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Korrektur LST Bescheinigung für 2017 möglich?

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    Korrektur LST Bescheinigung für 2017 möglich?

    Guten Tag,

    ich habe eine kurze und allgemeine Frage:

    in meinem Unternehmen werden die LST-Bescheinigungen für das Jahr 2017 nach der Abrechnung Dezember 2017 erstellt. Selten kommt es vor, dass mit der Abrechnung Januar 2018 rückwirkend Korrekturen in der Vergütung vorgenommen werden, die noch dem Jahr 2017 zuzuordnen sind. Sollte dieser Fall jedoch eintreten, muss dann zwangsläufig unsere Abrechnungssoftware so eingestellt sein, dass eine neue LST-Bescheinigung generiert wird?

    Zum Beispiel...
    ...wird die Bruttovergütung rückwirkend ab Oktober neu angepasst
    ...werden Überstunden aus dem Monat Dezember ausgezahlt
    ...wird eine Zulage ab November gezahlt

    Oder findet mit der Januar-Abrechnung eine Versteuerung der Beträge im laufenden Jahr statt?

    Wäre um kurze Infos dankbar.

    Gruß
    Helmut

    #2
    AW: Korrektur LST Bescheinigung für 2017 möglich?

    Grundsätzlich gilt gemäß § 11 EStG der Zuflusszeitpunkt, d. h. was in 2018 gezahlt wird ist auch in 2018 zu versteuern.

    Lediglich für die Überstundenvergütung für Dezember 2015 im Januar 208 könnte es eine Ausnahmeregelung geben, dass diese noch in 2017 erfasst werden kann/muss.
    Dies müsste jedoch ggf. jemand anders beantworten.
    Mit freundlichen Grüßen

    Beamtenschweiß
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    Kommentar


      #3
      AW: Korrektur LST Bescheinigung für 2017 möglich?

      Oder findet mit der Januar-Abrechnung eine Versteuerung der Beträge im laufenden Jahr statt?
      Wenn die Löhne nicht vorschüssig bezahlt werden und die Januarabrechnung erst Ende Januar erfolgt, werden solche Korrekturen steuerlich bereits dem neuen Jahr zugeordnet. Meiner Meinung nach ist das so auch korrekt.
      Lohnzahlungen, die erst Ende Januar für das Vorjahr erfolgen, dürften ohnehin nicht mehr als laufender Arbeitslohn behandelt werden.

      Einzelheiten kann man in den Lohnsteuerrichtlinien R 39b.2 LStR 2015 – Laufender Arbeitslohn und sonstige Bezüge sowie R 39b.6 LStR 2015 – Einbehaltung der Lohnsteuer von sonstigen Bezügen nachlesen.

      https://www.jurion.de/gesetze/lstr_2015/39b.2/
      https://www.jurion.de/gesetze/lstr_2015/39b.6/

      Die Programmierung von Lohnabrechnungsprogrammen berücksichtigt erfahrungsgemäß diese Vorgaben.

      Anders wäre es eventuell dann, wenn ein Lohnsteuerjahresausgleich erst mit der Januarabrechnung durchgeführt würde, in die dann solche Korrekturen praktisch noch einbezogen werden könnten. Dann dürften aber auch
      die Lohnsteuerbescheinigungen generell erst danach erstellt werden.

      Wenn die Lohnsteuerbescheinigungen bereits mit bzw. unmittelbar nach der Dezemberabrechnung erstellt wurden, muss bzw. darf da nichts mehr korrigiert werden. Die steuerlichen Auswirkungen sind zumeist ja auch marginal.
      Meines Erachtens spricht auch § 41c Abs. 3 EStG gegen eine nachträgliche Änderung des Lohnsteuerabzugs.

      https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__41c.html
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

      Kommentar


        #4
        AW: Korrektur LST Bescheinigung für 2017 möglich?

        Hallo Helmut2018,

        frag doch mal dein zuständiges Finanzamt die Arbeitgeberstelle.

        Tschüß

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