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Beiträge zur RV/AV/PV aus Krankengeldbezug

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    Beiträge zur RV/AV/PV aus Krankengeldbezug

    Guten Tag in die Runde,

    ich bin neu hier im Forum und auf der Suche nach Hilfe im Zusammenhang mit der Steuererklärung 2017.

    Bis dato war die Steuererklärung auch immer recht einfach für mich, jedoch hatte ich noch nie Krankengeld bezogen. Wo ich das Krankengeld der
    Krankenkasse erfassen muss ist klar.

    Jedoch stellt sich mir die Frage ob auch die beim Krankengeld einbehaltenen Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosen-,
    Renten- und Pflegeversicherung in der Anlage Vorsorgeaufwendung erfasst werden müssen.

    Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung würde ich in Zeile 6 eintragen
    Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung würde ich in Zeile 19 eintragen
    Wohin mit den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung ?

    Besten Dank für Eure Hilfe und sonnige Grüße

    #2
    AW: Beiträge zur RV/AV/PV aus Krankengeldbezug

    Jedoch stellt sich mir die Frage ob auch die beim Krankengeld einbehaltenen Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosen-,
    Renten- und Pflegeversicherung in der Anlage Vorsorgeaufwendung erfasst werden müssen.
    Nein, nach Auffassung der Steuerverwaltung können diese Einbehalte nicht vom Steuerpflichtigen als Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden,
    da sie, was zutrifft, nicht von ihm selbst aufgebracht werden.

    Das führt zwar nach meiner Meinung zu einer unterschiedlichen Behandlung von Krankengeld und anderen Lohnersatzleistungen, wie z. B. Arbeitslosengeld, was den Progressionsvorbehalt angeht,
    aber das ist eine Frage des Steuerrechts bzw. der Regelung in den Einkommensteuerrichtlinien geschuldet, die auf die Leistungsbeträge nach den einschlägigen Leistungsgesetzen abstellt.

    https://www.jurion.de/gesetze/estr_2005/32b/
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      AW: Beiträge zur RV/AV/PV aus Krankengeldbezug

      Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
      Nein, nach Auffassung der Steuerverwaltung können diese Einbehalte nicht vom Steuerpflichtigen als Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden, da sie, was zutrifft, nicht von ihm selbst aufgebracht werden.
      Lieben Dank @ Charlie24 für Deine Antwort und den Link zum Thema.

      Erwartungsgemäß sehe ich es als Laie doch etwas anders, da die Beiträge zur RV/PV/AV, wenn auch nur indirekt aufgrund Krankheit, jedoch durch meine bisherigen Leistungen erbracht wurden. Aber gut... es ist geltendes Recht und damit nicht änderbar.

      Einen schönen Abend wünsche ich...

      Kommentar


        #4
        AW: Beiträge zur RV/AV/PV aus Krankengeldbezug

        Erwartungsgemäß sehe ich es als Laie doch etwas anders, ...
        Auch wenn du das so siehst, wirst du nicht in Abrede stellen können, dass das Krankengeld selbst einschließlich dieser Einbehalte steuerfrei ist.

        Ich habe nur darauf hingewiesen, dass es eine unterschiedliche Behandlung von Krankengeld und anderen Lohnersatzleistungen, wie z. B. Arbeitslosengeld, beim Progressionsvorbehalt gibt.

        Steuermindernd können diese Einbehalte sicher nicht berücksichtigt werden, allenfalls könnte die BMG für den Progressionsvorbehalt sinken.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

        Kommentar


          #5
          AW: Beiträge zur RV/AV/PV aus Krankengeldbezug

          Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
          dass das Krankengeld selbst einschließlich dieser Einbehalte steuerfrei ist.
          nicht ganz steuerfrei, da das Krankengeld ja indirekt zum Bruttoverdienst dazugerechnet wird, um den persönlichen Steuersatz zu ermitteln. Zwar wird der Steuersatz nur auf das zu versteuernde Einkommen angewandt (exkl. Krankengeld), aber es ist ja ein erhöhter Steuersatz der in dem Fall angewendet wird. So zumindest habe ich es verstanden.

          Aber wie gesagt... Dann ist es geltendes Recht und nicht änderbar. Ich will mich darüber nicht beschweren, dass der Fiskus mir in die Taschen greift und auch keine Diskussion darüber führen ob gerecht etc. Dafür habe ich zu wenig Ahnung vom Steuerrecht

          Ich bin dankbar für Deine Antwort, denn sie hilft mir meine Steuererklärung korrekt zu erstellen.

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            #6
            AW: Beiträge zur RV/AV/PV aus Krankengeldbezug

            nicht ganz steuerfrei, da das Krankengeld ja indirekt zum Bruttoverdienst dazugerechnet wird, um den persönlichen Steuersatz zu ermitteln. Zwar wird der Steuersatz nur auf das zu versteuernde Einkommen angewandt (exkl. Krankengeld),
            aber es ist ja ein erhöhter Steuersatz der in dem Fall angewendet wird. So zumindest habe ich es verstanden.
            Du hast das schon richtig verstanden! Darum habe ich ja auch geschrieben:

            ... allenfalls könnte die BMG (Bemessungsgrundlage) für den Progressionsvorbehalt sinken.
            Du kannst ja den steuerlichen Effekt selbst berechnen, indem du einmal das bescheinigte Krankengeld eingibst und dann vergleichsweise das ausbezahlte Nettokrankengeld, also das, was du tatsächlich bekommen hast.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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              #7
              AW: Beiträge zur RV/AV/PV aus Krankengeldbezug

              Weil ich selbst danach suchte und dann über den Forumsbeitrag erst indirekt fündig wurde kommt hier noch ein später Kommentar:

              Die Begründung von Charlie24 für die Nicht-Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen aus Krankengeldzahlungen
              Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
              , da sie, was zutrifft, nicht von ihm selbst aufgebracht werden.
              ist m.E. nicht korrekt: Genau wie bei den RV-Beiträgen, die der Arbeitgeber abführt, trage ich von den RV-Beiträgen aus dem Krankengeld die Hälfte: Sie werden mir ja vom Krankengeld genauso abgezogen wie mein Arbeitgeber meinen Anteil an den RV-Beiträgen vom Lohn abzieht.

              Auch der von Charlie24 genannte Link
              besagt eigentlich nur, dass das Krankengeld vor Abzug von RV/AV/PV-Beiträgen dem Progressionsvorbehalt unterliegt.

              Die Antwort auf die Frage, warum die aus dem Krankengeld gezahlten RV-Beiträge nicht als Sonderausgaben abgezogen werden dürfen, findet sich hingegen in §10 Absatz 2 Satz 1 Ziffer 1 EStG (z.B hier: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10.html): "Voraussetzung für den Abzug der ... Vorsorgeaufwendungen ist, dass sie nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen"

              Dass auch dem Progressionsvorbehalt unterliegende Einnahmen im Sinne der Steuergesetzgebung auch als steuerfreie Einnahmen betrachtet werden, wurde schon hinreichend diskutiert.

              Kommentar

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