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Anlage GEM 2017

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    Anlage GEM 2017

    Liebes Forum,

    ich bearbeite aktuell die Körperschaftssteuererklärung für unser gemeinnütziges Unternehmen und habe aktuell den Hauptvordruck KSt 1 und die Anlage GEM dafür ausgewählt. Es geht um die Veranlagung der letzten drei Jahre 2015 - 2017. Die Fehler-/Plausibilitätsprüfung bei Punkt 5 - Nur für Einrichtungen der Wohlfahrtspflege lässt mich nun nicht mehr weiter.

    Zeile 31 stellt die Frage, ob "wir erklären, dass der Zweckbetrieb der Wohlfahrtspflege nicht des Erwerbs wegen unterhalten wird." Das beantworte ich mit "Ja", weil dem so ist. Weiterhin wird für die letzten drei Jahre jeweils das "Tatsächliche Ergebnis der wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre" und der "konkrete Finanzierungsbedarf der wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre" als Eingabe verlangt. Es wurde jeweils ein Gewinn (betrachtet wird Ideeller Bereich und Zweckbetrieb, Ergebnis im Sinne von Ertrag abzgl. Aufwand) angegeben und als "Finanzierungsbedarf" jeweils ein deutlich höherer Betrag als Aufwand (betrachtet wird Ideeller Bereich und Zweckbetrieb, Finanzierungsbedarf im Sinne von Aufwand).

    Letztlich kommt bei der Konstellation mit positiven Ergebnissen aus den letzten drei Jahren und einem "Ja" bei der Frage "nicht des Erwerbs wegen" die Fehlerprüfung und es wäre absehbar, dass man die Erklärung so nicht übersenden kann.

    Die Plausibilitätsprüfung geht im Prinzip davon aus, dass man mit Gewinnen aus drei aufeinanderfolgenden Jahren "automatisch" "des Erwerbs wegen" das Unternehmen betreibt. Dem ist letztlich nicht so, auch bei den Erläuterungen in der Hilfe zu Zeile 31 (ganzer Text siehe unten) wird von "weiteren Erläuterungen" gesprochen, die man erklären kann, um die Konstellation aufzuklären. Dazu komme ich aber im Prinzip gar nicht, weil ich bereits daran scheitere, mit dieser Fehlermeldung die Steuer abzusenden...

    Mmh???...hat jemand eine Idee, ob ich vielleicht beim Ergebnis oder beim Finanzierungsbedarf etwas anderes als Ergebnis und Aufwand eintragen müsste. Oder hat jemand das gleiche Problem und hat schon mal eine passende Antwort vom Finanzamt o. ä.?

    In jedem Fall Danke im Voraus.

    MFG










    Zeile 31
    Die Wohlfahrtspflege nach § 66 AO darf „nicht des Erwerbs wegen“ unterhalten werden. Danach ist eine Anerkennung als steuerbegünstigter Zweckbetrieb dann auszuschließen, wenn Gewinne angestrebt werden, die den konkreten Finanzierungsbedarf übersteigen (BFH-Urteil vom 27.11.2013 (BStBl II 2016 Seite 68)). Maßgeblich ist der konkrete Finanzierungsbedarf der wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre der Körperschaft. Er umfasst die Erträge, die für den Betrieb und die Fortführung der Einrichtung(en) der Wohlfahrtspflege notwendig sind und beinhaltet auch eine zulässige Rücklagenbildung nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 und 2 AO.
    Zur wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre gehören konkret:
    a) Wohlfahrtspflegeeinrichtungen (§ 66 AO),
    b) Zweckbetriebe des § 68 AO, soweit diese auch die Voraussetzungen des § 66 AO erfüllen,
    c) Zweckbetriebe des § 67 AO sowie
    d) ideelle Tätigkeiten, für die die Voraussetzungen des § 66 AO dann vorlägen, wenn sie entgeltlich aufgeführt würden.
    Erbeten werden Angaben für drei aufeinanderfolgende Veranlagungszeiträume. Ein Verlustausgleich innerhalb der wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre ist zulässig. Wenn in drei aufeinanderfolgenden Veranlagungszeiträumen jeweils Gewinne erwirtschaftet werden, die den konkreten Fianzierungsbedarf der wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre der Körperschaft übersteigen, sieht die Steuerverwaltung darin ein Anzeichen dafür, dass der Zweckbetrieb des Erwerbes wegen ausgeübt wird. Übersteigt das tatsächliche Ergebnis der wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre in drei aufeinanderfolgenden Veranlagungszeiträumen den zugehörigen konkreten Finanzierungsbedarf, sind daher weitere Erläuterungen anzugeben, warum der Zweckbetrieb derWohlfahrtspflege gleichwohl nicht des Erwerbs wegen unterhalten wird (zum Beispiel unbeabsichtigte Gewinne aufgrund von Marktschwankungen oderGewinne aufgrund staatlich regulierter Preise (zum Beispiel auf Grundlage einer Gebührenordnung nach Maßgabe des § 90 SGB XI) ).

