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Steuererklärung ohne Abrechnung von Hausverwaltung

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    Steuererklärung ohne Abrechnung von Hausverwaltung

    Guten Tag,

    da ich bis Ende dieses Monates meine Steuererklärung für 2017 abgeben muss (als Vermieter mache ich die Steuererklärung selbst) und habe für meine Mietwohnung bisher immer noch keine Abrechnung für die laufenden Betriebskosten 2017 von der Hausverwaltung erhalten, weiß ich gerade nicht, was ich an der Stelle in der Steuererklärung angeben sollte. Habt ihr vielleicht eine Ahnung? Druck bei der Hausverwaltung zu machen wäre eine Möglichkeit, aber falls sie mir bis Ende des Monates keine Abrechnung für 2017 geben können...

    Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe
    VG

    #2
    AW: Steuererklärung ohne Abrechnung von Hausverwaltung

    Für die Einkommensteuer ist maßgeblich, was Du im entsprechenden Jahr bezahlt hast. Nachzahlungen oder Erstattungen, die erst im folgenden Jahr anfallen, sind auch erst für das folgende Jahr zu erklären.

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      #3
      AW: Steuererklärung ohne Abrechnung von Hausverwaltung

      Der einzige Punkt, der dabei zu praktischen Schwierigkeiten führen kann, sind eventuelle Entnahmen aus der Instandhaltungsrücklage im Jahr 2017. Die sollte man der Höhe nach kennen.

      Denn deine Zuführungen im Jahr 2017 sind natürlich keine Werbungskosten
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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        #4
        AW: Steuererklärung ohne Abrechnung von Hausverwaltung

        Zitat von Frankfurter123 Beitrag anzeigen
        Druck bei der Hausverwaltung zu machen wäre eine Möglichkeit, aber falls sie mir bis Ende des Monates keine Abrechnung für 2017 geben können...
        Nebenkostenabrechnungen sind erst dann rechtsgültig, wenn die Eigentümerversammlung stattgefunden hat und die Beschlussfassung über die Gesamt- und Einzelabrechnung(en) abgestimmt wurde.

        Hat das noch nicht stattgefunden kann die Hausverwaltung höchstens eine vorläufige Abrechnung erstellen, "zwingen" kann man sie dazu nicht.

        Daher: Antrag auf Fristverlängerung zur Abgabe der Steuererklärung beim Finanzamt stellen, geht auch per mail. Sollte dem nicht zugestimmt werden (das bekommst du dann schriftlich) kannst du bei Abgabe der Steuererklärung darum bitten, dass ein entsprechender Vorläufigkeitsvermerk aufgenommen wird, da du ansonsten Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid einlegen müsstest.

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          #5
          AW: Steuererklärung ohne Abrechnung von Hausverwaltung

          Genau. Bei den Werbungskosten (Hausgeldzahlungen) muss man die "Zuführung Instandhaltungsrücklage" abziehen, denn das Geld, bzw. der Anteil, der auf dem Rücklagen-Bankkonto liegt, gehört einem ja immer noch (und wurde noch nicht "ausgegeben"). Manche Hausverwaltungen geben erfreulicherweise bereits in der monatlichen Abbuchung an, wie hoch der Anteil der Instandhaltungsrücklage ist, dann bräuchte man nicht bis zur Abrechnung warten. Machen aber erfahrungsgemäß leider nur sehr wenige Verwaltungen.

          Und umgekehrt kann man Entnahmen aus der Instandhaltungsrücklage für Reparaturen in der Steuererklärung als Instandhaltungskosten ansetzen. Das steht dann aber wirklich erst in der Jahresabrechnung, ob es da irgendwas gegeben hat.

          Und was oft vergessen wird: Zinsen/Kapitalertragsteuer/Solidaritätszuschlag aus seinem Anteil der Instandhaltungsrücklage kann man in der Anlage KAP angeben, falls das im konkreten Einzelfall sinnvoll ist (z.B. wenn der Freibetrag noch nicht vollständig ausgeschöpft wurde).

