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Anlage V - Nicht ganzjährige Vermietung

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    Anlage V - Nicht ganzjährige Vermietung

    Guten Abend!

    Wir haben eine vermietete Eigentumswohnung gekauft, die wir jedoch erst nach 10 Monaten beziehen konnten. In der Zwischenzeit haben wir Mieteinnahmen gehabt.
    Ich gehe davon aus, dass für die korrekte AfA-Berechnung die Dauer der Vermietung in 2017 von Relevanz ist. Wie kann ich diese Dauer (10 Monate) in MeinElster angeben? Muss ich hierfür die Nutzung als Ferienwohnung auswählen? Wenn dem so ist, wie kann ich die Dauer der Vermietung dem Finanzamt übermitteln? Ist dafür wirklich ein separates Blatt Papier erforderlich, dass per Post dem Finanzamt zugestellt werden muss, oder gibt es hierfür auch eine digitale Möglichkeit?

    Vielen Dank für die Hilfe

    Ussi

    #2
    AW: Anlage V - Nicht ganzjährige Vermietung

    Zitat von Ussi Beitrag anzeigen
    Wenn dem so ist, wie kann ich die Dauer der Vermietung dem Finanzamt übermitteln?
    Es gibt doch eine Zeile für die Erläuterung der Abschreibung!

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      #3
      AW: Anlage V - Nicht ganzjährige Vermietung

      Das stimmt natürlich, aber ich verstehe das so, dass in Zeile 33 bei den Abzugsfähigen Werbungskosten die Gesamtsumme eingetragen wird und der entsprechende Anteil für ein Jahr dann über die 2% berechnet wird. In meinem Fall müsste man dann aber nach dieser Berechnung nochmals einen Anteil 10/12 berechnen. Oder sehe ich das falsch?

      Gruß
      Ussi

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        #4
        AW: Anlage V - Nicht ganzjährige Vermietung

        Zitat von Ussi Beitrag anzeigen
        Das stimmt natürlich, aber ich verstehe das so, dass in Zeile 33 bei den Abzugsfähigen Werbungskosten die Gesamtsumme eingetragen wird und der entsprechende Anteil für ein Jahr dann über die 2% berechnet wird. In meinem Fall müsste man dann aber nach dieser Berechnung nochmals einen Anteil 10/12 berechnen. Oder sehe ich das falsch?

        Gruß
        Ussi
        Hallo,

        warum nochmals? NUR den Zeitraum der Vermietung.
        10/12 zu berechnen, dürfzte mathematisch kein so großes Problem sein ;-(

        Gruß FIGUL
        Gruß FIGUL

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          #5
          AW: Anlage V - Nicht ganzjährige Vermietung

          Zitat von Ussi Beitrag anzeigen
          Wir haben eine vermietete Eigentumswohnung gekauft, die wir jedoch erst nach 10 Monaten beziehen konnten. In der Zwischenzeit haben wir Mieteinnahmen gehabt.
          Meines Erachtens sind diese Einkünfte überhaupt nicht anzugeben, da keine auf Dauer angelegte Überschusserzielungsabsicht bestand.

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            #6
            AW: Anlage V - Nicht ganzjährige Vermietung

            Zitat von Petz1900 Beitrag anzeigen
            Meines Erachtens sind diese Einkünfte überhaupt nicht anzugeben, da keine auf Dauer angelegte Überschusserzielungsabsicht bestand.
            Hallo,

            das war doch gar nicht die Frage.
            Und Spekulationen über Angaben- sprich Steuerberatung- ist hier nicht gestattet
            oder übernimmst du die Verantwortung :-((

            Gruß FIGUL
            Gruß FIGUL

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              #7
              AW: Anlage V - Nicht ganzjährige Vermietung

              Zitat von FIGUL Beitrag anzeigen
              das war doch gar nicht die Frage.
              hui, das habe ich anders verstanden, denn:

              Zitat von Ussi Beitrag anzeigen
              Wie kann ich diese Dauer (10 Monate) in MeinElster angeben?
              Zitat von FIGUL Beitrag anzeigen
              und Spekulationen über Angaben-
              Ich spekuliere nicht, ich interpretiere, dass, wenn einer nur 10 Monate vermietet hat, dieses keine auf Dauer angelegte Vermietungsabsicht ist

              Zitat von FIGUL Beitrag anzeigen
              oder übernimmst du die Verantwortung
              Verantwortung wofür?
              Ich habe meine Meinung zu einer Frage geäußert.
              Ob er diese Mieteinkünfte angibt oder nicht ist sein Problem.
              Ich habe weder dazu weder an- noch abgeraten.
              Zuletzt geändert von Petz1900; 19.08.2018, 10:55.

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                #8
                AW: Anlage V - Nicht ganzjährige Vermietung

                Ich spekuliere nicht, ich interpretiere, dass, wenn einer nur 10 Monate vermietet hat, dieses keine auf Dauer angelegte Vermietungsabsicht ist.
                Das ist dennoch Steuerrecht und gehört nicht hierher! Fakt ist im Übrigen, dass vor dem Übergang zur Eigennutzung noch 10 Monate vermietet war und Einnahmen erzielt wurden.

