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Anlage UR und ZM bei Kleinunternehmerregelung

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    #46
    AW: Anlage UR und ZM bei Kleinunternehmerregelung

    Danke für eure ausführlichen Antworten hierzu. Ich habe nochmals beim FA angerufen und mir jemand drittes durchstellen lassen. Der erste Mitarbeiter, der meinte, dass es eine Ausnahmeregelung gäbe, hatte gänzlich unrecht.

    Es ist so, dass ich die nicht berechnete Umsatzsteuer von Facebook selbst berechnen und dem FA abführen muss. Hierzu muss ich vierteljährlich eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben. Der Betrag muss, wie hier auch schon richtig geschrieben wurde, als "Steuerpflichtige sonstige Leistung eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmens (§ 13b Abs. 1 UStG)" angegeben werden.

    Leider habe ich für diesen Betrag keine Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben, daher weiß ich nicht, welche rechtlichen Konsequenzen das jetzt mit sich zieht...

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      #47
      AW: Anlage UR und ZM bei Kleinunternehmerregelung

      Ich würde mich einfach mal zur USt-Voranmeldungsstelle durchstellen lassen und um Fristverlängerung bitten. Vielleicht brauchst du ja auch erst mal ein Elster-Zertifikat und das dauert ganz gerne mal 14 Tage. Also, wenn wir vom ersten Quartal sprechen: Lass dir Frist bis zum 11. Mai geben. Ich denke man wird Verständnis haben für deine Situation.
      Wir sind analoge Spieler... in einer digitalen Welt.

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        #48
        AW: Anlage UR und ZM bei Kleinunternehmerregelung

        Hallo user6556,

        und wenn es sich um 2017 handelt, dann gibst du eine Jahreserklärung ab und erklärst es dort und da reißt dir niemand den Kopf ab.

        Tschüß

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          #49
          AW: Anlage UR und ZM bei Kleinunternehmerregelung

          Habe mich nochmals beim FA erkundigt, ob ich noch eine Umsatzsteuervoranmeldung für 2017 nachreichen muss. Da es nur ein sehr geringer Steuerbetrag ist, ist es in Ordnung wenn ich es mit der Jahres Umsatzsteuererklärung deklariere. In Zukunft muss ich aber für das Kalendervierteljahr eine Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben, wenn ich Rechnungen mit 0% Vorsteuer erhalte. Wenn nicht, dann muss auch keine Voranmeldung abgegeben werden. Zusätzlich muss natürlich alles in der Jahresumsatzsteuererklärung erklärt werden.

          Ich fragte auch den Finanzbeamten, ob man die vierteljährliche Frist auch in eine Jahresfrist umwandeln könnte, da meine Steuerlast auch weiterhin deutlich unter 1000€ im Jahr sein wird. Er meinte allerdings, dass das nicht geht, weil ich Kleinunternehmer bin und ich im Normalfall sowieso keine Voranmeldung abgeben muss. Daher gilt die Regel nicht für Kleinunternehmer. Was mich allerdings stutzig macht, weil das würde ja bedeuten, dass Kleinunternehmer mehr Aufwand in diesem Szenario haben. Wenn ich kein Kleinunternehmer wäre, dann müsste ich gar keine vierteljährliche Voranmeldung abgeben, da ich unter 1000€ Steuerlast bin. Somit hat dann doch der Kleinunternehmer mehr Aufwand + den Nachteil, dass er die Vorsteuer nicht zurückerstattet bekommt.

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            #50
            AW: Anlage UR und ZM bei Kleinunternehmerregelung

            Zitat von user6556 Beitrag anzeigen
            ....Was mich allerdings stutzig macht, weil das würde ja bedeuten, dass Kleinunternehmer mehr Aufwand in diesem Szenario haben. Wenn ich kein Kleinunternehmer wäre, dann müsste ich gar keine vierteljährliche Voranmeldung abgeben, da ich unter 1000€ Steuerlast bin. Somit hat dann doch der Kleinunternehmer mehr Aufwand + den Nachteil, dass er die Vorsteuer nicht zurückerstattet bekommt.
            Hallo user6556,

            du führst doch aber auch keine Umsatzsteuer ab, weil du keine in Rechnung und wenn du denkst, du bist benachteiligt, dann kannst du doch zur Regelbesteuerung optieren -> das ist doch deine freie Entscheidung als Unternehmer.
            Wenn drei Zahlenin eine Voranmeldung eintippen für eine Benachteiligung sind.......

            Tschüß

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              #51
              AW: Anlage UR und ZM bei Kleinunternehmerregelung

              Im Endeffekt gelten auch für die Sonderfälle von §18 Abs. 4a UStG die Grenzen für den Voranmeldungszeitraum. Also wären die meisten mit US-Signal eigentlich von der Abgabe von Voranmeldungen befreit. Ich meine, rein rechnerisch müsste man ja mehr als 1.000,- Euro Steuer haben. Also Einkäufe von netto etwa 5.300,- Euro im EU-Ausland. Beim Kleinunternehmer nicht unmöglich, aber eher selten. Wie gesagt, eigentlich könnte das Amt so jemanden auch befreien und dann kommt halt nur eine Jahreserklärung. Eigentlich...

              Die Regelung, dass man befreit werden kann, ist halt eine KANN-Regelung. Und bei entsprechenden Gründen verbleibt es halt bei der grunsätzlichen Zahlungsweise. Und die ist vierteljährlich. Das kann und darf das Amt.
              Wir sind analoge Spieler... in einer digitalen Welt.

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                #52
                AW: Anlage UR und ZM bei Kleinunternehmerregelung

                Ich bin gerade dabei die EÜR auszufüllen. Da meine Werbeprovisionen von Amazon netto ausbezahlt werden und Amazon dank Reverse-Charge auch die Umsatzsteuer abführt frage ich mich, ob ich das auch dementsprechend in der EÜR angeben muss.

                In Zeile 12 der Gewinnermittlung steht, "davon nicht steuerbare Umsätze sowie Umsätze nach § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr 1 und 2 UStG". Ich vermute mal, dass hier die Einnahmen von Amazon reingehören, weil in der Ausfüllhilfe folgendes zu Zeile 12 steht:

                "[...] Außerdem sind in dieser Zeile die Betriebseinnahmen einzutragen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet."

                Somit müsste ich meine Einnahmen in Zeile 11 und 12 eintragen, sofern ich das richtig verstehe. Habe ja außer den Provisionen keine anderen Einnahmen.



                Und weiß jemand von euch, wie sich das mit der 10 Tage Regelung bei Kleinunternehmer verhält? Amazon zahlt immer zwei Monate später die Provisionen aus, also Oktoberprovisonen bekommt man Ende Dezember ausbezahlt. Nun ist es allerdings so, dass das manchmal paar Tage dauert und in den nächsten Monat rutscht. Ich habe konkreten Fall:

                Die Werbekosten für Oktober 17 habe ich laut Amazon am 31.12.17 ausbezahlt bekommen. Am 02.01.18 war allerdings erst das Geld auf meinem Konto. Zählt die Einnahmen da noch in das Jahr 2017 rein oder nicht? Es gilt ja generell das Zu- und Abflussprinzip.

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