          Übrigens wurden formlose Fristverlängerungen per simpler E-Mail (mit der Begründung "Hausverwaltungsabrechnung ist noch nicht da") hier stets akzeptiert, zumindest bis zum 30.9. (länger hab ich noch nicht probiert, war gottseidank noch nicht nötig).

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            #6
            AW: Steuererklärung ohne Abrechnung von Hausverwaltung

            Hallo zusammen,

            erstmal vielen Dank für die Antworten.

            Dazu habe ich Fragen, hoffe sehr, dass ihr mir noch bissi helfen könntet...

            Zitat von Petz1900 Beitrag anzeigen
            Nebenkostenabrechnungen sind erst dann rechtsgültig, wenn die Eigentümerversammlung stattgefunden hat und die Beschlussfassung über die Gesamt- und Einzelabrechnung(en) abgestimmt wurde.

            Hat das noch nicht stattgefunden kann die Hausverwaltung höchstens eine vorläufige Abrechnung erstellen, "zwingen" kann man sie dazu nicht.

            Daher: Antrag auf Fristverlängerung zur Abgabe der Steuererklärung beim Finanzamt stellen, geht auch per mail. Sollte dem nicht zugestimmt werden (das bekommst du dann schriftlich) kannst du bei Abgabe der Steuererklärung darum bitten, dass ein entsprechender Vorläufigkeitsvermerk aufgenommen wird, da du ansonsten Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid einlegen müsstest.
            Kannst du mir bitte sagen, was ich an der Stelle der laufenden Betriebskosten in der Steuererklärung für 2017 angeben sollte? Sollte ich die Zahlen von 2016 übernehmen, mit dem Vorläufigkeitsvermerk, und dann im nächsten Jahr auf der Steuererklärung für 2018 den angegebenen Betrag mit Rückerstattung/Nachzahlung, die ich demnächst auf der Abrechnung von der Hausverwaltung bekommen werde, verrechnen, um die in der Steuerklärung für 2018 anzugebende Rückerstattung/Nachzahlung zu errechnen?

            Danke dir
            VG

            - - - Aktualisiert - - -

            Zitat von L. E. Fant Beitrag anzeigen
            Für die Einkommensteuer ist maßgeblich, was Du im entsprechenden Jahr bezahlt hast. Nachzahlungen oder Erstattungen, die erst im folgenden Jahr anfallen, sind auch erst für das folgende Jahr zu erklären.
            Danke für die Antwort.

            Es ist allerdings bisschen gefährlich, da wenn ich den Betrag, der Instandhaltungsrücklage hinzugefügt wird, in der Steuererklärung unter "laufende Betriebskosten" angebe, dann besteht die Gefahr, dass das Finanzamt mir Steuerhinterziehung vorwerfen kann, theoretisch. Stimmt das?

            VG

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              #7
              AW: Steuererklärung ohne Abrechnung von Hausverwaltung

              Hallo,

              Zitat: Es ist allerdings bisschen gefährlich, da wenn ich den Betrag, der Instandhaltungsrücklage hinzugefügt wird, in der Steuererklärung unter "laufende Betriebskosten" angebe, dann besteht die Gefahr, dass das Finanzamt mir Steuerhinterziehung vorwerfen kann, theoretisch. Stimmt das?

              Die Rücklagen sind doch keine Betriebskosten. Wie denn auch. Das ist immer noch dein Geld, das sogar verzinst wird.
              Erst bei der Entnahme werden sie zu Betriebskosten (Werbungskosten)

              Gruß FIGUL
              Gruß FIGUL

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                #8
                AW: Steuererklärung ohne Abrechnung von Hausverwaltung

                Zitat von mhanft Beitrag anzeigen
                Genau. Bei den Werbungskosten (Hausgeldzahlungen) muss man die "Zuführung Instandhaltungsrücklage" abziehen, denn das Geld, bzw. der Anteil, der auf dem Rücklagen-Bankkonto liegt, gehört einem ja immer noch (und wurde noch nicht "ausgegeben"). Manche Hausverwaltungen geben erfreulicherweise bereits in der monatlichen Abbuchung an, wie hoch der Anteil der Instandhaltungsrücklage ist, dann bräuchte man nicht bis zur Abrechnung warten. Machen aber erfahrungsgemäß leider nur sehr wenige Verwaltungen.

