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Fünftelregelung anwendbar bei einem Jahr Auslandsaufenthalt, wo eintragen ?

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    Fünftelregelung anwendbar bei einem Jahr Auslandsaufenthalt, wo eintragen ?

    Hallo Elsterfreunde,

    2018 ist mein vorerst letztes Jahr, in dem ich arbeiten werde, bekomme aber erst in wenigen Jahren die erste Rente.
    Ich erhalte im Januar 2019 eine Abfindung, die vertraglich so gehalten ist, dass in Deutschland die Fünftelregelung anwendbar ist.
    Im Jahr 2019 werden ich und meine Frau, uns das gesamte Jahr privat und ohne Einkommen, vorübergehend im aussereuropäischen Ausland aufhalten.
    Für den Zeitraum sind wir auch von der Krankenkasse in Deutschland vorübergehend beitragsfrei abgemeldet.
    Können wie trotzdem das Steuerjahr 2019 in Deutschland nach Fünftelregelung als unbeschränkt steuerpflichtiger versteuern, obwohl wir über 180 Tage nicht im Land sind ?
    Wo muß das bei Elster eingetragen werden ?

    Vielen Dank für Eure Auskunft

    #2
    AW: Fünftelregelung anwendbar bei einem Jahr Auslandsaufenthalt, wo eintragen ?

    Hallo,

    ob es an den 180 Tagen scheitert weiß ich nicht genau, ich glaube aber nicht.

    Aber, übersteigt die Abfindung das bisherige Jahreseinkommen?
    Denn "gar kein Einkommen" passt nicht unbedingt zur Fünftelungsregelung, die ist nämlich für Fälle gedacht bei denen der Steuersatz durch eine Sonderzahlung überproportional steigen würde.

    Stefan
    Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

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      #3
      AW: Fünftelregelung anwendbar bei einem Jahr Auslandsaufenthalt, wo eintragen ?

      Hallo Stefan,

      ja, die Abfindung übersteigt das bisherige Jahreseinkommen.
      Von ehemaligen Kollegen weiss ich, dass sie die Fünftelregelung anwenden konnten, der Unterschied ist nur, die haben sich immer im Abfindungsjahr in Deutschland aufgehalten.
      Das wird bei uns nicht der Fall sein, daher frage ich.
      Und wo ich das in dem Fall bei Elster eintragen muss ?

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        #4
        AW: Fünftelregelung anwendbar bei einem Jahr Auslandsaufenthalt, wo eintragen ?

        Zitat von leonardo2 Beitrag anzeigen
        Können wie trotzdem das Steuerjahr 2019 in Deutschland nach Fünftelregelung als unbeschränkt steuerpflichtiger versteuern, obwohl wir über 180 Tage nicht im Land sind ?
        Wenn man nicht in D wohnt und keinen Wohnsitz hat kann man nicht als unbeschränkt Steuerpflichtiger behandelt werden.
        Das geht bei Wohnsitzen außerhalb der EU/des EWR gar nicht. (Ich weiß, es gibt Ausnahmen nach dem Kassenstaatsprinzip, was hier wohl nicht zutrifft).

        Zitat von leonardo2 Beitrag anzeigen
        wo ich das in dem Fall bei Elster eintragen muss ?
        Das kann erst die Steuererklärung 2019 betreffen, also solltest du Anfang 2010 nochmal nachfragen.
        Und beschränkte Steuerpflicht geht nur über Mein Elster, jedenfalls Sachstand heute.
        Zuletzt geändert von Petz1900; 28.07.2018, 08:37.

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          #5
          AW: Fünftelregelung anwendbar bei einem Jahr Auslandsaufenthalt, wo eintragen ?

