter welcher Zeile dann?

    Bitte um Rückmeldung!
    Vielen Dank!
    Bob
    Zuletzt geändert von Bob64; 07.11.2017, 23:57.

    #2
    AW: Abfindung in der Anlage N

    Die Abfindung musst du bei ElsterFormular unter der Nummer 10 der Lohnsteuerbescheinigung eintragen. Die Nummer 3 bleibt in deinem Fall dann leer, eventuell musst du dort aber bei ElsterFormular 0,00 eintragen,
    um eine Fehlermeldung zu vermeiden!

    Die Vertragsunterlagen, aus denen hervorgeht, dass es sich um eine Abfindung handelt, musst du dem Finanzamt im Original vorlegen.

    Die Entscheidung, ob die Abfindung ermäßigt besteuert wird, trifft letztlich das Finanzamt. Dazu müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      AW: Abfindung in der Anlage N

      Hallo Bob,

      bei mir hat sich letztes Jahr mein Finanzamt (Leipzig I) mit der Kopie des Aufhebungsvertrages zufrieden gegeben. Das FA wollte dann aber auch noch Kopien der Gehaltsabrechnung und des Kontoauszuges haben, um zu prüfen, dass die Abfindung erst im neuen Jahr geflossen ist. Alle 3 Belege hat das FA übrigens nicht zurückgeschickt.

      Und dann gebe ich noch den Hinweis eines Ex-Kollegen weiter:
      bitte prüfe unbedingt, ob ihr euch zusammen oder einzeln zur Steuer veranlagen lasst !

      Viele Grüße,
      Gerd

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        #4
        AW: Abfindung in der Anlage N

        Hallo.
        Wenn ich die Abfindung unter der Nummer 10 bis 13 in der der Lohnsteuerbescheinigung beim ElsterFormular eintrage (Zeilen 3 bis 6 bleiben leer)
        werden die einbehaltende Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer zurückerstattet.
        Die Abfindung wird also praktisch 1:1 ausgezahlt, das kann ja wohl nicht stimmen oder?

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          #5
          AW: Abfindung in der Anlage N

          Zitat von Bob64 Beitrag anzeigen
          Die Abfindung wird also praktisch 1:1 ausgezahlt, das kann ja wohl nicht stimmen oder?
          Warum nicht? Es kommt natürlich immer auf die Höhe der Abfindung und die der übrigen Einkünfte an.
          Grundsätzlich kann die Fünftelregelung schon eine solche Auswirkung haben.
          mfg. - Kent

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            #6
            AW: Abfindung in der Anlage N

            Eigentlich musst du nur die Abfindung unter Nummer 10 eintragen, die Steuern kannst du dort eintragen, wo sie jetzt auf der Steuerbescheinigung stehen.

            Die Abfindung wird also praktisch 1:1 ausgezahlt, das kann ja wohl nicht stimmen oder?
            Und warum nicht? 33.061 € geteilt durch 5 ergibt 6.612,20 €. Der Wert liegt deutlich unter dem Grundfreibetrag von über 8.000 €!
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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              #7
              AW: Abfindung in der Anlage N

              Hallo,

              >>>Zeile 1. Bescheinigungszeitraum ...:...................01.01. bis 31.06 (zuvor war ich in Elternzeit ,habe also keine Einkünfte gehabt).

              Wieso "zuvor"? Vor dem 01.01. gibt es doch nichts.
              Und heißt Elternzeit auch Elterngeld? Das wäre nämlich auch nicht völlig steuerfrei (Stichwort Progressionsvorbehalt).


              >>>Und warum nicht? 33.061 € geteilt durch 5 ergibt 6.612,20 €. Der Wert liegt deutlich unter dem Grundfreibetrag von über 8.000 €!

              Vielleicht weil bei dieser Konstellation die Fünftelungsregelung nicht in Betracht kommt?
              Aber gut, das kann Elster ja nicht wissen.

              Stefan
              Zuletzt geändert von reckoner; 21.11.2017, 22:23.
              Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

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                #8
                AW: Abfindung in der Anlage N

                Aber gut, das kann Elster ja nicht wissen.
                Darum habe ich ja weiter oben geschrieben:

                Die Entscheidung, ob die Abfindung ermäßigt besteuert wird, trifft letztlich das Finanzamt. Dazu müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
                Freundliche Grüße
                Charlie24

                Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                  #9
                  AW: Abfindung in der Anlage N

                  >>>Zeile 1. Bescheinigungszeitraum ...:...................01.01. bis 31.06 (zuvor war ich in Elternzeit ,habe also keine Einkünfte gehabt).
                  Bis 26.09.2015 habe ich Elterngeld erhalten, danach habe ich dieses nicht mehr erhalten.