                Und umgekehrt kann man Entnahmen aus der Instandhaltungsrücklage für Reparaturen in der Steuererklärung als Instandhaltungskosten ansetzen. Das steht dann aber wirklich erst in der Jahresabrechnung, ob es da irgendwas gegeben hat.

                Und was oft vergessen wird: Zinsen/Kapitalertragsteuer/Solidaritätszuschlag aus seinem Anteil der Instandhaltungsrücklage kann man in der Anlage KAP angeben, falls das im konkreten Einzelfall sinnvoll ist (z.B. wenn der Freibetrag noch nicht vollständig ausgeschöpft wurde).

                Übrigens wurden formlose Fristverlängerungen per simpler E-Mail (mit der Begründung "Hausverwaltungsabrechnung ist noch nicht da") hier stets akzeptiert, zumindest bis zum 30.9. (länger hab ich noch nicht probiert, war gottseidank noch nicht nötig).
                Hi,
                was soll ich, deiner Meinung nach, jetzt ohne die Abrechnung der Hausverwaltung in der Steuererklärung angeben?
                VG

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                  #9
                  AW: Steuererklärung ohne Abrechnung von Hausverwaltung

                  Zitat von Petz1900 Beitrag anzeigen

                  Daher: Antrag auf Fristverlängerung zur Abgabe der Steuererklärung beim Finanzamt stellen, geht auch per mail. Sollte dem nicht zugestimmt werden (das bekommst du dann schriftlich) kannst du bei Abgabe der Steuererklärung darum bitten, dass ein entsprechender Vorläufigkeitsvermerk aufgenommen wird, da du ansonsten Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid einlegen müsstest.
                  Das ist das, was hier weiterhilft.

                  Alles andere kann vorläufig nicht richtig sein.

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                    #10
                    AW: Steuererklärung ohne Abrechnung von Hausverwaltung

                    Zitat von Petz1900 Beitrag anzeigen
                    Das ist das, was hier weiterhilft.

                    Alles andere kann vorläufig nicht richtig sein.
                    Danke für die schnelle Antwort, finde ich echt super.
                    Sorry, dass ich als Laie soviele Fragen stellen muss.
                    Nur zu meinem Verständnis: Sowie ich verstanden habe: der Vorläufigkeitsvermerk dient dazu, um Bußgeld wegen verspäteten Abgabe der Steuererklärung zu vermeiden.
                    Egal ob mit oder ohne den Vorläufigkeitsvermerk muss ich in der Steuererklärung für 2017 unter laufenden Betriebskosten irgendwas angeben, stimmt das? Wenn ja, soll ich einfach den Betrag, der meiner Hausgeldzahlung von 2017 entspricht, angeben (Ab- und Zufluss-Prinzip, sodass ich im nächsten Jahr diese Summe über Angabe der Nachzahlung/Rückerstattung "korrigieren" kann)? Oder soll das einfach die Felder für laufende Betriebskosten leer lassen, und wenn die Abrechnung der Hausverwaltung da ist, gebe ich die endgültige Steuererklärung für 2017 ab?

                    Vielen Dank im Voraus
                    VG

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                      #11
                      AW: Steuererklärung ohne Abrechnung von Hausverwaltung

                      Alles andere kann vorläufig nicht richtig sein.
                      Das ist so nicht richtig! Das einzige, was an steuerlich relevanten Zahlen für das Jahr 2017 nicht bekannt ist, ist die Höhe einer eventuellen Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage im Jahr 2017.

                      Alles andere, was 2017 zu- oder abgeflossen ist, weiß ein Vermieter auf den Cent genau. Das lässt sich aus den geleisteten Abschlägen und der 2017 erfolgten Abrechnung für das Jahr 2016 exakt ermitteln.

                      Was von den gezahlten Abschlägen 2017 der Instandhaltungsrücklage zugeführt wird, wird von einer sorgfältig arbeitenden Hausverwaltung in der Regel ebenfalls mitgeteilt.

                      https://forum.elster.de/anwenderforu...l=1#post246042
                      Freundliche Grüße
                      Charlie24

                      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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