    #2
    AW: Anlage GEM 2017

    Ich habe leider das gleiche Problem. Es gibt aber offenbar zurzeit keine Lösung dafür. Es können in den Zeilen 32-37 weder Negativbeträge noch Null eingetragen werden. Ein Negativbetrag wäre aber zu erfassen, wenn ein Jahresfehlbetrag vorliegt. Das Programm läßt nur positive Beträge zur Eingabe zu. Leider gibt weder die amtliche Anleitung zum Formular KSt 1 A/GEM Aufschluss darüber noch kann die Elster-Hotline helfen. Telefonate mit verschiedenen Finanzämtern ergaben, dass das Problem dort (noch?) nicht bekannt ist. Es gibt zwar Elster-Beauftragte in den Finanzämtern. Die sind aber meist aus gänzlich anderen Ressorts (Einkommensteuer usw.) und verstehen das Problem gar nicht. Ich habe mich nun mit einer Finanzbeamtin dahin gehend verständigt, dass in Zeile 31 falsch "ja" eingetragen wird, dass der Zweckbetrieb Wohlfahrtspflege also des Erwerbs wegen ausgeübt wird, dann entsteht keine Fehlermeldung und die Erklärung kann beendet werden. In einem Anschreiben an das Finanzamt muss ich dann den Sachverhalt erläutern und darauf hinweisen, dass der Eintrag in Zeile 31 eigentlich "nein" hätte lauten müssen. Die in Zeilen 32-37 einzutragenden Werte werden dann in diesem Anschreiben deklariert. Keine Ahnung, wie das Finanzamt dann diese Werte in deren Rechner bekommt.

    Alternativ wäre es eventuell auch möglich, das Problem in dem Feld "es sind zusätzliche Sachverhalte zu berücksichtigen" zu erläutern.

    Ich bin gespannt, wie sich das Thema weiter entwickelt und ob es dafür in Kürze eine Lösung geben wird.

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      #3
      AW: Anlage GEM 2017

      Ein wenig bin ich da ja beruhigt, dass ich nicht der Einzige bin, dem es so ergeht...man zweifelt ja auch manchmal an sich selbst;-)
      Hier gibt es wirklich einen Formular-Denkfehler von der Finanzverwaltung, der bitte ausgebessert werden müsste. Weder Elster-Hotline, noch der zuständige Elster-Sachverständige im Finanzamt und letztlich auch nicht die zuständige Bearbeiterin beim Finanzamt konnten eine Lösung bieten, außer die, dass ich gemäß Absprache die Erklärung per Papierform abgeben durfte. Die Formulare konnte ich mir nach Hinweis der Finanzamtsfrau downloaden. Von daher ist die Angelegenheit bis auf den Bescheid, den wir noch erwarten, erledigt. In drei Jahren wäre es wieder soweit, zu schauen, ob der Fehler behoben wurde.

      Ein kluger Mensch, den derartige Sachverhalte auch "verfolgen", lässt dann in der Regel nicht locker beim Finanzamt und er hat es dann auch mal geschafft, dass die zuständige Sachbearbeiterin (also das Fachwissen) und der Elster-Zuständige (also das EDV-Wissen) zusammenkommen (zur selben Zeit im selben Raum!!!) und mit ihm das Problem besprechen. Damit steigt die Wahrscheinlichkeit, dass erstens das Problem verstanden wird und dass zweitens evtl. eine Lösung zustande kommt. Mmh...soviel Geduld habe ich dann meistens nicht bzw. die entsprechenden Bearbeiter beim Finanzamt müssen dazu auch Lust haben...

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        #4
        AW: Anlage GEM 2017

        Auch uns hat dieses Problem mehr als nur ein ? erzeugt. Auch wenn es im Internet noch zu wenige Meldungen hierzu gibt, haben wir dies zur Prüfung an unseren Softwarelieferanten gegeben, in der Hoffnung: " Einst wird kommen der Tag...."
        Aktualisierung 03.09.18
        Lt. telef. Info seitens des Software-Hauses hat man dort letzte Woche ein Update der Finanzverwaltung erhalten und wird dieses mit einem Update an die Kunden vorauss. Ende September weiterreichen. Ob das Elster-Portal selber bereits aktualisiert ist, dazu konnte man keine Auskunft geben.
        Zuletzt geändert von klw64; 03.09.2018, 11:23.

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