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Steuerberater absetzen/ VL vom Arbeitgeber

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    #16
    AW: Steuerberater absetzen/ VL vom Arbeitgeber

    Inwiefern stehen sie im Zusammenhang mit überschüssigen Einnahmen. Und was hat das mit Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit zu tun? Das ist doch mein Bruttoverdienst, daneben habe ich keine Einnahmen.
    Im Einkommensteuerrecht wird unterschieden zwischen sog. Gewinneinkünften und sog. Überschusseinkünften. https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__2.html

    Und wenn dein Steuerberater auf der Rechnung vermerkt hat: Überschuss der Einnahmen über die Werbekosten bei Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit, dann deshalb, weil die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
    zu den sog. Überschusseinkünften rechnen.

    Dein Bruttoverdienst entspricht deinen Einnahmen. Deine Einkünfte sind hingegen der Überschuss deiner Einnahmen über die Werbungskosten, in der Regel ist das weniger.
    Diese Begriffe muss man auseinander halten, dann versteht man manches leichter.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

    Kommentar


      #17
      AW: Steuerberater absetzen/ VL vom Arbeitgeber

      Zitat von holzgoe Beitrag anzeigen
      Hallo LiLa06,

      das Finanzamt fordert Steuerpflichtige auch durch sogenannten Erinnerungsläufe schriftlich auf ihre Steuererklärung abzugeben, wenn es der Meinung ist, aufgrund der vorangegangenen Jahre .oder anderer Konstellationen du musst eine Steuererklärung einreichen.
      Da musst du also keine Angst haben, dass du gleich "bestraft" wirst.

      Tschüß
      Hallo holzgoe,

      das hatte ich online auch mal so gelesen. Allerdings stellste sich bei mir im Nachhinein heraus, dass ich für das Jahr 2014 und 2015 zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet war und für beide Jahre bekam ich keine Nachricht. Durch ein Missverständnis mit meinem ehemaligen Steuerberater dachte ich aber, ich sei nicht verplfichtet und so gab ich die Erklärung erst 2017 - zusammen mit der Erklärung für 2016 ab. Zugegebenermaßen ist aber nichts schlimmes passiert. Ich bekam anstandslos die Erstattung ausbezahlt, jedoch befanden sich in beiden Steuerbescheiden sozusagen Verwarnungen. Ein Verspätungszuschlag wurde nicht festgesetzt, kann aber festgesetzt werden, für den Fall, dass ich noch einmal verspätet abgebe. Deshalb würde ich ungern riskieren, dass mir das noch einmal passiert, da ich sozusagen ja schon unfreiwillig auffällig geworden bin. Aber nichts desto trotz - ich habe mir noch einmal einige Artikel durchgelesen, für 2017 bin ich mir sicher, dass ich nicht zur Abgabe verplfichtet bin.

      Danke und viele Grüße,
      LiLa

      - - - Aktualisiert - - -

      Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
      Im Einkommensteuerrecht wird unterschieden zwischen sog. Gewinneinkünften und sog. Überschusseinkünften. https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__2.html

      Und wenn dein Steuerberater auf der Rechnung vermerkt hat: Überschuss der Einnahmen über die Werbekosten bei Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit, dann deshalb, weil die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
      zu den sog. Überschusseinkünften rechnen.

      Dein Bruttoverdienst entspricht deinen Einnahmen. Deine Einkünfte sind hingegen der Überschuss deiner Einnahmen über die Werbungskosten, in der Regel ist das weniger.
      Diese Begriffe muss man auseinander halten, dann versteht man manches leichter.
      Hallo Charlie,

      vielen Dank für die Übersetzungshilfe! Jawohl, jeder verstandene Begriff macht es leichter - in Teilen ist es noch wie eine Fremdsprache für mich. :/ Aber es wird...
      Im Moment erst einmal keine weiteren Fragen - zumindest nicht zu 2017. Ich werde keine Steuererklärung abgeben, da es sich einfach nicht lohnt.

      Die Erklärung für 2018 könnte hingegen eventuell wieder etwas spannender werden. Soweit ich hier herausgelesen habe, sind VL (40€monatl., nicht Förderungsberechtigt) und Freistellungsaufträge allein noch kein zwingender Grund, um eine Steuererklärung abgeben zu müssen. Jedoch plane ich bis Ende des Jahres einen Sparplan mit ETFs zu beginnen und habe dann ja Kapitalerträge (Obacht - hier bin ich noch genauso schlau wie in Sachen Steuerrecht. Es kann also gut passieren, dass ich noch Wörter durcheinander bringe). Hierzu hatte ich schon einmal quergelesen und bin noch nicht ganz fündig geworden, in welchem Fall ich dann eine Steuererklärung abgeben müsste/sollte. Falls jemand spontan einen Rat für mich hat - sehr gern! Aber ich denke, dass meine Auskünfte hier wahrscheinlich noch zu vage sind, so lange ich noch nichts konkreteres sagen kann.

      Viele Grüße,
      LiLa

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