          Zitat von Petz1900 Beitrag anzeigen
          Wenn man nicht in D wohnt und keinen Wohnsitz hat kann man nicht als unbeschränkt Steuerpflichtiger behandelt werden.
          Das geht bei Wohnsitzen außerhalb der EU/des EWR gar nicht. (Ich weiß, es gibt Ausnahmen nach dem Kassenstaatsprinzip, was hier wohl nicht zutrifft).
          Und beschränkte Steuerpflicht geht nur über Mein Elster, jedenfalls Sachstand heute.
          Hallo Petz1900,
          es handelt sich nur um einen vorübergehenden Aufenthalt für ein Jahr im Ausland.
          Den Wohnsitz behalten wir in Deutschland und müssten meiner Meinung nach dann auch weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland bleiben ?
          Ich wollte das gerne jetzt schon wissen, weil es einiges vorzubereiten und zu buchen gibt.

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            #6
            AW: Fünftelregelung anwendbar bei einem Jahr Auslandsaufenthalt, wo eintragen ?

            Wenn man in Deutschland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt hat, kann man sich auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandeln lassen. Voraussetzungen siehe:
            https://www.lohnsteuer-kompakt.de/te...cht#marker2052
            mfg. - Kent

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              #7
              AW: Fünftelregelung anwendbar bei einem Jahr Auslandsaufenthalt, wo eintragen ?

              Hallo Kent,
              es handelt sich nur um einen vorübergehenden Aufenthalt für ein Jahr im Ausland.
              Den Wohnsitz, unsere Wohnung, behalten wir in Deutschland und müssten meiner Meinung nach dann auch weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland bleiben ?

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                #8
                AW: Fünftelregelung anwendbar bei einem Jahr Auslandsaufenthalt, wo eintragen ?

                Ich empfehle, einfach mal § 1 EStG zu lesen, denn mit der elektronischen Steuererklärung haben die Fragen nichts zu tun.

                https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__1.html
                Freundliche Grüße
                Charlie24

                Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                  #9
                  AW: Fünftelregelung anwendbar bei einem Jahr Auslandsaufenthalt, wo eintragen ?

                  Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                  Ich empfehle, einfach mal § 1 EStG zu lesen, denn mit der elektronischen Steuererklärung haben die Fragen nichts zu tun.

                  https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__1.html
                  Hallo,

                  die passende Antwort

                  Gruß FIGUL
                  Gruß FIGUL

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                    #10
                    AW: Fünftelregelung anwendbar bei einem Jahr Auslandsaufenthalt, wo eintragen ?

                    Zitat von Kent Beitrag anzeigen
                    Wenn man in Deutschland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt hat, kann man sich auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandeln lassen.
                    Das außereuropäische Ausland gehört nicht zur EU und nicht zum EWR, daher wird das wohl nix mit diesem Antrag.

                    - - - Aktualisiert - - -

                    Zitat von leonardo2 Beitrag anzeigen
                    Hallo Kent,
                    es handelt sich nur um einen vorübergehenden Aufenthalt für ein Jahr im Ausland.
                    Den Wohnsitz, unsere Wohnung, behalten wir in Deutschland und müssten meiner Meinung nach dann auch weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland bleiben ?
                    aha, jetzt kommen Sachverhaltserweiterungen, die vorher nicht bekannt waren.

                    Daher entweder Steuerberater aufsuchen, der kriegt dafür bezahlt.

                    Und in 2020 nochmal nachfragen, vorher ist es nichht relevant und der tatsächliche Sachverhalt ist dann auch bekannt.

                    Kommentar


                      #11
                      AW: Fünftelregelung anwendbar bei einem Jahr Auslandsaufenthalt, wo eintragen ?

                      Zitat von Petz1900 Beitrag anzeigen
                      Das außereuropäische Ausland gehört nicht zur EU und nicht zum EWR, daher wird das wohl nix mit diesem Antrag.
                      Welche Grundlage begründet diese Einschränkung?
                      In o.g. Link wird ausdrücklich zum Nachweis ausl. Einkünfte ein Vordruck "Bescheinigung außerhalb EU/EWR" genannt.
                      mfg. - Kent

                      Kommentar


                        #12
                        AW: Fünftelregelung anwendbar bei einem Jahr Auslandsaufenthalt, wo eintragen ?

                        aha, jetzt kommen Sachverhaltserweiterungen, die vorher nicht bekannt waren.
                        Dass es sich um einen vorübergehenden Auslandsaufenthalt handelt, stand bereits im ersten Beitrag.