                  Die Abfindung wird aufgrund der betriebsbedingten Kündigung ausgezahlt.
                  Das steht im meinen Vereinbarung:
                  „… Der Arbeitnehmerin werden mit der Lohnabrechnung Juni 2016 aus dem Kalenderjahr 2014 = 10 Tage Urlaub ausgezahlt (820 €).
                  Als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes …erhält die Arbeitsnehmerin eine Abfindung in Höhe von €32.241 brutto. Die Abfindung wird ordnungsgemäß versteuert.“

                  Vielleicht werden die Daten den Fall besser erläutern.
                  Danke
                  Zuletzt geändert von Bob64; 21.11.2017, 23:20.

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                    #10
                    AW: Abfindung in der Anlage N

                    Hallo,

                    >>>Bis 26.09.2016 habe ich Elterngeld erhalten, danach habe ich dieses nicht mehr erhalten.

                    OK. Das musst du aber auch eintragen (Hauptvordruck letzte Seite oben).


                    >>>Vielleicht werden die Daten den Fall besser erläutern.

                    Wenn es um die Frage geht, ob die Fünftelungsregelung überhaupt in Betracht kommt: Wenn es keine sonstigen Einkünfte aus eine nichtselbstständigen Tätigkeit und/oder aus Sozialleistungen gab, dann sehe ich den "Rabatt" eher nicht zutreffend.
                    Grundsätzlich gibt es die Fünftelungsregelung, damit man progressionsbedingt nicht in einen zu hohen Steuersatz rutscht (oft wäre das sogar der Höchststeuersatz von 42%). Das wird dadurch erreicht, dass die Zahlung theoretisch auf 5 Jahre verteilt wird.
                    Wenn man aber nun kein oder ein deutlich niedrigeres Einkommen hat dann ist der Steuersatz-Nachteil ja gar nicht gegeben, ergo wird ganz normal versteuert.

                    Abschließend kann ich das aber sicher nicht einschätzen, das kann nur das Finanzamt.

                    Stefan
                    Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

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                      #11
                      AW: Abfindung in der Anlage N

                      Zitat von reckoner Beitrag anzeigen
                      >>>Bis 26.09.2016 habe ich Elterngeld erhalten, danach habe ich dieses nicht mehr erhalten.

                      OK. Das musst du aber auch eintragen (Hauptvordruck letzte Seite oben).
                      Bob hat seinen Beitrag still und heimlich geändert:

                      Zitat von Bob64 Beitrag anzeigen
                      Bis 26.09.2015 habe ich Elterngeld erhalten, danach habe ich dieses nicht mehr erhalten.

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                        #12
                        AW: Abfindung in der Anlage N

                        Zitat von Bob64 Beitrag anzeigen
                        >>>Zeile 1. Bescheinigungszeitraum ...:...................01.01. bis 31.06 (zuvor war ich in Elternzeit ,habe also keine Einkünfte gehabt).
                        Bis 26.09.2015 habe ich Elterngeld erhalten, danach habe ich dieses nicht mehr erhalten.

                        Die Abfindung wird aufgrund der betriebsbedingten Kündigung ausgezahlt.
                        Das steht im meinen Vereinbarung:
                        „… Der Arbeitnehmerin werden mit der Lohnabrechnung Juni 2016 aus dem Kalenderjahr 2014 = 10 Tage Urlaub ausgezahlt (820 €).
                        Als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes …erhält die Arbeitnehmerin eine Abfindung in Höhe von €32.241 brutto. Die Abfindung wird ordnungsgemäß versteuert.“

                        Vielleicht werden die Daten den Fall besser erläutern.
                        Danke
                        Das tun die Daten nicht wirklich! Letztlich muss die Entscheidung des Finanzamts abgewartet werden.
                        ElsterFormular rechnet bei einem Eintrag unter der entsprechenden Nummer der Lohnsteuerbescheinigung immer mit der Fünftelregelung!
                        Die Vorausberechnung ist allerdings generell unverbindlich, worauf auch ausdrücklich hingewiesen wird.
                        Freundliche Grüße
                        Charlie24

                        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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