                Bei den Erläuterungen zu Zeile 33 lassen sich die zum Verständnis der zeitanteiligen AfA erforderlichen Angaben in Kurzform problemlos machen. Da passt mehr rein, als man denkt.
                Nur darum ging es!
                Freundliche Grüße
                Charlie24

                Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                  #9
                  AW: Anlage V - Nicht ganzjährige Vermietung

                  Zitat von Ussi Beitrag anzeigen
                  in Zeile 33 bei den Abzugsfähigen Werbungskosten die Gesamtsumme
                  In Zeile 33, letztes Eingabefeld, heißt es bei mir Abzugsfähige Werbungskosten. Was nicht abzugsfähig ist darf also dort auch nicht eingetragen werden.

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                    #10
                    AW: Anlage V - Nicht ganzjährige Vermietung

                    Ich glaube, dass L.E.Fant mein Problem missverstanden hat. Vielleicht ist es ja auch offensichtlich, und ich denke nur zu kompliziert. Deswegen werde ich, wie Charlie24 schrieb, einfach Ergänzungen machen. Es muss ja nur nach bestem Wissen und Gewissen richtig sein. Ich hatte nur gehofft, eine optimale Lösung zu finden, die Rückfragen durch das Finanzamt mit Sicherheit erspart.

                    Im Übrigen, wie ebenfalls erwähnt, Anlage V muss ausgefüllt werden, wenn Mieteinnahmen erzielt wurden, ob das nun beabsichtigt war oder nicht...

                    Danke an alle!

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                      #11
                      AW: Anlage V - Nicht ganzjährige Vermietung

                      Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                      Fakt ist im Übrigen, dass vor dem Übergang zur Eigennutzung noch 10 Monate vermietet war und Einnahmen erzielt wurden.
                      Fakt ist, dass es auf die Überschusserzielungsabsicht ankommt.

                      Da hätte ich von Ihnen mehr Fachwissen erwartet, aber ich wurde eines Besseren belehrt.

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                        #12
                        AW: Anlage V - Nicht ganzjährige Vermietung

                        Deswegen werde ich, wie Charlie24 schrieb, einfach Ergänzungen machen.
                        Wenn man die bei den Finanzämtern verständlichen Abkürzungen verwendet, lässt sich unter Erläuterungen alles eintragen, was relevant ist. Zum Beispiel:

                        Zugang: 10.01.2017, AHK: 200.000, BMG: 175.000; AfA: 10/12, Eigennutzung ab 01.11.2017

                        Das Anschaffungsdatum muss nicht mal angegeben werden, da es auch in Zeile 4 der Anlage V einzutragen ist, passt aber locker bei den Erläuterungen mit rein.
                        Alles was da eingetragen wird, wird mit dem Datensatz elektronisch an das Finanzamt übertragen.
                        Freundliche Grüße
                        Charlie24

                        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                          #13
                          AW: Anlage V - Nicht ganzjährige Vermietung

                          Hallo,

                          >>>Meines Erachtens sind diese Einkünfte überhaupt nicht anzugeben, da keine auf Dauer angelegte Überschusserzielungsabsicht bestand.

                          Quatsch. Sogar einmalige Einkünfte aus Vermietung sind zu versteuern (sonst gäbe es viele Airbnb-Probleme ja gar nicht:-).


                          Das mit den 10 Monaten kann ich aber auch nicht nachvollziehen, was ist denn so schwer daran am Ende nur 10/12 der Beträge einzutragen? Das Finanzamt wird wohl kaum nachfragen, warum die Werbungskosten zu niedrig sind.

                          Trotzdem würde ich aber den Sachverhalt erläutern, insbesondere dass baldige Eigennutzung geplant ist (bzw. schon vorliegt). Denn für gewöhnlich wird sich der Sachbearbeiter ganz neue Sachverhalte (hier die Vermietung) genauer anschauen und auch weitere Unterlagen anfordern (etwa um zu überprüfen, ob der Steuerpflichtige überhaupt weiß wie und was man absetzen kann). Wenn er nun aber weiß, dass die Vermietung eh' nicht bleibt spart er sich das vielleicht.

                          Stefan
                          Auf einem Schiff befinden sich 26 Schafe und 10 Ziegen. Wie alt ist der Kapitän?

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                            #14
                            AW: Anlage V - Nicht ganzjährige Vermietung

                            Also, ich habe das Problem gefunden und es ist tatsächlich ein Denkfehler meinerseits gewesen. Ich wurde da von einer Beispielrechnung des Finanzamts fehlgeleitet.
                            Als Beispiel: Ich dachte, dass ich den gesamten Kaufpreis in das entsprechende Feld eintragen muss und die 2% AfA dann automatisch berechnet werden (und nicht von mir berechnet werden müssen). Dann wäre es natürlich schwierig gewesen, noch die 10/12 einzuarbeiten. Da man ja aber, wie ich nun weiß, sowieso alles selbstberechnet, kann man natürlich auch ganz einfach noch *10/12 rechnen. Ich weiß, da hätte man früher drauf kommen können, bin ich aber nicht.
                            Danke auch für den Tipp, die Eigennutzung mit anzugeben, um Nachfragen zu ersparen!

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                              #15
                              AW: Anlage V - Nicht ganzjährige Vermietung

                              Zitat von reckoner Beitrag anzeigen
                              Quatsch. Sogar einmalige Einkünfte aus Vermietung sind zu versteuern (sonst gäbe es viele Airbnb-Probleme ja gar nicht:-).
                              Ich dachte, die Antwortenden hier kennen sich halbwegs im Steuerrecht aus, ich habe mich da wohl geirrt.

                              Vielleicht sollte man als Anfänger mal das hier lesen:

                              https://www.haufe.de/steuern/finanzv...64_273818.html

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