                        Im Jahr 2019 werden ich und meine Frau, uns das gesamte Jahr privat und ohne Einkommen, vorübergehend im aussereuropäischen Ausland aufhalten.
                        Unklar war allerdings, ob der deutsche Wohnsitz aufrechterhalten wird.

                        Für den Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG ist es nicht von Bedeutung, wo auf der Welt man sich aufhält. Um diesen Antrag geht es in dem von @Kent verlinkten Beitrag.

                        Im Übrigen sehe ich immer noch keinen wirklichen Bezug zu den Themen dieses Forums, außer, dass bei ElsterFormular die Erklärung für beschränkt Steuerpflichtige nicht angeboten wird.
                        Freundliche Grüße
                        Charlie24

                        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                          #13
                          AW: Fünftelregelung anwendbar bei einem Jahr Auslandsaufenthalt, wo eintragen ?

                          Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                          Dass es sich um einen vorübergehenden Auslandsaufenthalt handelt, stand bereits im ersten Beitrag.
                          Ja, aber für das ganze Jahr.
                          Das stand bereits im ersten Beitrag.
                          Und genau das haben Sie auch zitiert.

                          Und was wollen Sie mir damit sagen?

                          Daraus kann man schließen, dass der inländische Wohnsitz aufgegeben wurde? Oder was sonst? Sind Ihre hellseherischen Fähigkeiten zum Einsatz gekommen?

                          Sie schaffen es nicht mich zu dissen, da können Sie sich noch so viel Mühe geben.

                          Aber irgendwie scheint das Ihr Lebensziel geworden zu sein.
                          Zuletzt geändert von Petz1900; 28.07.2018, 13:21.

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                            #14
                            AW: Fünftelregelung anwendbar bei einem Jahr Auslandsaufenthalt, wo eintragen ?

                            Ja, genau, der Wohnsitz, unsere Wohnung, behalten wir bei, also es erfolgt keine Abmeldung in Deutschland.
                            Wir sind in dem Zeitraum aber von der Krankenkasse in Deutschland abgemeldet, daran wird wahrscheinlich gemerkt, dass wir uns nicht in Deutschland aufhalten, weil es die Krankenversicherungspflicht in Deutschland gibt.
                            Also wenn wir die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland behalten, dann müssten wir auch die Fünftelregelung anwenden können.
                            Wo wird das dann in Elster eingetragen ?
                            Ich will mal eine Testrechnung machen, um herauszubekommen, wie viel Steuer voraussichtlich anfällt.
                            Das wird 2019 beim Programm nicht viel anders sein als dieses Jahr.

                            Kommentar


                              #15
                              AW: Fünftelregelung anwendbar bei einem Jahr Auslandsaufenthalt, wo eintragen ?

                              Wo wird das dann in Elster eingetragen ?
                              Du schreibst hier im Unterforum für ElsterFormular, da wird eine Abfindung in die der Anlage N vorgeschaltete Lohnsteuerbescheinigung eingetragen.

                              Wenn dein AG bereits beim Lohnsteuerabzug ermäßigt besteuert, wird er die Abfindung unter der Nummer 10 und die einbehaltenen Steuern unter den Nummern 11 bis 13 eintragen.

                              Wenn der AG nicht ermäßigt besteuert, wird die Abfindung samt Steuern unter den Nummern 3 bis 6 und die Abfindung zusätzlich nochmals unter Nummer 19 eingetragen.

                              Das war jetzt die erste Frage, die etwas mit den Themen dieses Forums zu tun hat!

                              Im Übrigen hat die Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG nichts mit der unbeschränkten Steuerpflicht zu tun, da geht es eher um Themen wie Zusammenveranlagung, Sonderausgaben und Grundfreibetrag.

                              Ganz richtig wird die Berechnung nicht werden, da sich der Grundfreibetrag ändern wird und auch der Steuertarif!

                              https://www.ihk-muenchen.de/de/Servi...undfreibetrag/
                              Zuletzt geändert von Charlie24; 28.07.2018, 14:32. Grund: Ergänzt wegen Tarif und Grundfreibetrag
                              Freundliche Grüße
                              Charlie24

                              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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